BGH 2. Strafsenat Beschluss zitiert von 1

Unzulässigkeit verspäteter Anhörungsrüge KI-Titel

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 ARs 193/24 u.a.

Strafrecht Anhörungsrüge verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.