VerfGH NRW Kammer Beschluss

10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2025 – 14 A 959/25 –

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungs­gemäßer Begründung des Antrags des Beschwer­deführers auf Zulassung der Berufung der Rechts­weg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

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VerfGH 45/25.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn

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Beschwerdeführers,

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gegen

10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2025 – 14 A 959/25 –

11das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Feb­ruar 2025 – 7 K 1378/21 –

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 16. Dezember 2025

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungs­gemäßer Begründung des Antrags des Beschwer­deführers auf Zulassung der Berufung der Rechts­weg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland