LG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilkammer Beschluss

Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit KI-Titel

Berichtigung nach § 319 ZPO · Urteilsfehler · Berufungsverfahren · Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.12.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 22.07.2021, Aktenzeichen 7 C 78/21, abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden sowohl die Berufungsklägerin (und Beklagte) als auch die Daten des angegriffenen Urteils im Urteilstenor der 2. Instanz offensichtlich fehlerhaft erfasst und waren nunmehr - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - zu berichtigen.