AG Euskirchen · Nordrhein-Westfalen Abteilung 18 Beschluss

Durch Beschluss vom 18.01.01 wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen in …

Familienrecht Aufgehoben

Tenor

wird die dem Antragsgegner bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gründe

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Durch Beschluss vom 18.01.01 wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 90,00 DM ab dem 01.02.2001 bewilligt. Bisher wurden von dem Antragsgegner keinerlei Raten gezahlt. Die am 01.02.2001 fällige Rate ist bisher noch nicht eingegangen.

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Da der Antragsgegner mit einer Rate länger als drei Monate in Verzug geraten und auf das gerichtliche Schreiben vom 04.05.2001 nicht reagiert hat, wird die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 4 ZPO aufgehoben.