Kostenverteilung nach Rücknahme der Klage KI-Titel
Kostenverteilung · Rücknahme der Klage · ZPO § 269
Zivilrecht
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dies war auf Antrag der Beklagten zu 2) und 3) (Schriftsatz vom 20.11.2024) durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO).
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