Sauerkirschen in Sirup
Franc Soba KG gegen Hauptzollamt Augsburg
Vorlage: Finanzgericht München (Deutschland)
Sauerkirschen in Sirup – Schutzmaßnahmen
Verfahren
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I — Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommision
1. Da der Gemeinschaftsmarkt für Sauerkirschen wegen der niedrigen Preise, zu denen diese Erzeugnisse aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wurden, ernsten Störungen ausgesetzt war, wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABl. L 156, S. 13) Schutzmaßnahmen eingeführt.
2. Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung, der die im Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Beschreibung der Sauerkirschen übernimmt, setzt einen Mindestpreis bei der Einfuhr dieser Sauerkirschen in die Gemeinschaft fest. Für „Sauerkirschen in Sirup mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen“ wurde der Mindestpreis für 100 kg Nettogewicht, gestaffelt nach dem „Gewicht des Inhalts“, auf 60,80 ECU für unmittelbare Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg und auf 67,10 ECU für ein Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger festgesetzt.
3. In Absatz 2 dieses Artikels heißt es: „Wird der Mindestpreis bei der Einfuhr nicht eingehalten, so wird die im Anhang aufgeführte Ausgleichsabgabe erhoben.“
4. Artikel 3 der Verordnung lautet wie folgt: „(1) Folgende Faktoren bestimmen den Einfuhrpreis : a) fob-Preis im Ursprungsland, b) Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. ... (3) Ist die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer in dem Land ausgestellt worden, aus dem die Erzeugnisse stammen, oder sind die Behörden nicht überzeugt, daß im angegebenen Preis der fob-Preis im Ursprungsland berücksichtigt worden ist, so unternehmen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats die erforderlichen Schritte zur Feststellung des Preises, insbesondere durch Bezugnahme auf den Wiederverkaufspreis des Einführers.“
5. Gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 2 galt die Verordnung Nr. 1626/85 bis zum 9. Mai 1986. Ihre Geltung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1257/86 der Kommission vom 29. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABl. L 113, S. 37) bis zum 9. Mai 1987 verlängert.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates
6. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) sieht folgendes vor: „Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der ,Transaktionswert', das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8 ...“
7. In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 heißt es: „Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: a) folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: ... ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden; iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten; ...“
II — Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht
8. Nach dem Vorlagebeschluß ließ die Franc Soba KG (im folgenden: Klägerin) in der Zeit vom 5. Dezember 1985 bis 10. September 1986 bei der Abfertigungsstelle Göggingen des Hauptzollamts Augsburg (im folgenden: Beklagter) insgesamt 103 Sendungen mit Sauerkirschen ohne Steine in Gläsern zum freien Verkehr abfertigen. Zusammen mit den Zollanmeldungen legte die Klägerin jeweils die Berechnung eines Referenzpreises vor, bei der sie zum Rechnungspreis der Sauerkirschen den Wert des Verpackungs- und Umschließungsmaterials (Gläser, Deckel, Etiketten, Kartons, Schrumpfhauben), das sie dem Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt hatte, hinzurechnete.
9. Der Beklagte entsprach zunächst den Anträgen der Klägerin und setzte keine Mindestpreisausgleichsabgabe für die eingeführten Sauerkirschen fest. Mit späterem Bescheid vom 29. Oktober 1986 setzte der Beklagte jedoch eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 80,02 DM pro 100 kg Eigengewicht der eingeführten Sauerkirschen fest und forderte von der Klägerin insgesamt 1134138,17 DM nach.
10. Nach der Zurückweisung ihres Einspruchs durch den Beklagten erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht München.
11. Vor diesem Gericht macht die Klägerin im wesentlichen geltend, daß die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nicht rechtens sei, weil der Einfuhrpreis der Sauerkirschen den in der Verordnung Nr. 1626/85 festgelegten Mindestpreis von 67,10 ECU überschritten habe. Der fob-Preis, auf dem der in der Verordnung festgelegte Mindesteinfuhrpreis basiere, umfasse nach Handelsbrauch und den Begriffsbestimmungen in den Incoterms den Wert der üblichen Verpackung der gelieferten Ware. Diese Auslegung werde durch die Artikel 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 bestätigt.
12. Da das Finanzgericht der Ansicht ist, daß der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob die Kosten für Umschließungen und Verpackungsmaterial, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, bei der Berechnung des Einfuhrpreises nach der Verordnung Nr. 1626/85 hinzuzurechnen gewesen seien, hat es mit Beschluß vom 10. Juli 1990 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 dahin auszulegen, daß für die Ermittlung des Einfuhrpreises die Kosten der Umschließungen und des Verpackungsmaterials, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, preiserhöhend zu berücksichtigen sind?
13. In der Begründung seines Beschlusses äußert das Finanzgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten.
14. Das Finanzgericht vertritt die Ansicht, daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 der Einfuhrpreis durch den fob-Preis im Ursprungsland sowie durch die Transport- und Versicherungskosten der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt werde. Zum fob-Preis gehörten alle Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt anfielen, in dem die Waren auf dem Beförderungsmittel verladen seien. Damit seien die Umschließungskosten und die Kosten für die Verpackung, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden seien, grundsätzlich vom fob-Preis umfaßt.
15. Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß es für die Ermittlung des fob-Preises deshalb keine Rolle spiele, ob diese Kosten dem Käufer vom Hersteller der Fruchtkonserven oder von anderen mit der Umschließung und Verpackung beauftragten Firmen in Rechnung gestellt worden seien, denn diese Kosten könnten nicht nur deshalb nicht zum „fob-Preis im Ursprungsland“ gehören, weil sie dem Käufer nicht im Ursprungsland entstanden seien. Der Preis „fob im Ursprungsland“, das heißt der Preis „free on board im Ursprungsland“, umfasse alle Kosten, die bis zur Verladung im Ursprungsland im Hinblick auf die Ausfuhr angefallen seien. Aus diesen Gründen würden Kosten, die das Umschließungs- und Verpackungsmaterial beträfen, bei der retrospektiven Berechnung des Einfuhrpreises aus dem Wiederverkaufspreis ebenfalls berücksichtigt (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85).
16. Das Finanzgericht vertritt ferner die Ansicht, daß dieses Ergebnis durch die Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 2237/85 vom 30. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben (ABl. L 209, S. 24) und Nr. 67/86 vom 15. Januar 1986 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von vorübergehend haltbar gemachten Himbeeren (ABI. L 12, S. 13) nicht in Frage gestellt werde. Nach der in beiden Verordnungen enthaltenen Definition des fob-Preises sei der „fob-Preis im Ursprungsland“ der gezahlte oder zu zahlende Preis für die in einer Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge einschließlich der Kosten für die Verladung der Sendung auf das Beförderungsmittel am Verladeort des Ursprungslandes und einschließlich sonstiger in diesem Land anfallender Kosten. Die Kosten der Verpackung einer Ware fielen aber an dem Ort an, wo die Ware verpackt werde, und dafür spiele es keine Rolle, woher die für die Verpackung verwendeten Umschließungen bezogen und von wem sie bezahlt würden. In gleicher Weise umfasse der Transaktionswert die Kosten von Umschließungen und Verpackungsmaterial, auch wenn die Umschließung und das Material dafür dem Verkäufer der Ware unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Dieses Ergebnis entspreche allein dem Sinn und Zweck der Mindestpreisverordnung, denn die Kosten für Umschließungen und Verpackungsmaterial seien dem Käufer des Einfuhrlandes tatsächlich für das eingeführte Erzeugnis entstanden und würden in dem Wiederverkaufspreis [vergleiche auch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85] weitergegeben, so daß ihre Berücksichtigung nicht zu einer Schädigung der inländischen Konkurrenz führen könne, insbesondere dann, wenn die Verpackungsund Umschließungskosten, wie im vorliegenden Fall, auf dem Binnenmarkt gebildet würden.
III — Verfahren vor dem Gerichtshof
17. Der Vorlagebeschluß ist am 5. September 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
18. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst der Kommission, schriftliche Erklärungen eingereicht.
19. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Vierte Kammer zu verweisen. Er hat jedoch die Kommission gebeten, bestimmte Fragen zu beantworten.
IV — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
20. Die Kommission ist der Auffassung, daß die gestellte Frage verneint werden müsse und daß die Ausgleichsabgabe rechtmäßig erhoben worden sei.
21. Nach Ansicht der Kommission können, auch wenn der fob-Preis alle Kosten bis zur Verladung auf dem Beförderungsmittel umfasse, diese Kosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer tatsächlich entstanden seien. Zu unterscheiden sei zwischen dem Preis und dem Wert der Ware. Der Wert beinhalte alles, was bis zum Zeitpunkt des Verladens der Ware im Ursprungsland irgendwie aufgewendet worden sei, unabhängig davon, wer die Kosten dafür tatsächlich übernehme. Demgegenüber sei der Preis, wie sich aus Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85 ergebe, die Gegenleistung für die dem Verkäufer tatsächlich entstandenen Kosten, und dieser Preis sei folglich allein der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung zu entnehmen. Der fob-Preis stelle die äußerste Grenze dessen dar, was berücksichtigungsfähig sei, erfasse aber nicht automatisch alles, was potentiell auf der Rechnung des Verkäufers erscheinen könnte, falls er die fraglichen Kosten getragen hätte.
22. Die Bezugnahme auf den in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85 genannten Wiederverkaufspreis helfe nicht bei der Lösung der gestellten Frage, weil die Behörden des Einfuhrlandes — wenn sie feststellten, daß die Verpackungskosten nicht vom Verkäufer in Rechnung gestellt worden sein könnten, weil ihm etwa das Verpackungsmaterial vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei — diese Kosten nicht bei der Rekonstruktion des Einfuhrpreises berücksichtigen dürften.
23. Da die Erwähnung der „unmittelbaren Umschließungen“ in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 die wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Position des Gemeinsamen Zolltarifs darstelle, diene sie der Identifizierung der betroffenen Ware und bedeute nicht, daß die Verpackung bei der Preisberechnung in jedem Fall zu berücksichtigen sei.
24. Die gegenteilige Auslegung, die sich aus der Verordnung Nr. 1224/80 insofern ergebe, als der Zollwert der Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, ii) und iii) dieser Verordnung die Kosten der Umschließungen und Verpackungen in allen Fällen umfasse, habe keine Auswirkung auf die Beantwortung der gestellten Frage. Die Verordnung Nr. 1626/85 sei für die Zwecke der Ermittlung des Einfuhrpreises im Rahmen der Schutzmaßnahmen lex specialis und weise insoweit deutliche Unterschiede zur Verordnung Nr. 1224/80 auf. Während Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 sich ausschließlich auf den fob-Preis der Ware beziehe und nur die Transport- und Versicherungskosten hinzurechne, stütze sich Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 zwar auch auf den „tatsächlich gezahlte(n) oder zu zahlende(n) Preis“ („Transaktionswert“), verweise jedoch auf die nach Artikel 8 dieser Verordnung vorzunehmende „Berichtigung“, wonach die Umschließungs- und Verpackungskosten zum Preis „hinzuzurechnen“ seien, soweit sie nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten seien.
25. Der Begriff des Zollwerts gehe also weiter als der des Einfuhrpreises fob (plus Transport- und Versicherungskosten) und umfasse in jedem Fall die Verpackungskosten, auch wenn sie nicht in der Rechnung erwähnt seien. Außerdem verweise Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1626/85 allein für die Zwecke der Währungsumrechnung auf die Zollwertvorschriften und zeige damit, daß letztere nicht allgemein heranzuziehen seien.
26. Schließlich weist die Kommission auf den ihren schriftlichen Erklärungen als Anlage beigefügten Auslegungsvermerk 2/85 (VI/4681/85) hin, aus dem hervorgehe, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Verpackungskosten nicht zu berücksichtigen seien. Dieser von ihren Dienststellen ausgearbeitete Vermerk sei im Oktober 1985 im zuständigen Verwaltungsausschuß diskutiert und allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht worden. Die Entscheidung des Beklagten entspreche diesem Vermerk.
27. Die Kommission schlägt vor, auf die vom Finanzgericht München gestellte Frage folgendes zu antworten: „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 ist dahin auszulegen, daß für die Ermittlung des Einfuhrpreises die Kosten der Umschließungen und des Verpakkungsmaterials, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, nicht preiserhöhend zu berücksichtigen sind.“
V — Antworten auf die gestellten Fragen
28. Die Kommission ist gebeten worden, folgende Fragen zu beantworten: 1) Ist der Mindesteinfuhrpreis unter Berücksichtigung der Kosten für die übliche Verpackung berechnet worden? 2) Vertritt die Kommission in dem Fall, daß die Verpackung an dem Ort, an dem sich der Ausfuhrer befindet, gekauft worden ist, die gleiche Auffassung wie in dem Fall, daß die Verpackung in der Gemeinschaft gekauft und dem Ausführer zugesandt worden ist? 3) Ist die unmittelbare Umschließung der Sauerkirschen wiederverwendbar?
29. Die Kommission hat die erste Frage wie folgt beantwortet: „Der Mindesteinfuhrpreis ist berechnet worden auf der Grundlage von Preismitteilungen der Mitgliedstaaten, vor allem Deutschlands, des Hauptimportlands. Er schließt die üblichen Verpackungskosten mit ein, was sich unter anderem an den Preisunterschieden je nach der Größe der Behältnisse zeigt. Diese Differenz erklärt sich nämlich durch den je nach der Größe der Behältnisse unterschiedlichen Anteil der Verpackungs- und Verarbeitungskosten am Gesamtpreis derselben Menge Kirschen.“
30. Die Antwort der Kommission auf die zweite Frage lautet folgendermaßen: „Nach Ansicht der Kommission ist der Ort, an dem die Verpackung gekauft wurde, unbeachtlich, unabhängig davon, ob er sich im Einfuhr-, im Ausfuhr- oder in einem anderen (Mitglied- oder Dritt-)Staat befindet. Entscheidend ist allein (siehe Seite 6 des Schriftsatzes der Kommission), ob dem Verkäufer (= Exporteur) der Kirschen die Verpackungskosten tatsächlich entstanden und also von ihm dem Käufer in Rechnung gestellt wprden sind. Dabei spielt wiederum keine Rolle, wo oder von wem der Verkäufer sich die Verpackung besorgt hatte, sei es vom Käufer ( = Importeur) oder von einem innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Dritten.“
31. Die dritte Frage hat die Kommission wie folgt beantwortet: „Die unmittelbare Umschließung (bei kleineren Behältnissen meist aus Glas, bei größeren aus Metall) wird heute üblicherweise nicht wiederverwendet. Sollte sich (etwa aus Gründen des Umweltschutzes) ein System der Wiederverwendung durchsetzen, würde dies an der von der Kommission vertretenen Auslegung nichts ändern; entscheidend bliebe weiterhin, ob und inwieweit die dann möglicherweise geringeren — jedenfalls aber sich anders zusammensetzenden — Verpackungskosten vom Verkäufer in Rechnung gestellt wurden, weil er sie tatsächlich getragen hat.“
C. N. Kakouris
Berichterstatter