Unfallversicherung: Der VN muss ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht beweisen, wenn die …
Leitsatz
Unfallversicherung: Der VN muss ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht beweisen, wenn die Gesundheitsbeschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann.
Gründe
1
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass seine Ehefrau am 25.03.1995 einen Unfall erlitten habe; deren Zeugenaussage lasse einen - ausreichend sicheren - Rückschluss auf ein Unfallereignis i.S.d. § 1 Abs. 3 AUB 88 nicht zu.
2
Dieses Vorgehen beruht auf wesentlichen Verfahrensfehlern i. S. von § 539 ZPO. Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisanträge des Klägers verfahrensfehlerhaft übergangen und damit den Kern des Parteivorbringens unrichtig behandelt (vgl. dazu : BGH NJW-RR 1990, 480; BGH NJW-RR 1990, 1500, 1502 [BGH 05.04.1990 - III ZR 4/89]; BGH NJW 1995, 3124; Zöller-Kummer, 21. Aufl.