LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Nach Sinn und Zweck des § 201 Abs 1 S 1 SGG liegt eine Untätigkeit - ein "nicht nachkommen" - eines …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Nach Sinn und Zweck des § 201 Abs 1 S 1 SGG liegt eine Untätigkeit - ein "nicht nachkommen" - eines Versicherungsträgers erst vor, wenn dieser keine Anstalten trifft, dem Urteil zu entsprechen.

2. Der Erlaß eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X stellt keine Untätigkeit iS des § 201 Abs 1 S 1 SGG dar.