AG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Beschwerde gegen Verfügung zur Familienrechtsangelegenheit KI-Titel

FamFG · Beschwerde · Amtsgericht · Oberlandesgericht · Vorlage

Familienrecht

Tenor

Der Beschwerde vom 11.05.2017 des Beteiligten zu 1.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

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Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wird, unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz vom 11.05.2017, an der mit Verfügung vom 26.04.2017 getroffenen Entscheidung aus den darin genannten Gründen festgehalten.

3

Die Beschwerde wird gemäß §§ 395 Abs.3, 393 Abs.2 Satz 2;58,68 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.