LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 21. Zivilkammer Beschluss

Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz mit Zinsen ab bestimmtem Datum KI-Titel

Schadensersatz · Zinsen · Berichtigung von Urteilen · ZPO § 319 · Gesamtschuld

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.208.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000.000,00 € ab dem 26.11.2018 zu zahlen.

Gründe

2

Das Urteil war antragsgemäß entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen. Es liegt ein offenkundiger - und damit berichtigungsfähiger - Tenorierungsfehler vor. Aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 7 des Urteils, 3. Abs.) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Kammer Entscheidungswillen dahingehend hatte, dass der Zinslauf am 26.11.2018 beginnt.