LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen III. Kammer für Handelssachen

LG Dortmund – 16 O 259/10

Zivilrecht

Tenor

1.

Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-

Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als

Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,

zu halten.

2.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.