VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Die Versorgungskasse ist zur anteiligen Übernahme des Ruhegehalts eines vorzeitig abberufenen Beamten auf …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Versorgungskasse ist zur anteiligen Übernahme des Ruhegehalts eines vorzeitig abberufenen Beamten auf Zeit verpflichtet, wenn er eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird nach den Vorschriften über die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeit berechnet, hierbei kommt es auf die tatsächlich bis zur Abberufung abgeleistete Dienstzeit nicht an.