Zulässigkeit der Unterbringung nach PsychKHG ohne unterschriebener Beschlussfassung KI-Titel
Unterbringung nach PsychKHG · Formmängel im Beschluss · Zustellung von Gerichtsbeschlüssen · Verfahrensfehler · FamFG
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2026 (Az. 406 XIV 2791/26 L) wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine öffentlich-rechtliche Unterbringung.
Das Amtsgericht hat am 24.08.2026 im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der vorläufigen freiheitentziehenden Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zum 14.09.2026 angeordnet. Der zuständige Richter am Landgericht hat hierzu einen Verfügungsentwurf ausgefüllt, der mit "<Verlängerung d. Unterbringung nach PsychKHG – HE, eA>" betitelt ist. In dem Verfügungsentwurf heißt es konkret:
"Vfg.
[…]
Beschluss
In der Unterbringungssache betreffend
pp
______________
– Betroff. –"
Der Verfügungsentwurf ist am 24.08.2026 um 16:07 Uhr vom erkennenden Richter signiert worden.
Hierauf hat die Geschäftsstelle eine Leseabschrift des Beschlusses erstellt und die Zustellung der Beschlussabschrift an den Beschwerdeführer verfügt. Die Leseabschrift trägt keine Signatur des erkennenden Richters, sondern lediglich eine Signatur einer Justizangestellten vom 06.09.2026 um 16:11 Uhr.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2026 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.09.2026 nicht abgeholfen und der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 04.09.2026 darauf hingewiesen, dass die vollständige Fassung des Beschlusses vom 24.08.2026 keine Signatur trage, und angeregt, eine vollständige Beschlussfassung zu signieren und zuzustellen.
Mit Verfügung vom 08.09.2026 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass eine Neusignierung nicht beabsichtigt sei, weil für den angefochtenen Beschluss kein vernünftiger Zweifel bestehe, wer mit der Bezeichnung "In pp" gemeint sei.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung nicht abschließend über den Verfahrensgegenstand im Sinne einer Endentscheidung des § 38 Abs. 1 FamFG entschieden.
Der Beschluss vom 24.08.2026 ist nichtig. Der vom zuständigen Richter signierte Verfügungsentwurf ist entgegen § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ohne volles Rubrum, also ohne Bezeichnung der Beteiligten erlassen worden.
Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG muss der das erstinstanzliche Verfahren abschließende Beschluss die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten enthalten.
Der von dem erkennenden Richter signierte Verfügungsentwurf erfüllt diese Anforderungen nicht. Er enthält statt eines Rubrums nur die Angabe "pp […] Betroff.". Mit der Verweisung "pp" erteilt der Richter aber in unzulässiger Weise einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, 3137). Auch aus dem Tenor sowie den Entscheidungsgründen ergibt sich die Bezeichnung des Beschwerdeführers nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise gleichwohl eine wirksame Entscheidung vorliegt, wenn in einer Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, 3137). Ein solcher Verweis liegt nicht vor. Der erkennende Richter hat nur insgesamt auf "pp" verwiesen, ohne auf konkrete Aktenteile Bezug zu nehmen. In einem solchen Fall handelt es sich um einen nichtigen Scheinbeschluss, der die Instanz nicht beenden kann (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2025 – 4 WF 3/25, BeckRS 2025, 12535 Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2024 – 21 UF 201/23, BeckRS 2024, 42914; OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2022 – 4 UF 75/21, BeckRS 2022, 26710 Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2019 – 3 UF 4/19, BeckRS 2019, 30363 Rn. 2 f.; Fritsche, in: BeckOGK FamFG, St. 01.06.2026, § 63 Rn. 44 f., jeweils m.w.N.).
Die Feststellungen in der offensichtlich vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2007 (Az. VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367), nach der ein Beschluss auch dann wirksam ist, wenn das volle Rubrum zwar fehlt, unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens aber ohne weiteres ersichtlich ist, hinsichtlich welcher Parteien der angefochtene Beschluss erlassen worden sei (hierzu auch: Jokisch, in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 38 Rn. 47), sind auf den hiesigen Sachverhalt bereits nicht übertragbar (s.a. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
Wie das OLG Frankfurt am Main (a.a.O.) zutreffend ausführt wird dem 6. Zivilsenat eine Berufungsentscheidung vorgelegen haben, die ein – mittlerweile – ausreichendes Rubrum enthielt. Die Entscheidung des 6. Zivilsenats selbst besagt nicht, dass es ausreichend sei, dass sich die Parteien bei fehlendem Rubrum aus dem Akteninhalt ergeben. Wäre dem so, könnte man regelmäßig auf das Erfordernis der Parteibezeichnungen im Beschluss selbst verzichten. Davon geht der BGH selbst nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus dem Beschluss selbst ergeben muss, für wen die Entscheidung Wirkung zeigen soll, da die Akte im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zur Verfügung steht (so ausdrücklich: OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 12).
Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es auch nicht, dass sich die Bezeichnung des Beschwerdeführers aus der elektronisch geführten Akte ergibt. Anders als bei der Bezugnahme auf Schriftsätze oder den sonstigen Akteninhalt kann das Rubrum im Aktenprogramm bei Änderungen ersatzlos aktualisiert werden, sodass in vergleichbar gelagerten Fällen möglicherweise nachträglich nicht eindeutig festgestellt werden kann, auf welches konkrete Rubrum Bezug genommen worden ist. Die Konstellation unterscheidet sich somit nicht von derjenigen der Papierakte, in der durch "pp" auf den Aktendeckel Bezug genommen wird. Dass der Gesetzgeber mit der Einführung der elektronischen Akte von den Anforderungen der §§ 38 Abs. 2 FamFG, 313 Abs. 1 ZPO dispensieren wollte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind weder menschliche noch EDV-Fehler auszuschließen. Gerichtsbekannt gab es Fälle, in denen Schreiben zur falschen Akte gespeichert wurden.
Im Übrigen ergeben sich aus dem Beschluss auch keine Anhaltspunkte, die auf den Beschwerdeführer schließen lassen. Ob sich der Beschluss auf den Beschwerdeführer bezieht, könnte allenfalls im Wege der Aktendurchsicht dahingehend überprüft werden, ob das im Beschluss genannte Schreiben vom 24.06.2026 und ärztliche Attest vom 24.08.2026 den Beschwerdeführer betreffen. Von Offensichtlichkeit kann keine Rede sein.
Das Erfordernis eines vollen Rubrums für vollstreckbare Titel wurde zuletzt auch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2024 – VIII ZR 15/24, BeckRS 2024, 13801 Rn. 16 bestätigt.
Der Formfehler kann auch nicht durch die mit vollständigem Rubrum versehene Ausfertigung geheilt werden. Denn deren Funktion beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlasst wird, enthält sie keine richterliche Bestätigung und ist folglich allgemein nicht geeignet, den formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, 3137).
Der Scheinbeschluss kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, welches gegen eine rechtlich wirksame Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre. Da mit dem Rechtsmittel nur der Rechtsschein einer Entscheidung beseitigt werden soll, kommt es auf das Vorliegen sonstiger formeller Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nicht an (BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 592/11, NJR-RR 2012, 1025 Rn. 18).
Von der Erhebung von Kosten war nach §§ 81, Abs. 1 Satz 2, 84 FamFG abzusehen. Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001075