Die Mitwirkung bei einem Vergleichsabschluß ist in einer Beiordnung eines Verkehrsanwaltes ohne Beschränkung …
Zivilrecht
Leitsatz
Die Mitwirkung bei einem Vergleichsabschluß ist in einer Beiordnung eines Verkehrsanwaltes ohne Beschränkung für eine arme Partei enthalten. Zum Abschluß eines Vergleiches bedarf es somit nicht einer gesonderten Beiordnung.