OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Es stellt einen Unfall i. S. d. § 12 Abs. 1 IIe AKB dar, wobei der Aufprall auf die Wasseroberfläche eine …

Zivilrecht

Leitsatz

Es stellt einen Unfall i. S. d. § 12 Abs. 1 IIe AKB dar, wobei der Aufprall auf die Wasseroberfläche eine mechanische Einwirkung auf das Kfz ist, wenn ein Kfz, welches am Fähranleger eines Flusses abgestellt ist, ins Rollen gerät und über die Kante der Rampe in den Fluß stürzt. Der durch das eindringende Wasser am Kfz entstandenen Schaden ist somit als Folgen des Unfalls versichert.