§ 13 Abs 2 GmbHG findet auf die Gesellschafter einer errichteten, jedoch (noch) nicht in das Handelsregister …
Arbeitsrecht
Leitsatz
§ 13 Abs 2 GmbHG findet auf die Gesellschafter einer errichteten, jedoch (noch) nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH (Vor-Gesellschaft) jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Vor-Gesellschaft unternehmerisch tätig geworden ist. In diesem Fall haften die Gesellschafter unbeschränkt und akzessorisch neben der Vorgesellschaft für deren Verbindlichkeiten nach dem Modell der §§ 128ff HGB.