Eilantrag auf vorläufige Bewilligung einer Eins-zu-eins-Schulbegleitung, hier
Eilantrag auf vorläufige Bewilligung einer Eins-zu-eins-Schulbegleitung, hier: Beschwerde
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 13. August 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Gewährung einer Eins-zu-eins-Schulbegleitung für die gesamte Dauer des Schulbesuchs abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners nicht dahingehend verengt habe, dass allein die Schulbegleitung im begehrten Umfang notwendig und geeignet erscheine. Auf Grundlage des Entwicklungsberichts der Schulbegleitung vom 21. Mai 2026 sowie des Protokolls des am 22. Juni 2026 erfolgten Hilfeplangesprächs, die jeweils eine deutlich positive Entwicklung des Antragstellers hinsichtlich der eigenständigen Bewältigung der Unterrichtsstunden beschrieben, sei die mit Bescheid vom 10. August 2026 gewährte Anzahl Fachleistungsstunden (13+3) fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Dies würden weder eine neuere Stellungnahme der Klassenlehrerin noch ein Gegenprotokoll der Mutter des Antragstellers zum Protokoll des Hilfeplangesprächs und vorgelegte medizinische Unterlagen durchgreifend in Frage stellen, zumal der Antragsteller im Hilfeplangespräch selbst geäußert habe, keine Hilfe und Begleitung im Unterricht mehr zu wollen. Zudem habe der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er nicht zur Höhe der für die Schulbegleitung im begehrten Umfang anfallenden Kosten sowie den Möglichkeiten seiner unterhaltsverpflichteten Personen, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu übernehmen, vorgetragen habe.
Der Beschwerde muss bereits deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Antragsteller zum vom Verwaltungsgericht – selbstständig entscheidungstragend – verneinten Anordnungsgrund nichts Durchgreifendes vorbringt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, es gehe nicht um eine abstrakte Kostenerstattung, sondern um die tatsächliche Sicherstellung einer geeigneten Schulbegleitung, zu deren Vorfinanzierung auf unbestimmte Zeit die Eltern zudem nicht ohne weiteres verpflichtet werden könnten. Eine Folgenabwägung gebiete es, die Eins-zu-eins-Schulbegleitung zunächst zu gewähren und die dem Antragsgegner dadurch vorübergehend entstehenden Kosten im Falle eines Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren im Nachhinein auszugleichen. Würde die Unterstützung hingegen nicht vorläufig gewährt, entstünden dem Antragsteller unmittelbar Nachteile im Rahmen seiner Beschulung, die nachträglich nicht vollständig ausgeglichen werden könnten.
Ungeachtet der Frage, dass diese Überlegungen das für den auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichteten Antragsgegner nicht unerhebliche Risiko ausblenden, die verauslagten Kosten im Falle eines späteren Rückerstattungsanspruchs nicht beitreiben zu können, geht dieses Vorbringen auch sonst an der Sache vorbei, sodass es insoweit an der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt. Eine pauschale und auf unbestimmte Zeit angelegte Vorfinanzierungspflicht der Eltern des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Die von der Beschwerde für geboten gehaltene Folgenabwägung lässt zudem unberücksichtigt, dass schwerwiegende und womöglich irreversible Folgen für den Antragsteller nicht ausschließlich durch eine vorläufige Gewährung der Eingliederungshilfeleistung durch den Antragsgegner, sondern durchaus auch durch eine Vorfinanzierung abgewendet werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich darauf abgestellt, dass die Unmöglichkeit einer solchen Vorfinanzierung im Kontext des Anordnungsgrundes nicht dargelegt war. Dazu und zu den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Darlegungsanforderungen verhält sich das Beschwerdevorbringen jedoch nicht.
Im Übrigen ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass es vorliegend um die Gewährung einer Eingliederungshilfeleistung als Sachleistung und nicht um eine Kostenerstattung geht. Das Abstellen auf eine (Vor-)Finanzierungsmöglichkeit der Eltern und die Annahme einer gewissen – jedenfalls an den Umständen des Einzelfalls zu orientierenden – Darlegungslast ist gleichwohl auch deshalb gerechtfertigt, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII dem Leistungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Sekundäranspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gewährt, wenn er seinen Leistungsbedarf zunächst im Wege der an sich unzulässigen Selbstbeschaffung deckt (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2026 - 3 MB 21/25 -, juris Rn. 6 f.).
In Anbetracht dessen bedarf das weitere Beschwerdevorbringen, welches sich gegen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts außerdem tragende Verneinung des Anordnungsanspruchs wendet, eigentlich keiner Auseinandersetzung. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Beurteilungsspielraum sei nicht dahingehend verengt, dass allein die vom Antragsteller begehrte Eins-zu-eins-Schulbegleitung für die gesamte Dauer des Schulbesuchs die geeignete und notwendige Maßnahme sei, nicht erfolgreich mit dem sinngemäßen Vortrag entkräftet werden kann, dass es nach einer eigenen Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse für den Antragsteller besonders vorteilhaft sei, wenn die Schulbegleitung vollumfänglich gewährt werde. Dem Anspruch des Antragstellers auf eine fehlerfreie Ausschöpfung des fachlichen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners wird bereits mit einer angemessenen fachlich vertretbaren Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation entsprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. August 2026 - 3 MB 22/26 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Vorliegend erscheint die im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 20. Juli 2026 zum Ausdruck kommende fachliche Wertung nachvollziehbar und vertretbar, dass sich der Antragsteller Bewältigungsstrategien für bestimmte beeinträchtigungsbedingte Situationen auch im Rahmen einer speziellen Autismustherapie sowie der bereits wahrgenommenen Ergotherapie aneignen könne, während die Möglichkeiten der Schulbegleitung insoweit ausgeschöpft seien (vgl. S. 3, dritter Absatz von unten). Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass dem Ziel der Eingliederungshilfe am ehesten unterstützende und gerade nicht die erforderliche Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers gänzlich ersetzende Leistungen entsprechen (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2025 - 12 CE 25.44 -, juris Rn. 10). Die Beschwerdebegründung legt daher implizit einen zu weitreichenden fachlichen Maßstab zugrunde, wenn sie sinngemäß annimmt, die Schulbegleitung müsse vollumfänglich weitergewährt werden, weil sich nur so allen im Rahmen des Schulbesuchs des Antragstellers auftretenden Eventualitäten begegnen lasse.
Die Entscheidung zur Kostenlast folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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