OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Der im Versicherungsschein genannte Beginntermin einer Lebensversicherung kann allenfalls dann als Beginn des …

Zivilrecht

Leitsatz

Der im Versicherungsschein genannte Beginntermin einer Lebensversicherung kann allenfalls dann als Beginn des Versicherungsschutzzeitraumes verstanden werden, wenn das die Vertragsschließenden ausdrücklich vereinbart haben, weil die damit in aller Regel sonst eintretende Rückwärtsversicherung die Ausnahme vom Regelfall ist.