Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrechte benennt …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrechte benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166).
2. Die Art. 63 (Unantastbarkeit der Grundrechte), 67 (Vorrang des Völkerrechts) und 129 HV (Armenrecht) enthalten keine Grundrechte.
3. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren.
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