Gemeinsame Marktorganisation – Bananen
Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Verringerungskoeffizient – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden
Verfahren
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Avis juridique important |
61997B0230
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 1. Oktober 1997. - Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Verringerungskoeffizient - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. - Rechtssache T-230/97 R. Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-01589
Leitsätze Schlüsselwörter Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Nichtvorliegen bei einem Bananenimporteur, der die Anwendung eines günstigeren als des durch die angefochtene Verordnung festgesetzten Verringerungsköffizienten beantragt (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) Leitsätze Im Rahmen der Prüfung eines Antrags von Importeuren von Drittlandsbananen, der darauf gerichtet ist, vor der Festsetzung des endgültigen Verringerungsköffizienten für das laufende Vermarktungsjahr bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache den Vollzug der Verordnung Nr. 1155/97 zur Festsetzung der Verringerungsköffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 zuzuteilenden Bananenmenge auszusetzen und den Antragstellern die ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Zahl von Einfuhrbescheinigungen zu erteilen, ist die Voraussetzung der Dringlichkeit nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erfuellt, wenn zum einen der den Antragstellern angeblich entstehende Marktanteilsverlust nicht geeignet ist, Unternehmen dieser Grösse einen schweren Schaden zuzufügen, und wenn zum anderen der geltend gemachte Schaden wiedergutgemacht werden kann, da eine etwaige Verringerung der Einfuhren einen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde, der mittels der im Vertrag vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte. Würde den Anträgen stattgegeben, so würde im übrigen in die Zuständigkeit der Kommission zur Festsetzung des Verringerungsköffizienten eingegriffen und es würden Maßnahmen erlassen, die nicht vorläufiger Natur wären, sondern vielmehr eben die Wirkungen hätten, auf die die Klage gerichtet ist, denn sie würden eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung vorwegnehmen.