LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

Zivilrecht

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und

durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO

angeordnet: .

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei

Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren

untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-

tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme

an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines

Klingeltons abhängig ist

und/oder

derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

2

schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.