Schulden, die ein Elternteil nach Beginn der Hilfe zur Erziehung in einem Heim eingeht, können dann bei der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Schulden, die ein Elternteil nach Beginn der Hilfe zur Erziehung in einem Heim eingeht, können dann bei der Berechnung des Kostenbeitrags nach § 94 Abs 2 SGB VIII (SGB 8) beitragsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie auch dem Zweck der Hilfe dienen, die Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie zu fördern (hier: Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb und zum Umbau eines Eigenheims, insbesondere zur Schaffung eines eigenen Zimmers für das Kind, aufgenommen worden sind).