Ein Bezirksschornsteinfegermeister kann nach der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Bezirksschornsteinfegermeister kann nach der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 12.11.1964 (BGBl. I S. 874) zu den ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben ausschließlich durch ein Ordnungsgeld angehalten werden.
2. Das von der unteren Verwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde verhängte Ordnungsgeld ist ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht stellen kann; die Verwaltungsgerichte sind hierfür nicht zuständig.