VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: Verwerfung der Verfassungsbeschwerde nach Hinweisschreiben zu Zulässigkeitsbedenken

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

Mit Schreiben des VerfGH sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) zu verwerfen. (Rn.2)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein sie zur Räumung ihrer Mietwohnung und Auskunftserteilung gegenüber dem Vermieter verurteilendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (hier: Auskunftserteilung) und den ihre Berufung gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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