Der vorläufige Rechtsschutz des Ausländers, der nach erfolglosem Abschluß des Asylverfahrens …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der vorläufige Rechtsschutz des Ausländers, der nach erfolglosem Abschluß des Asylverfahrens ausreisepflichtig ist und Abschiebungsschutz begehrt, ist nach § 80 AsylVfG (AsylVfG 1992) auf das Verwaltungsgericht beschränkt. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist insoweit ausgeschlossen.