Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss über die sofortige Beschwerde KI-Titel
Schreibfehler · Berichtigung · ZPO § 319 · Sofortige Beschwerde · Aktenzeichen
Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen
Tenor
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12. Zivilsenat - vom 17.11.2020 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juli 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 2. Juli 2020, Az. 32 O 252/19, wird zurückgewiesen.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Versehentlich wurde das Datum des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Neuruppin mit dem 28. Juli 2020 angegeben.