Berufungsrücknahme und Festsetzung des Streitwerts KI-Titel
Berufungsrücknahme · Streitwertfestsetzung · Kosten des Berufungsverfahrens · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
3
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.