LG Frankfurt am Main · Hessen 12. Zivilkammer Beschluss

Kostenverteilung nach Rücknahme der Klage KI-Titel

Kostenverteilung · Rücknahme der Klage · ZPO § 269

Zivilrecht

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dies war auf Antrag der Beklagten zu 2) und 3) (Schriftsatz vom 20.11.2024) durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO).

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