Der Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die Stellungnahmen derjenigen Behörden einzuholen, deren …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die Stellungnahmen derjenigen Behörden einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das zu genehmigende Vorhaben berührt wird ( § 10 Abs 5 BImSchG ), entspricht kein subjektives Recht der zu beteiligenden Stellen auf Mitwirkung oder auf Einleitung eines Genehmigungsverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die zu beteiligende Stelle eine Gemeinde ist.