Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Leitsatz
Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Tenor
1. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrages verlangt, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 - Az. 53 O 39/24 - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
2. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten auf Herausgabe seiner Daten verlangt, die die Beklagte verarbeitet hat, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 - Aktenzeichen 53 O 39/24 - zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrages verlangt, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, weil sie unzulässig ist. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 27.01.2026 Bezug genommen.
2.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.02.2026 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
a.
Soweit der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht darauf hingewiesen hat, dass die Klagepartei keinen Anspruch auf Auskunft hat, weil dieser von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch Vorlage der Anlagen B 10 – B 14 erfüllt worden ist, werden vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 05.02.2026 keine Einwände erhoben.
b.
Der Kläger setzt sich nunmehr zwar – erstmals während des Berufungsverfahrens – vertieft mit dem Bestehen eines Schadenersatzanspruchs auseinander. Dies ändert aber nichts an der im Hinweisbeschluss vom 27.01.2026 dargelegten Unzulässigkeit der Berufung, denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH NJW-RR 2015, 511; BGH NJW 1997, 1309).
Dies gilt auch insoweit, als der Kläger in seiner Berufungsbegründung hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nach Art 82 Abs. 1 DSGVO gerügt hat, das Landgericht habe es versäumt, zu dem angeblichen Fehlen von klägerischem Vortrag einen verfahrensleitenden Hinweis zu erteilen und er nun innerhalb der Stellungnahme vom 05.02.2026 darauf verweist, was er alles vorgetragen hätte, wenn ein richterlicher Hinweis mit entsprechender Erklärungsfrist erteilt worden wäre. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn bereits in der Berufungsbegründung dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (BGH, BeckRS 2014, 12010; BGH, NJW-RR 2015, 511). Dies hat der Kläger in der Berufungsbegründung versäumt.
Daher spielt es im Ergebnis auch keine Rolle mehr, dass der Kläger auch im Rahmen der Stellungnahme vom 05.02.2026 wieder nicht auf die Argumentation des Landgerichts eingeht, wonach der Kläger Schadenersatzansprüche allein darauf stützt, dass die Auskunft verspätet erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des Klägers zu einem Kontrollverlust hinsichtlich seiner Daten, zu einer „gewerbsmäßigen Zweitverwertung angeblich gelöschter Daten“ sowie zur „Rechtswidrigkeit eines geheimen Zweitarchivs“ ins Leere.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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