Jugoslawische Staatsangehörige moslemischen Glaubens aus dem Sandzak sind - jedenfalls seit 1993 - keiner …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Jugoslawische Staatsangehörige moslemischen Glaubens aus dem Sandzak sind - jedenfalls seit 1993 - keiner unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Seitdem drohen wehrpflichtigen Staatsangehörigen dieser Bevölkerungsgruppe wegen Wehrdienstentziehung in der Regel auch keine politischen Verfolgungsmaßnahmen.