Kostenverteilung im Rechtsstreit berichtigt KI-Titel
ZPO § 319 · Kostenverteilung · offene Unrichtigkeit · Teilversäumnisurteil · Berichtigung
Zivilrecht
Tenor
Der Tenor des Teilversäumnisurteils und Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.02.2009 wird gemäß § 319 ZPO we¬gen of¬fen¬ba¬rer Un¬rich¬tig¬keit da-hin¬ge¬hend be¬rich¬tigt, dass der Te¬nor der Kostenentscheidung wie folgt lau¬tet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Gründe
2
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils.