LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenverteilung im Rechtsstreit berichtigt KI-Titel

ZPO § 319 · Kostenverteilung · offene Unrichtigkeit · Teilversäumnisurteil · Berichtigung

Zivilrecht

Tenor

Der Tenor des Teilversäumnisurteils und Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.02.2009 wird gemäß § 319 ZPO we¬gen of¬fen¬ba¬rer Un¬rich¬tig¬keit da-hin¬ge¬hend be¬rich¬tigt, dass der Te¬nor der Kostenentscheidung wie folgt lau¬tet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils.