VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Zur Frage des Widerrufs der Zulassung zum Prozeßagenten auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Frage des Widerrufs der Zulassung zum Prozeßagenten auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit.

2. Auch ein ohne Widerrufsvorbehalt erteilter Verwaltungsakt kann dann widerrufen werden, wenn die zur Zeit der Erteilung erforderlichen Voraussetzungen, die nach Sinn und Zweck der Rechtsnorm während der ganzen Bestandsdauer vorliegen müssen, später weggefallen sind.

3. Die AV RJM vom 23.3.1935 ist keine auf Grund damals gültiger gesetzlicher Ermächtigung erlassene gesetzesergänzende RechtsVO; sie kann vielmehr nur als gesetzesanwendende VO (VerwaltungsVO) angesehen werden und nach Art. 123 Abs. 1 GG nicht fortgelten.

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