Streitwert der Bauhandwerkersicherheit einschließlich des Zuschlags für Nebenforderungen
Leitsatz
Der Streitwert einer Klage auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB bemisst sich grundsätzlich nach dem vollen Betrag der begehrten Sicherheit einschließlich des Zuschlags von 10 % für Nebenforderungen. Ein Abschlag wegen des bloßen Sicherungszwecks ist nicht vorzunehmen. Der Zuschlag ist Bestandteil des eingeklagten Sicherungsanspruchs und bleibt daher nicht nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht.
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 83.449,80 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 83.449,80 € in Anspruch genommen.
Nachdem die Beklagte die begehrte Sicherheit durch Bürgschaft gestellt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.09.2026 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 25.09.2026 angeschlossen und die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits erklärt.
Über die Kosten war daher gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
II.
Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten entsprechend ihrer ausdrücklichen Erklärung zur Kostenübernahme aufzuerlegen. Einer Prüfung, ob die Klage bis zum erledigenden Ereignis begründet war, bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2014 - VI ZR 544/13 -, juris Rn. 4). Auch die gesonderte Anregung der Beklagten zur Höhe des Streitwerts enthält keine Einschränkung ihrer Erklärung zur Kostenübernahme.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 6 Satz 1 ZPO. Bei einer Klage auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit ist grundsätzlich der volle Betrag der begehrten Sicherheit maßgeblich; ein Abschlag wegen des bloßen Sicherungszwecks ist nicht vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 122/16 -, juris Rn. 104).
Nach dem Antrag in der Klageschrift vom 20.07.2026 begehrte die Klägerin die Leistung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 83.449,80 €. Gegenstand der Klage war damit die Erlangung dieser Sicherheit und nicht lediglich die Übersendung einer Urkunde über ein bereits erlangtes Sicherungsrecht. Auch dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach ihrem Vortrag vorprozessual nicht bestritten hatte und eine zuvor versandte Bürgschaftsurkunde auf dem Postweg verloren gegangen sein soll, rechtfertigt keine abweichende Bewertung des geltend gemachten Anspruchs. Der Anregung der Beklagten, lediglich 10 bis 20 % des Bürgschaftsbetrags anzusetzen, kann daher nicht gefolgt werden.
Der im Sicherungsbetrag enthaltene Zuschlag von 10 % für Nebenforderungen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag wird nicht als Nebenforderung neben einem auf Zahlung gerichteten Hauptanspruch geltend gemacht, sondern bildet einen Bestandteil des eingeklagten Sicherungsanspruchs. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO steht seiner Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2026 - 7 O 179/25 -, juris Rn. 126; KG, Beschluss vom 23.01.2026 - 7 W 27/25, 7 W 34/25 -, juris Rn. 24; abweichend KG, Beschluss vom 04.06.2025 - 21 W 26/25 -, juris Rn. 14 f.).
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