OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

Berufungsrücknahme und Festsetzung des Streitwerts KI-Titel

Berufungsrücknahme · Streitwertfestsetzung · Kosten des Berufungsverfahrens · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

3

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.