Schadensersatzanspruch wegen wiederholtem Verkehrsunfall mit Folierungsschaden KI-Titel
Verkehrsunfall · Schadensersatz · Folierungsschaden · Vorschaden · Sachverständigengutachten
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer Schadensersatz wegen eines streitigen Verkehrsunfalls zwischen dem Fahrzeug Range Rover xx und dem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf xx.
Das Fahrzeug Land Rover, Typ Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen xx, erstzugelassen am xx, ist seit dem xx auf den Kläger zugelassen (Anlage K8). Es ist zusätzlich zur Lackierung vollständig mit einer Spezialfolie in schwarz matt foliert. Es wurde 2021 in einen Unfall verwickelt. Es war in der xx in H., einer Einbahnstraße, auf der linken Seite geparkt und erlitt an der rechten Seite einen Streifschaden. Das Privatgutachten des Sachverständigen F. vom 23.08.2021 (Anlage B2) stellte einen Schaden vorne rechts fest. Es sei die Folierung am Stoßfänger vorn verkratzt, der Kotflügel vorn rechts verschürft, die Tür vorn rechts verschürft, der Außenspiegel rechts gebrochen sowie Reifen/Felge vorn rechts beschädigt. Das Gutachten kalkulierte die Reparaturkosten mit 8.056,69 € netto, die der Kläger fiktiv bei dem Versicherer des damaligen Unfallgegners liquidierte. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K8 und B2 verwiesen.
Im September 2023 wies der Wagen wiederum einen Streifschaden auf, dieses Mal an der linken Seite. Das Fahrzeug wurde am 20.9.2023 erneut dem Sachverständigen F.vorgestellt. Der Sachverständige stellte fest, es seien der Stoßfänger vorn und der Kotflügel vorn links verschürft, die Tür vorn links verschürft/eingedrückt, die Tür hinten links verkratzt sowie Reifen/Felge vorn links beschädigt. Das Gutachten kalkulierte die Reparaturkosten mit 13.973,41 € netto. Das Gutachten stellte einen Vorschaden fest. Dieser sei sach- und fachgerecht repariert worden. Dabei seien im Wesentlichen der Außenspiegel rechts erneuert und die Tür vorn rechts nachlackiert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten Anlage K1 verwiesen. Diesen Betrag nebst Wertminderung, Sachverständigenkosten, Kostenpauschale und Reparaturkosten macht der Kläger mit der Klage geltend.
Der Kläger machte wegen des Unfalls anwaltlich vertreten Ansprüche beim Beklagten geltend. Dafür entstanden ihm Rechtsverfolgungskosten von 1.214,99 €.Der Schaden sei durch den PKW VW Golf xx verursacht worden. Dessen Halter ist Herr N. Y. (Anlage B3). Dieser sowie seine Nichte, Frau B. Y., reichten im Oktober 2023 eine Unfallschilderung bei der Beklagten ein, wonach Frau B. Y. den Golf gefahren habe und versehentlich den geparkten Range Rover xx gestriffen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B4 verwiesen.
Auf Nachfrage des Beklagten vom 12.10.2023 (Anlage B5) wurde eine ergänzende Schilderung eingereicht (Anlage B6), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Kläger behauptet , er sei Eigentümer des Range Rover xx. Er habe ihn vom Voreigentümer, Herrn S. F., Anfang 2021 für etwa 40.000 € erworben.
Er habe am 20.9.2023 vormittags mit seinem Wagen erneut in der xx in H. geparkt, um gemeinsam mit seiner Frau mit dem xx nach H. zum Einkaufen zu fahren, möglicherweise auch zum Konsulat. Beide hätten Herrn C. besucht, gemeinsam gefrühstückt und seien dann in die Stadt gefahren. Die Zeugin Y. sei dem VW Golf xx in die xx gefahren. Sie habe versehentlich seinen Range Rover gestriffen. Dies habe sie seinem Freund, dem Zeugen C., mitgeteilt. Der habe ihn telefonisch informiert und die Abwicklung übernommen, insbesondere den Führerschein von Frau Y. fotografiert (Anlage K1, K3) sowie ein Fotos von den Schäden und eines vom Kennzeichen ihres Wagens gemacht (Anlage K2, K4). Der Kläger habe habe den Wagen nach Rückkehr aus der Stadt zum Jaguar-Vertragshändler H. P. GmbH gebracht, wo der Schaden vom Sachverständigen F. begutachtet worden sei.
Die Sachverständigenkosten habe er mittlerweile an den Sachverständigen F. bezahlt.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.443,41 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 17.10.2023 zu zahlen,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger Sachverständigenkosten in Höhe 1.708,90 € zu zahlen sowie.
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von den Kosten seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.214,99 € freizuhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet insbesondere, dass der Kläger Eigentümer der PKW Range Rover xx sei oder zum Unfallzeitpunkt gewesen sei. Unter anderem sei der auf der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil 2 aufgeklebte Barcode typisch für die Verwahrung durch eine Bank im Rahmen einer Sicherungsübereignung. Der Beklagte bestreitet weiter insbesondere, dass eine Kollision zwischen diesen Fahrzeugen stattgefunden habe, falls doch, dass dabei die geltend gemachten Schäden entstanden seien und dass keine Vorschäden bestanden hätten oder vorher entstandene fachgerecht repariert worden seien. Wenn eine Kollision tatsächlich in der xx zwischen diesen Fahrzeugen stattgefunden habe, sei sei einvernehmlich herbeigeführt worden.
Das Gericht hat den Kläger sowie die Zeugin Y. vernommen und den Sachverständigen H.angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Voraussetzung eines Anspruchs des Klägers wäre, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Beschädigung in seinem Eigentum stand, dass der Schaden wie angegeben durch den PKW VW Golf xx am 20.9.2023 in der xx. in H. verursacht worden ist, dies nicht einvernehmlich geschehen ist und der Schaden der Höhe nach – unter Berücksichtigung etwaiger Vorschäden – den geltend gemachten Betrag ausmacht. Der Kläger stützt sich zum Beweis des Unfallhergangs auf die Zeugin Y. sowie zu den Randumständen auf seine eigene Vernehmung. Diese Beweismittel haben nicht ausgereicht, um eine Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass sich das Unfallgeschehen tatsächlich in der geschilderten Weise abgespielt hat und ein anderer Ablauf, insbesondere ein Ablauf ohne Kollision beider Fahrzeuge, fernliegend wäre. Zwar hat die Zeugin Y. die Kollision als Zeugin bestätigt. Ihre Aussage wies auch keine konkreten Widersprüche auf und auch keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage, wirkte vielmehr großteils durchaus bemüht, die Realität zu schildern. Sie blieb aber in vielen Details insbesondere auf Nachfrage oft farblos und blass, oftmals erinnerte sich die Zeugin nicht an Details, obwohl eine Erinnerung häufig durchaus zu erwarten wäre. An anderen Stellen wirkte die Aussage ungewöhnlich originell, etwa beim Verlassen des Unfallorts und der späteren Rückkehr, was bei der Schilderung eines realen Geschehens durchaus häufig ist, aber eben auch bei nicht realen Geschehen vorkommt. Wo es Schnittpunkte mit anderen Feststellungen gab, etwa den Feststellungen des Sachverständigen, den schriftlichen Angaben oder den Angaben des Klägers, ergaben sich immer wieder Widersprüche. Zwar ist nicht untypisch, dass es bei der Schilderung eines zurückliegenden Ereignisses aus der Erinnerung auch hier und da mal Widersprüche gibt, diese treten jedoch in der Gesamtschau zumeist gegenüber den stimmig erscheinenden Punkten zurück. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass in besonderer Weise an einer Vielzahl von Stellen Dunkelheiten, Widersprüchlichkeiten und Merkwürdigkeiten auftauchen, die in der Gesamtschau dazu führen, dass das Gericht nicht mit der für ein Urteil erforderlichen Sicherheit überzeugt ist, dass es diese Kollision tatsächlich so, wie von der Zeugin Y. und vom Kläger geschildert, gegeben hat.
Die eben genannten Merkwürdigkeiten beginnen bereits beim Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger. Dieser will das Fahrzeug von Herrn F., der ausweislich Anlage K8 tatsächlich Voreigentümer und Erstbesitzer war, erworben haben. Bereits die Schilderungen zum Erwerbsvorgang sind ungewöhnlich. Der Kaufpreis habe ungefähr 40.000 € betragen, der genaue Kaufpreis wird nicht genannt. Trotz seiner Höhe ist der Preis bar bezahlt worden, ein Kaufvertrag ist weder gefertigt worden noch eine Quittung. Der Kläger hat also allein das Fahrzeug, die Schlüssel und beide Zulassungsbescheinigungen bekommen, ist nach Hamburg gefahren, hat einen Termin bei der Zulassungsstelle ausgemacht und das Fahrzeug mit diesen Dokumenten auf sich an-/umgemeldet. Zwar benötigt man für die Ummeldung in der Tat nicht zwingend einen Kaufvertrag oder eine Bestätigung des Verkäufers, das vollständige Fehlen jeglicher Dokumente zum Kauf muss bei einem Kaufpreis in dieser Größenordnung aber als ungewöhnlich erscheinen. Geradezu widersprüchlich wurde dann die Schilderung der Übernahme. Der Kläger will das Fahrzeug übernommen haben, sei zu sich gefahren, habe einen Termin abgemacht, sei einige Tage damit gefahren und habe es dann auf sich umgemeldet, was ausweislich Anlage K8 am 4.2.2021 stattfand. Das Fahrzeug war aber von Herrn F. bereits am 22.12.2020 abgemeldet worden. Wie der Kläger mit diesem Fahrzeug tagelang gefahren sein soll, obwohl es abgemeldet war, ohne dies zu bemerken, hat der Kläger nicht nachvollziehbar erklären können. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass der Kläger mit dem Fahrzeug am 20.9.2023 bei der H. P.xx war, um es untersuchen zu lassen, also zu diesem Zeitpunkt Besitzer des Fahrzeugs war. Auch war der Wagen auf ihn zugelassen. Dies spricht dafür, dass er auch zuvor, also zum Zeitpunkt der Beschädigung, Besitzer des Fahrzeugs war, ggf. mittelbarer Besitzer, falls den unmittelbare Besitz jemand anderes innegehabt haben sollte. Für sein Eigentum spricht daher die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, im Falle des mittelbaren Besitzes des § 1006 Abs. 3 BGB. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Zwar trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast zu den Umständen seines Erwerbs und die Ausführungen des Klägers bereits dazu lassen Zweifel aufkommen. Diese reichen aber nicht aus, um eine Überzeugung zu begründen, dass der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Vom Eigentum des Klägers zum Zeitpunkt der Schädigung ist also auszugehen.
Die Schilderung des Unfallgeschehens weist aber weitere Ungewöhnlichkeiten, Widersprüche und Dunkelheiten auf. So muss es bereits die doppelte Schädigung als merkwürdig erscheinen. Der Kläger hatte das Fahrzeug zunächst 2021 in einer Einbahnstraße auf der linken Seite geparkt. Dort hat ein LKW eine Schrammspur auf der rechten Seite verursacht, die bei fachgerechter Reparatur (Austausch der Tür, der Spiegels und des Rades, Neufolierung mit Spezialfolie usw.) Reparaturkosten 8.056,69 € netto verursachen würde. Diesen Betrag zuzüglich Wertminderung hat der Kläger fiktiv abgerechnet und will den Wagen anschließend fachgerecht zur Reparatur gegeben haben. Tatsächlich hat er allein den Spiegel in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, im übrigen einige Schäden privat bei einem Freund, von dem er nur den Vornamen kennt, in einer Werkstatt für einen Betrag zwischen 2.000 € und 3.000 €, genauer wusste er es nicht, beheben lassen. Tür und Rad dabei sind nicht ausgetauscht worden.
Im Jahr 2023 parkt der Kläger erneut in derselben Einbahnstraße, dieses Mal auf der rechten Straßenseite. Sein Fahrzeug erleidet erneut einen Streifschaden, dieses Mal links, der bei fachgerechter Reparatur zu Kosten Reparaturkosten mit 13.973,41 € netto führt. Kalkuliert werden vor allem ein Austausch der Tür vorn links und des Rads und Reifens vorn links sowie recht hohe Kosten wegen der Folierung mit Spezialfolie (Anlage K8). Zum Vorschaden stellt derselbe Gutachter fest, dass ein Vorschaden vorn rechts „sach- und fachgerecht repariert“ worden sei – was sich ausschließen lässt, denn allein der Spiegel war in einer Fachwerkstatt erneuert worden, die weiteren Reparaturen gerade nicht so vorgenommen worden, wie der Sachverständige F. es als fachgerechte Reparatur kalkuliert hatte (insbesondere: Austausch der Tür und des Rades). Erst recht muss merkwürdig erscheinen, dass derselbe Privatsachverständige, Herr F., der 2021 noch einen Austausch der Tür und des Rades vorn links als erforderlich kalkuliert hatte, nunmehr eine „sach- und fachgerechte“ Reparatur desselben Schadens allein attestiert, allein indem die Tür „nachlackiert“ worden sei. Weiter ist auffällig, dass gänzlich unklar ist, wie der Sachverständige F. überprüft haben kann, ob die Tür nachlackiert worden war, wenn der Lack vollständig mit Spezialfolie überzogen war und der Sachverständige diese nicht entfernt hat. Auch der Kläger, der bei der Untersuchung anwesend war, hat dies nicht erklären können. Gesagt haben will er Solches dem Sachverständigen F. nicht, vielmehr seien Lackierarbeiten gar nicht gemacht worden, nur die Folie erneuert. Zwar muss der Kläger nicht wissen, wie genau der von ihm beauftragte Privatsachverständige F. zu diesen Erkenntnissen gelangt ist. Die Unerklärlichkeiten im Rahmen der Feststellung des Schadensumfangs sind aber jedenfalls ungewöhnlich, fügen sich insofern in die nachfolgend wiedergegebenen Merkwürdigkeiten bei der Schilderung der Schadensentstehung ein und verstärken den Eindruck, dass hier, abgesehen von einem vordergründig plausiblen Vorgang, auf Nachfragen außergewöhnlich vieles entweder nicht zusammenpassen mag oder sehr im Allgemeinen verbleibt.
Weiter ist die Doppelung von Streitschäden durch Parken in derselben Straße ungewöhnlich und die näheren Umstände dazu merkwürdig. Der Kläger will sowohl 2021 als auch am 20.9.2023 einen Bekannten, Herrn C., besucht haben, der in der xx Straße wohne. Beide besuchten sich regelmäßig wechselseitig. Seine Frau und er hätten mit Herrn C. gefrühstückt, seien dann in die Stadt gefahren. Herr C. habe den Unfall bemerkt und ihn angerufen. Die Unfallabwicklung habe Herr C. gemacht. Herr C. kannte offenbar die Telefonnummer des Klägers – er rief ihn ja an – und auch dessen Adresse, wenn sich beide regelmäßig besuchten. Offenbar hat er der Zeugin Y. aber nicht den Kläger als Eigentümer und Geschädigten benannt. Denn in der Unfallschilderung der Zeugin Y. und Ihres Onkels N. Y. geben diese als Geschädigten Herrn „S., E.“ mit Anschrift und Telefonnummer an. Der Onkel der Zeugin Y.soll nach Angabe des Klägers auch später noch einmal bei Herrn C. angerufen haben. Wenn aber der Kläger nur bei Herrn C. zu Besuch war, dort parkte, Herr C. den Unfall bemerkte und über die Kontaktdaten des Klägers verfügte, erklärt sich nicht, warum er nicht die Daten des Klägers, sondern seine eigenen Daten der Zeugin Y. als Daten des Geschädigten angegeben haben soll. Er muss die Daten aber der Zeugin Y. genannt haben, sonst erklärt sich nicht, warum sein Name und seine Telefonnummer von der Zeugin Y. und ihrem Onkel in Fragebogen Anlage B4 genannt werden und nicht die Daten des Klägers und auch nicht, warum der Onkel der Zeugin Y. später beim Zeugen C.(und nicht beim Kläger) anrufen sollte.
Auffällig ist weiter, dass im Fragebogen Anlage B4 die Zeugin Y. und ihr Onkel als Adresse des Geschädigten, Herrn C., die xx angeben. Der Zeuge C. soll aber in der xx Straße gewohnt haben, deshalb will der Kläger ja dort geparkt haben. Wie dann aber diese Angabe in den Fragebogen kommt, bleibt unklar. Herr C. müsste der Zeugin Y. ja seine Adresse genannt haben. Das mag noch plausibel erklärlich sein, falls Herr C. in der Zeit zwischen dem Unfall (20.9.) und dem Ausfüllen des Fragebogens (9.10.) von der xx Straße in die xx umgezogen sein sollte, das Telefonat des Onkels der Zeugin Y. mit dem Zeugen C. in dieser Zeit stattgefunden haben sollte und der Zeuge C. dem Onkel der Zeugin Y. dabei seine neue Anschrift genannt haben sollte. Das sind aber schon viele Zufälle auf einmal und auch bei einem solchen Geschehen (Telefonat vor dem Ausfüllen des Fragebogens) erschiene merkwürdig, dass Herr C. dem Onkel der Zeugin Y. zwar seine neue Anschrift (als Geschädigter) mitteilt, aber nicht, dass er gar nicht Geschädigter ist, sondern nur zufällig mit dem Unfall Kontakt gehabt habe, weil Geschädigter sein Freund, der Kläger, sei, der nur vormittags zu Besuch gewesen sei. Wenn man schon über die neue Anschrift spricht, dann würde man doch auch über so etwas sprechen. Plausibel erscheint dem Gericht das Gesamtgeschehen nicht. In der Schilderung des Klägers taucht eine Anschrift des Zeugen C. in der xx in H. gar nicht auf. Der Zeuge sei zwar später verzogen, das aber nach N..
Unklar ist auch, was die Zeugin Y. in der xx Straße machte. Angabegemäß wollte sie morgens um 7:00 Uhr dort ihre Schwester abholen, die einen Termin hatte und auf der linken Seite gewartet habe. Die Schwester B. Y. wohnt ausweislich Anlage B6 ebenso wie die Zeugin Y. in der xx. Warum sie morgens um 7:00 Uhr in der xx Straße abgeholt werden sollte, bleibt offen. Auch muss merkwürdig erscheinen, dass der Kläger die Ankunftszeit bei Herrn C. mit „vormittags“ angegeben hat. Seine Frau und er seien zu Herrn C. gefahren, man habe gemeinsam gefrühstückt, dann seien seine Frau und er in die Stadt gefahren. Dort habe Herr C. ihn angerufen und vom Unfall berichtet. Nach der Schilderung der Zeugin Y. und ihres Onkels im Fragebogen Anlage B4 soll der Unfall um „7:00“ stattgefunden haben. Dazu berichtet die Zeugin Y., dies habe ihr Onkel eingetragen, der sie gefragt habe. Sie habe ihre Schwester abgeholt, diese habe einen Termin gehabt, daher habe sie sich recht genau an die Uhrzeit erinnern können. Fand der Unfall um 7:00 Uhr statt, müsste der Kläger aber schon vor 7:00 Uhr in der xx Straße angekommen sein. Das mag nicht recht zu seiner Schilderung passen, man habe gemeinsam gefrühstückt und sei dann in die Stadt gefahren.
Auf Vorhalt hat der Kläger angegeben, es könne auch sein, dass seine Frau und er beim türkischen Konsulat gewesen seien, um Pässe für ihre Kinder zu beantragen. Dort müsse man manchmal auch sehr früh sein. Genau erinnere er dieses nicht. Auch das erscheint dem Gericht wenig nachvollziehbar. Natürlich mag es sein, dass Termine beim Konsulat auch mal recht früh liegen. Aber hätte man sich dann vorher zum Frühstücken getroffen? Falls nein, warum erinnert der Kläger das so? Jedenfalls soll der Zeuge C. den Kläger angerufen und vom Unfall berichtet haben. Der Kläger würde normalerweise erinnern, ob dieser Anruf beim Einkaufen oder im Konsulat (oder auf dem Weg dorthin oder zurück) einging. Der Kläger erinnert dazu lediglich, dass „jedenfalls in der Stadt“ gewesen zu sein. Diese Schilderungen wirkten auf Nachfrage so dünn, dass es ihnen an Überzeugungskraft fehlt.
Überraschen muss weiter, dass auf Frage, wie Herr C. den Unfall eigentlich bemerkt habe, der Kläger schildert, dieser sei mit seinem Hund Gassi gegangen und dabei am Wagen vorbeigegangen. Die Zeugin Y.schildert, sie habe (nachdem sie den Unfallort verlassen habe, später zurückgekehrt sei und hinter dem Wagen geparkt und gewartet habe) eine Person (den Zeugen C.) zum Wagen gehen sehen. Dieser sei zur Fahrerseite gegangen, deshalb habe sie ihn für den Besitzer gehalten und ihn auf den Unfall angesprochen und sich zu erkennen gegeben. Ein Hund taucht in dieser Geschichte – auch auf Nachfrage – nicht auf, lediglich später sei eine Frau hinzugekommen, die zwei Chihuahuas (oder ähnliche kleine Hunde) dabei gehabt habe. Wenn aber der Zeuge C. mit einem Hund Gassi gehen war, als er zum Fahrzeug kam, müsste er den Hund dabei gehabt haben. Dann müsste die Zeugin Y. auch einen Hund gesehen haben, wenn sie den Zeugen C. beobachtete. Auch dieser Widerspruch muss ungewöhnlich erscheinen.
Mit einem Versehen der Zeugin Y. ließe sich noch erklären, dass im Fragebogen Anlage B4 als Unfalltag der 21.9.2023 angegeben wird, die Untersuchung des PKW des Klägers aber bereits am 20.9.2023 stattfand. In der Gesamtschau handelt es sich aber um eine weitere Merkwürdigkeit.
Ganz ungewöhnlich ist dann das Verhältnis der Angaben der Zeugin Y. zu den Feststellungen des Sachverständigen. Die Zeugin Y. hat ihre Geschwindigkeit im Fragebogen Anlage B6 mit 30 km/h angegeben, so auch zunächst in der Aussage in der Verhandlung. Auf Nachfrage hat sie die Geschwindigkeit relativiert. Nach Angabe in Anlage B6 will sie gebremst haben, in ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung nicht. Plausibel zuzuordnen wären die Unfallspuren bei einer leicht streifenden Berührung mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h, einer Lösung beider Fahrzeuge durch Gegenlenken und einem anschließenden Halt. Dann müsste das Fahrzeug der Zeugin aber anschließend gebremst und deutlich hinter dem Fahrzeug des Klägers zum Stehen gekommen sein. Sie schildert aber sehr anschaulich ein Geschehen, in dem sie in das Fahrzeug fährt, dort zum Stehen kommt, hochschaut und das Fahrzeug des Klägers vor sich sieht. Eine solche Unfallendstellung des Fahrzeugs der Zeugin Y. – in unmittelbar neben dem Fahrzeug des Klägers – wäre aber nur erklärlich, wenn das Fahrzeug der Zeugin Y. durch die Kollision zum Stehen gekommen wäre. Dafür sind aber die Unfallspuren beim klägerischen Fahrzeug viel zu gering. Ein Bremsvorgang während der Kollision hat ebenfalls nicht stattgefunden, sonst hatte man in den Kollisionsspuren Zeichen einer Nickbewegung gesehen. Die deutliche und sehr anschaulich vorgetragene Schilderung der Zeugin Y. passt also technisch überhaupt nicht zur Angabe der Geschwindigkeit im Fragebogen und zunächst in der Verhandlung (ca. 30 km/h). Ein vollständiger Geschwindigkeitsabbau durch diese geringfügige Kollision wäre technisch nur erklärlich, wenn die Geschwindigkeit sehr gering gewesen wäre, etwa Schrittgeschwindigkeit. Zwar hat die Zeugin Y. auf Nachfrage ihre Angabe zur Geschwindigkeit vollständig relativiert. Sie wisse es nicht mehr, sie glaube nicht, könne sich aber nicht erinnern, wie schnell sie gefahren sei. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass ihre Geschwindigkeit im Fragebogen Anlage B6 noch mit 30 km/h angegeben worden war – entweder durch sie oder durch ihren Onkel nach Rückfrage bei ihr -, ebenso durch sie zum Beginn der Verhandlung. Zwar sind solche Geschwindigkeitsangaben aus der Erinnerung stets relative Schätzungen. Man weiß aber nach einem Unfall, ob man zum Unfall eher ca. 30 km/h – also eher zügig in eine enge, beidseitig beparkten Einbahnstraße – gefahren ist oder ob man Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Diese Unsicherheit in der Erinnerung erscheint dem Gericht daher nicht recht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass bei dem einzigen Vorgang, der technisch plausibel mit der deutlichen Erinnerung der Zeugin zur Unfallendstellung vereinbar ist – Kollision mit Schrittgeschwindigkeit ohne Bremsung durch die Zeugin – die Dauer der Kollision ungewöhnlich lang wird und gar nicht nachvollziehbar wird, warum die Zeugin in dem Moment, in dem ihr Wagen den Wagen des Klägers berührte, nicht sofort gebremst oder gegengelenkt haben sollte, sondern erst ungewöhnlich spät auf diese Berührung reagiert haben sollte. Zu einer Kollision mit Schrittgeschwindigkeit passt auch nicht die Schilderung der Zeugin Y., sie habe den Unfall erst bemerkt, als es „geknallt“ habe. Eine leichte, streifende Berührung bei Schrittgeschwindigkeit über mehrere Sekunden lässt sich schwerlich in der Form erinnern, dass es „geknallt“ habe.
Von den Schaden am VW Golf der Zeugin Y. gibt es praktisch nur ein Foto. Diese Schäden sind plausibel mit den Schäden am Range Rover xx des Klägers vereinbar, daraus folgt bei diesen geringfügigen Schäden aber nicht bereits, dass der VW Golf die Schäden am Land Rover verursacht hätte. Es steht nur fest, dass sich beide Schadensbilder nicht ausschließen, dass eine Kollision – entweder mit höherer Geschwindigkeit, dann aber mit ganz anderer Unfallendstellung als von der Zeugin Y,. geschildert oder mit dieser Unfallendstellung, dann aber mit ganz geringer Geschwindigkeit und ungewöhnlich langer Reaktionszeit der Zeugin Y. – stattgefunden haben kann.
Insgesamt sind die Aussagen des Klägers und der Zeugin Y. damit durch so viele Ungewöhnlichkeiten, Dunkelheiten und Widersprüche geprägt, dass das Gericht anhand der Schilderung der Zeugin Y. im Zusammenhang mit den weiteren Erkenntnissen nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass sich der Unfall tatsächlich zwischen diesen beiden Fahrzeugen am 20.9.2023 in der xx Straße abgespielt haben müsste und eine Verursachung der Schäden durch eine andere Kollision fern läge. Es verstärkt sich der Eindruck dass hier, abgesehen von einem vordergründig plausiblen Vorgang, auf Nachfragen außergewöhnlich vieles entweder nicht zusammenpassen mag oder sehr im Allgemeinen verbleibt, teils auch wieder relativiert wird und dass eine Überzeugungsbildung, bei der vernünftige Zweifel an einem anderen Geschehensablauf zurücktreten würden, aufgrund dieser Beweisaufnahme nicht zu gewinnen war. Ist dem Kläger der Nachweis einer Kollision nicht gelungen, kommt es auf Fragen zu einer etwaigen Einvernehmlichkeit oder zur Schadenshöhe nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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