Nach Sinn und Zweck des § 201 Abs 1 S 1 SGG liegt eine Untätigkeit - ein "nicht nachkommen" - eines …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Nach Sinn und Zweck des § 201 Abs 1 S 1 SGG liegt eine Untätigkeit - ein "nicht nachkommen" - eines Versicherungsträgers erst vor, wenn dieser keine Anstalten trifft, dem Urteil zu entsprechen.
2. Der Erlaß eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X stellt keine Untätigkeit iS des § 201 Abs 1 S 1 SGG dar.