Die mit Klageeinreichung fällige Verfahrensgebühr entfällt nicht, wenn der Kläger das Verfahren noch vor …
Zivilrecht
Leitsatz
Die mit Klageeinreichung fällige Verfahrensgebühr entfällt nicht, wenn der Kläger das Verfahren noch vor Zustellung nicht mehr weiterbetreibt.
Gründe
1
Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn der Kläger ist aus zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, die Verfahrensgebühr von 3.545,00 DM zu zahlen, obwohl er die Klage noch vor Zustellung nicht weiterbetrieben hat.
2
Die Beschwerde übersieht, dass mit dem Kostenansatz vom 14.10.1994 nicht mehr der Vorschuss gemäß § 65 GKG eingefordert wurde, sondern die mit der Einreichung der Klage gemäß § 61 GKG entstandene und später - nach neuem Recht - nicht mehr entfallene Verfahrensgebühr berechnet wurde.