LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 2. Zivilkammer

LG Dortmund – 2 S 32/10

Zivilrecht

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.2010 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die

Lasik-Operation an beiden Augen des Klägers zu übernehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,28 € - i. B.:

vierhundertneunzig 28/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22'.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.