LG Dortmund – 16 O 259/10
Zivilrecht
Tenor
1.
Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-
Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als
Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,
zu halten.
2.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.