AG Euskirchen · Nordrhein-Westfalen Urteil

Vorsätzliche Körperverletzung durch Tritt in den Thoraxbereich KI-Titel

Körperverletzung · Geldstrafe · Vorsatz · StGB § 223 · Strafprozessordnung

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je 55,00€

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

- § 223 StGB –

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der festgestellten Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus

4

dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird, mit der Maßgabe, dass der Tritt mittels Turnschuh in dem Bereich des oberen Thorax als einfache vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist.

5

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.