OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 27. Zivilsenat Beschluss LS

Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Münster vom 02.07.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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1.

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Zutreffend hat das Registergericht den Antrag des Beteiligten, festzustellen, dass die Genossenschaft keinem Prüfungsverband mehr angehören müsse, zurückgewiesen.

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Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfungsverband endet nach § 64c GenG nicht schon mit der Auflösung der Genossenschaft (hier durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 101 GenG), sondern erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, B. v. 21.06.2011, II ZB 12/10, NZI 2011, 742, Rn. 8 mwN; Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 64c, Rn. 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 64c, Rn. 2 a. E. und § 54, Rn. 2; Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl., § 155, Rn. 24). D ist entgegen der Ansicht des Beteiligten noch nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist; weder hat der Beteiligte das vorgetragen noch ist es aus den – allgemein zugänglichen – Insolvenzveröffentlichungen ersichtlich. Deshalb genügt es – anders als für die Pflichtprüfungen nach §§ 53, 55 GenG (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 und 13 ff.) - auch nicht, dass hier außer der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft und der Einstellung ihres Geschäftsbetriebes dieser im Wege der Sanierung auf die eG übertragen worden ist.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.