Internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel-la-VO bei Vermögensschäden
Leitsatz
1. Ein Vermögensschaden, der nur Folge eines anderen, den Anspruchsteller bereits betreffenden kartellrechtswidrigen Zustands ist, begründet den internationalen Gerichtsstand des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel-la-VO nicht.2. Erlässt erst das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde des erstinstanzlich erfolglosen Antragstellers ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege, ist ein Widerspruch des Antragsgegners aufgrund einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten ständigen Praxis beim Gericht erster Instanz einzulegen und von diesem zu bescheiden (entgegen KG, 8.7.2004 - 12 W 21/04, juris, Rn. 13 f.; entgegen OLG Dresden, 2.1.2024 - 4 W 94/22, juris, Rn. 2).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2026 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 30. Juni 2026, beide 2-06 O 200/26, abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, es
- bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, den Instagram-Kanal „(...)_xdt“ der Antragstellerin zu deaktivieren, wie geschehen am 28.04.2026 (Anlage LHR 1 zur Antragsschrift, Bl. 17 f. d. LGA.) und/oder wie geschehen am 04.06.2026 (Anlage LHR 6, Bl. 28 f. d. LGA.);
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht geltend, sie betreibe den im Tenor genannten Instagram-Kanal, der am 28.04.2026 ohne Vorwarnung gesperrt worden sei, weil sie angeblich gegen Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin verstoßen habe, was von dieser aber nicht näher ausgeführt worden sei. Für sie, die Antragstellerin, sei der Vorwurf unerklärbar. Sie habe sogleich einen Widerspruch bei der Antragsgegnerin erhoben, der am 30.04.2026 zurückgewiesen worden sei, ohne den angeblichen Verstoß näher zu erläutern. Am 04.06.2026 sei der Kanal dann wieder aktiviert, aber nach wenigen Sekunden erneut gesperrt worden, wobei aber die Begründung nunmehr dahin gegangen sei, die Antragstellerin habe gegen „Nutzungsbedingungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich unserer Richtlinien zum Markenrecht“ verstoßen, ohne dass dies in tatsächlicher Hinsicht konkretisiert worden sei. Tatsächlich bestehe „überhaupt kein Sperrgrund“. Die Sperrung erfolge aus wechselnden Gründen in willkürlicher Weise und möglicherweise durch unkontrollierte KI-Tools.
Sie sei neben Instagram auch auf anderen Kanälen aktiv, die sich auch u.a. an deutsches Publikum richteten. Doch sei der Instagram-Kanal der wichtigste und reichweitenstärkste für sie, sie habe dort 823.000 Follower.
Die Antragstellerin hat mit am 8. Juni 2026 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt und beantragt,
der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, es
- bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, den Instagram-Kanal „(…)_xdt“ der Antragstellerin zu deaktivieren, wie geschehen am 28.04.2026 (Anlage LHR 1) und/oder wie geschehen am 04.06.2026 (Anlage LHR 6).
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolgt.
Der Senat hat die Antragsgegnerin per E-Mail vom Verfügungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2026 gegeben. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ist nicht eingegangen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden, §§ 567 I Nr. 2, 569 ZPO.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
a) Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.
aa) Eine solche Zuständigkeit folgt schon aus der vom Landgericht nicht erörterten Bestimmung des Art. 35 Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012), wonach die im Recht eines Mitgliedsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedsstaates auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedsstaates zuständig ist. Für die internationale Zuständigkeit kommt es daher zunächst nicht darauf an, ob in der Hauptsache deutsche, zypriotische, irische oder andere mitgliedsstaatliche Gerichte zuständig sind. Allerdings geht eine Zuständigkeitsbegründung allein nach § 35 Brüssel-Ia-VO mit gewissen Einschränkungen einiger, weil es sich bei den von Art. 35 erfassten „einstweiligen Maßnahmen“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, was auch Auswirkungen auf die Vollstreckung einer erwirkten Maßnahme in anderen Mitgliedsstaaten haben kann (vgl. Musielak/Voit/Stadler/Krüger, ZPO, 23. Aufl. 2026, Art. 35 VO (EU) 1215/2012 Rn. 2, 3).
bb) Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, denn die deutschen Gerichte sind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständig. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eine umfassende Zuständigkeit sowohl für den einstweiligen Rechtsschutz, als auch für die Hauptsache.
(1) Die nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Betracht kommenden Verstöße gegen § 19 I, II Nr. 1 GWB sowie § 20 I 1 GWB i.V.m. § 19 I, II Nr. 1 GWB stellen ggfls. unerlaubte Handlungen dar. Daraus, dass die Parteien wohl auch vertraglich verbunden sind (wobei konkreter Vortrag zum abgeschlossenen Vertrag und dem auf diesen anwendbaren Recht bislang fehlt), folgt nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass die Annahme oder Ablehnung eines Kartelldelikts von der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags abhinge (vgl. BGH 10.02.2021 - KZR 66/17, juris, Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com), vielmehr wäre eine vertragliche Regelung, die der Antragsgegnerin die begründungslose bzw. grundlose Sperrung des Accounts gestattet, wegen des Kartelldelikts i.V.m. § 134 BGB nichtig.
(2) Deutschland ist Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 7 I Nr. 2 Brüssel-Ia-VO.
Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 7 I Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort. Erfolgsort ist der Ort an dem ein Primärschaden eingetreten ist, nicht hingegen ein Folgeschaden (EuGH 29.07.2019 - C-451/18, juris, Rn. 28). Dabei kann eine Handlung auch Primärschäden an mehreren Orten zur Folge haben und z.B. den Geschädigten in mehreren Mitgliedsstaaten der Union gleichzeitig betreffen. Vermögensschäden können einen Primär- oder einen Folgeschaden darstellen (vgl. Musielak/Voit/Stadler/Krüger aaO Art. 7 VO (EU) 1215/2012 Rn. 19b). Nur einen Folgeschaden stellen sie dar, wenn der Vermögensschaden nur Folge eines anderen den Anspruchsteller betreffenden kartellrechtswidrigen Zustands, insbesondere einer Wettbewerbsbeeinträchtigung ist.
Deshalb war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache Wikingerhof/Booking.com, in der der deutsche Kläger in der Preisbildung für sein in Deutschland gelegenes Hotel betroffen war, sein Sitz maßgeblich; dort hatte sich die marktbeherrschende Stellung negativ ausgewirkt (BGH 10.02.2021 - KZR 66/17, juris, Rn. 8 - Wikingerhof/Booking.com). In der Entscheidung EuGH 29.07.2019 - C-451/18 war der Kläger in Ungarn betroffen, weil er dort den Lkw von einem am Kartell unbeteiligten Händler zu teuer erworben hatte.
Im Streitfall liegt die primäre Schädigung der Antragstellerin darin, dass sie aufgrund der Auswirkungen des bekämpften Verhaltens der Antragsgegnerin an der Verbreitung ihrer Inhalte gehindert wird. Dies betrifft auch - und nach dem Vorbringen der Antragstellerin zur Sprache der Beiträge, dem Adressatenkreis und den Followern gerade - die Verbreitung dieser Inhalte in Deutschland, gegen deren Beeinträchtigung der Verfügungsantrag sich ausschließlich richtet.
b) Der Verfügungsantrag ist begründet.
aa) Der Antragstellerin steht jedenfalls ein Verfügungsanspruch aus §§ 33 I, 20 I 1 GWB i.V.m. § 19 I, II Nr. 1 GWB zu. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Antragsgegnerin auf dem Markt, auf dem die Antragstellerin um ihre Leistungen nachfragt, marktbeherrschend ist, so dass es für das Verfügungsverfahren unschädlich ist, dass es an einer näheren Beschreibung der Marktsituation und der Inhalte der Antragstellerin fehlt.
Die Antragstellerin ist nach ihrem ausreichend glaubhaft gemachten Vorbringen als Nachfragerin von der Antragsgegnerin abhängig, weil sie durch die Sperre des Accounts die Verbindung zu ihren dortigen Followern verliert. Da sie diese nicht von einem etwaigen Umzug auf eine andere Plattform benachrichtigen kann und diese sich auch bewusst für das Abonnement des Instagram-Kanals statt oder neben der Verfolgung der Aktivitäten der Antragstellerin auf den anderen Kanälen entschieden haben, ist die Plattform für sie nicht austauschbar.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Sperre ohne konkrete Begründung erfolgt und ein konkreter Grund für sie nicht ersichtlich, zugleich ist die abstrakte Begründung gewechselt worden. Auf dieser Grundlage ist von einer grundlosen und willkürlichen Sperre auszugehen, durch die die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Nachfragerin einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen - der Zurverfügungstellung der Plattform - ohne sachlichen Grund anders behandelt als andere Unternehmen, bei denen sie derartige Sperren nicht verhängt.
bb) Es besteht auch ein Verfügungsanspruch.
Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist im Sinne der §§ 935, 940 ZPO, deren genaue Abgrenzung dahinstehen kann, dringlich, weil die Antragstellerin durch die andauernde Sperre den Kontakt zu ihren Followern verliert und Gefahr läuft, dass diese sich anderen Kanälen zuwenden und auch nach einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache ihrem Kanal nicht weiter folgen. Der zwischen der ersten Sperrung und der Einreichung des Widerspruchs vergangene Zeitraum von etwas weniger als sechs Wochen stellt die Dringlichkeit jedenfalls wegen der zwischenzeitlichen Reaktivierung und sofortigen neuen Sperrung mit abweichender Begründung nicht in Frage.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.
4. Diese Entscheidung kann seitens der Beklagten mit dem Widerspruch angefochten werden, der jedoch nicht bei dem Senat, sondern beim Landgericht Frankfurt am Main als Gericht der I. Instanz einzulegen ist.
a) Hinsichtlich des Widerspruchs gegen vom Beschwerdegericht im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügungen ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. April 1892 (RGZ 29, 396) anerkannt, dass der Widerspruch beim Gericht I. Instanz einzulegen und von diesem zu bescheiden ist. Diese Konkretisierung des diese Frage nicht ausdrücklich regelnden Gesetzes knüpft an die dem heutigen § 572 III ZPO entsprechende Regelung des § 538 CPO an, mit der die Praxis des gemeinen Rechts und vieler Partikularprozessrechte aufrechterhalten werden sollte. Nach dieser Praxis habe, so das Reichsgericht, eine die Endentscheidung nicht präjudizierende Zwischenentscheidung nicht dazu führen sollen, dass auch diese Endentscheidung unmittelbar vom Rechtsmittelgericht getroffen werde (RGZ 29, 396, 398 f.). Weil aber in den Fällen des § 538 CPO (§ 572 III ZPO) danach keine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für das Widerspruchsverfahren angenommen werden könne, und ein sachlicher Grund dafür, die unmittelbare Sachentscheidung des Berufungsgerichts selbst anders zu behandeln, nicht gegeben sei, sei der Widerspruch beim Gericht I. Instanz zu erheben und von diesem zu bescheiden. Dem folgen seitdem die ganz überwiegende Rechtsprechung und Lehre (siehe OLG Frankfurt a. M., 02.09.2016 - 2 U 71/16, BeckRS 2016, 16936 Rn. 19; KG, 27.11.2007 - 5 W 278/07 -, juris Rn. 3, juris [entgegen KG, 08.07.2004 - 12 W 21/04, juris, Rn. 13 f.]; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 924 Rn. 10; Musielak/Voit/Braun, 23. Aufl. 2026, ZPO § 924 Rn. 6; Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Auflage, § 924 ZPO Rn. 18; BeckOK ZPO/Elzer, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 924 Rn. 65), womit letztlich eine gewohnheitsrechtliche Anerkennung dieser Zuständigkeitsordnung einhergeht (s. Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Auflage, § 924 ZPO Rn. 18).
b) Die abweichenden Entscheidungen KG, 08.07.2004 - 12 W 21/04, juris, Rn. 13 f. und OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 94/22, juris, Rn. 2, stellen sich demgegenüber als rechtsirrig dar. Sie begründen letztlich Rechtsunsicherheiten für die Parteien, die mit dem Zweck einstweiligen Rechtsschutzes unvereinbar sind.
Dass das Gericht I. Instanz die Entscheidung der höheren Instanz aufhebt, ist unproblematisch, weil Entscheidungen im Rechtsmittelzug grundsätzlich sowohl das Rechtsmittelgericht, als auch die Vorinstanz(en) gleichermaßen binden oder nicht binden und - wie bereits das Reichsgericht ausgeführt hat (RGZ 29, 396, 400) - dieses Argument das Verhältnis der vorläufigen Entscheidung zu dem späteren Endurteil zu wenig berücksichtigt. Auch die Annahme, der Eilcharakter des einstweiligen Rechtsschutzes widerspreche der Zuständigkeit der I. Instanz überzeugt nicht, weil die Eingangsgerichte derartige Verfahren typischerweise zügiger bearbeiten als die Obergerichte. Die Entscheidung des OLG Dresden betrifft überdies einen sog. Kostenwiderspruch, bei dem „mit dem Verfügungsverfahren unverträgliche Verfahrensverzögerungen“ entgegen der Auffassung des OLG Dresden nicht denkbar sind, weil die Klärung von Kostenfragen im einstweiligen Rechtsschutz nicht dringlicher und eiliger ist als im ordentlichen Verfahren.
Die Entscheidung LAG Schleswig-Holstein 25. 11. 1999 - 4 Sa 584/99, NZA-RR 2000, 143, betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt. Dort hatte das Arbeitsgericht über den Verfügungsantrag durch Urteil entschieden.
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