Wird in einem Rechtsstreit nach § 116 Abs 2 Nr 1 BRAGebO (Verfahren öffentlich-rechtlicher …
Sozialrecht
Leitsatz
Wird in einem Rechtsstreit nach § 116 Abs 2 Nr 1 BRAGebO (Verfahren öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander) der Verletzte beigeladen, so sind die Rechtsanwaltsgebühren für den Beigeladenen nicht nach dem Gegenstandswert (§ 116 Abs 2 BRAGebO), sondern nach den Rahmengebühren des § 116 Abs 1 BRAGebO zu berechnen (Abweichung von LSG Hamburg vom 11.7.1986 - VI KRDS 40/86 = Breith 1987, 170).