Abrechnung von Negativauskunft bei Nachlassangelegenheit KI-Titel
FamFG · JVKostG · Negativauskunft · Nachlassgericht · Gerichtsgebühren
Sonstiges
-Ausfertigung-
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 W 26/17 = 1 T 276/17 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Nachlasssache
[…], verstorben am 03.11.2016,
Beteiligte:
1. […],
2. Freie Hansestadt Bremen, vertr. d.d. die Bezirksrevisorin beim Hans. Oberlan- desgericht in Bremen, […]
hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Dr. Heinrichs am 15. September 2017 beschlossen:
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Bremen - 1. Zivilkammer - vom 24. Juli 2017 (1 T 276/17) aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 8.03.2017 (7 AR 45/17) wird zurückgewiesen.
2 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Abrechnung einer sog. Negativauskunft in einer Nachlasssache.
Als Gläubiger des verstorbenen Schuldners begehrte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 13.02.2017 (Bl. 1 d.A.) beim Amtsgericht Bremerhaven - Nachlassgericht - Auskunft über Name und Anschrift von Erben der verstorbenen Person sowie gegebenenfalls Mitteilung von Name und Anschrift eines Nachlasspflegers oder Pflegers in der entsprechenden Nachlassangelegenheit. Weiterhin bat sie um Zusendung einer einfachen Kopie des Erbscheins. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre Anfrage auf eine Auskunft nach den §§ 13, 357 FamFG beziehe. Mit Schreiben vom 17.02.2017 (Bl. 2 d.A.) teilte das Amtsgericht mit, dass Nachlassvorgänge bezüglich der genannten Person nicht vorhanden seien. Für diese Auskunft erhob das Amtsgericht Bremerhaven - Nachlassgericht - mit Kostenrechnung (Bl. 2 d.A.) vom 17.02.2017 eine Gebühr in Höhe von 15 €.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.02.2017 (Bl. 3 d.A.) Erinnerung ein. Sie machte geltend, dass das JVKostG keine taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenansatz darstelle, weil die von ihr begehrte Auskunft als Ersuchen i.S.d. §§ 13, 357 FamFG zu werten sei.
Die Beteiligte zu 2) - Bezirksrevisorin - ist dem in einer Stellungnahme (Bl. 4 d.A.) entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Auskunftserteilung über das Nichtvorliegen einer Nachlassakte kein Verfahren nach dem FamFG sei, weil ein Nachlassverfahren nicht anhängig sei. Eine Kostenerhebung sei auf der Grundlage des JVKostG möglich, weil § 1 BremJKG auf das gesamte Justizverwaltungskostengesetz verweise. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Sie wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 8.03.2017 (Az. 7 AR 45/17 - Bl. 14 ff. d.A.), unter Wiederholung der Argumentation der Bezirksrevisorin, zurückgewiesen.
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Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendete sich die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 7.04.2017 (Bl. 17 ff. d.A.) durch Einlegung der im Beschluss des Amtsgerichts zugelassenen Beschwerde. Die Beteiligte zu 1) wiederholte ihren Vortrag und ergänzte ihn dahingehend, dass die erhobene Gebühr auch deshalb keine Rechtsgrundlage in § 1 JVKostG finde, weil § 1 Abs. 2 JVKostG eine abschließende Aufzählung von Verwaltungsangelegenheiten der Justizbehörden der Länder enthalte und Nachlassverfahren sowie Negativauskünfte dort nicht aufgeführt seien.
Das Amtsgericht Bremerhaven half der Beschwerde nicht ab (Bl. 26 d.A.) und legte sie zunächst dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vor (Bl. 26 d.A.). Dieses erachtete sich für unzuständig und gab die Akte an das Amtsgericht zurück (Bl. 29 d.A.). Das Amtsgericht Bremerhaven legte die Beschwerde sodann dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vor (Bl. 31 d.A.).
Durch Beschluss vom 24.07.2017 hob das Landgericht - 1. Zivilkammer - nach Übertragung des Verfahrens auf die Vollkammer - den angefochtenen amtsrichterlichen Beschluss sowie die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bremerhaven auf und ließ die weitere Beschwerde zu. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Kostenrechnung finde keine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 S. 1 BremJKG, weil es sich bei der (Negativ-) Auskunft um keinen Justizverwaltungsakt i.S.v. § 1 Abs. 1 JVKostG handele. Zwar sei das gesamte JVKostG in den Anwendungsbereich des BremJKG einbezogen worden und es entspreche auch der Intention des Gesetzgebers zur Schaffung des Gebührentatbestandes Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG, derartige Negativauskünfte kostenpflichtig zu machen, jedoch sei der Anwendungsbereich des JVKostG vorliegend gar nicht eröffnet, da es sich bei der Auskunft nicht um einen Justizverwaltungsakt handele. Die Frage, ob ein solcher vorliege, sei funktional zu beantworten, so dass darauf abzustellen sei, in welcher Funktion die Justizbehörde agiere. Dabei sei maßgeblich, dass die erstrebte Auskunft ein Begehren auf eine Entscheidung gem. § 13 Abs. 7 FamGKG darstelle und damit die sodann erteilte Auskunft ein Akt der Rechtsprechung sei. Dies folge aus dem gegenüber § 299 Abs. 2 ZPO erweiterten Anwendungsbereich des § 13 FamFG, der dem Richter auch die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter während und nach Abschluss eines Verfahrens übertrage. Das Ersuchen der Beteiligten zu 1) stelle sich bei zutreffender Auslegung als Antrag auf Einsichtnahme in eine beim Nachlassgericht 4 geführte Akte dar, denn ersichtlich sei es dem Antragsteller um Informationen zu den Erben der Verstorbenen gegangen, die das Ziel verfolgten, seine Ansprüche gegen diese zu realisieren.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 4.08.2017, mit der sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und darauf verweist, dass es sich bei dem Begehren der Beteiligten zu 1) vom 13.02.2017 nicht um ein Ersuchen auf Akteneinsicht oder ein Ersuchen um Erteilung vom Abschriften gehandelt habe, sondern um ein Ersuchen um Auskunft aus einem Aktenregister an Dritte. Die Auskunft werde ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren erteilt. Für ein solches Ersuchen finde sich weder in § 13 noch in § 357 FamFG eine Rechtsgrundlage. Ein zuständiges Gericht, das über Einsicht oder Abschriften entscheide, sei nicht vorhanden. Daher liege kein Fall der Ausübung der Gerichtsbarkeit vor, sondern ein Akt der Justizverwaltung, der die Gebühr nach Ziff. 1401 der Anl. zu § 4 Abs. 1 JVKostG auslöse.
II.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig.
Gem. § 1 Abs. 1 des Bremischen Justizkostengesetzes erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG sind auf das gerichtliche Verfahren über Einwendungen gegen den Ansatz von Kosten u.a. die Regelungen in § 66 Abs. 2 - 8 GKG anwendbar. Gem. § 66 Abs. 4 GKG ist gegen Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (vgl. § 66 Abs. 4 S. 3 GKG) zulässig, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das Oberlandesgericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 66 Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 4 GKG).
Da das Rechtsmittel nicht befristet ist, kommt es auf den Zugang bei der Bezirksrevision nicht an.
5 Die weitere Beschwerde ist dem Senat angefallen, nachdem in der Beschwerdeinstanz die Kammer in voller Besetzung entschieden hat (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG).
2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Das Amtsgericht Bremerhaven - Rechtspfleger - hat seinen die Kostenrechnung für begründet erachteten Beschluss auf die Anwendung des § 1 Abs. 1 BremJKostG i.V.m. den Vorschriften des (bundesgesetzlichen) JVKostG gestützt. Gem. § 4 Abs. 1 JVKostG richtet sich die Kostenerhebung nach der Anlage zum JVKostG; gem. Ziff. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG wird u.a. für Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist, eine Gebühr von 15,00 € erhoben. Ob bei sog. Negativauskünften in Nachlasssachen der Anwendungsbereich dieser Vorschriften tatsächlich eröffnet ist, ist in der jüngeren Rechtsprechung umstritten (für die Anwendung des JVKostG auf Negativauskünfte: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2017, 10 W 391/17; OLG Hamm, Beschl. v. 7.07.2017, 25 W 119/17; dagegen: OLG Koblenz, Beschl. v. 6.03.2017, 14 W 60/17; OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017, 2 Wx 108/17).
1. Der Senat geht - insoweit in Übereinstimmung mit der Kammer - von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen des JVKostG auf den vorliegenden Fall aus (a.A. insoweit: OLG Koblenz, Beschl. v. 22.06.2016, 14 W 295/16 - MDR 2016, 1173; OLG Köln ; Beschl. v. 15.05.2017, 2 Wx 108/17 - FGPrax 2017, 142). Entgegen der anderweitig vertretenen Auffassung kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufzählung der landesrechtlichen Anwendungsfälle des JVKostG in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließenden Charakter hat. Sie ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass es sich hier um Angelegenheiten handelt, in denen die Länder Justizverwaltungsvorschriften des Bundes umsetzen bzw. um den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 238). Darüber hinaus folgt aus der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 BremJKostG, mit dem die Gebührenziffer 2001 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG explizit von der generellen Verweisung auf die 6 Regelungen des Bundesgesetzes durch § 1 Abs. 1 S.1 BremJKostG ausgenommen worden ist, dass die Übrigen Regelungen - insbesondere der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG - von dieser Verweisung umfasst sein sollen. Schließlich unterliegt die Verweisung des (hier: Landes-) Gesetzgebers auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereiches (hier: Bundesgesetzgeber) keinen, erst recht nicht verfassungsrechtlichen, Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 – 1 BvR 786/70 –, BVerfGE 47, 285-327).
2. Zu Unrecht lehnt die Kammer indes die Anwendung des JVKostG mit der Begründung ab, dieses finde nur auf Justizverwaltungsakte Anwendung und bei der erteilten Auskunft des Nachlassgerichts handele es sich nicht um einen solchen.
Allerdings trifft die Annahme, bei der vom Amtsgericht erteilten Auskunft handele es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt, im Ansatz zu. Die Auskunft stellt nämlich eine sog. Wissenserklärung dar, die die Voraussetzungen für die Annahme eines Justizverwaltungsaktes nicht erfüllt. Justizverwaltungsakt ist jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiete, das geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (Mayer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. , § 23 EGGVG Rn. 21 m.w.N.). Erforderlich ist daher, dass die behördliche Maßnahme unmittelbar Außenwirkung entfaltet, dass also von ihr eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (Mayer a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Das ist insbesondere nicht der Fall bei erteilten Auskünften, Belehrungen oder Hinweisen auf das geltende Recht. Dass für die Versagung einer Auskunft etwas anderes gilt, steht hier nicht zur Debatte, denn das Nachlassgericht hatte die begehrte Auskunft erteilt.
Anders als das Landgericht meint, stellt das JVKostG aber nicht darauf ab, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, sondern eine Justizverwaltungsangelegenheit. Insoweit hat das Landgericht den Geltungsbereich des JVKostG zu eng gesehen. Das Nichtvorliegen eines Justizverwaltungsaktes besagt mithin nichts über die Frage der Kostenpflicht der Negativauskunft.
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3. Der Umstand, dass die Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13 FamFG) eine richterliche Aufgabe ist, lässt sich für die Beantwortung der Frage der Kostenpflicht einer Negativauskunft nicht fruchtbar machen. Richtig ist, dass es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit, sondern eine beschwerdefähige richterliche Entscheidung i.S.v. § 13 FamFG handelt, denn gem. § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet hierüber „das Gericht“ bzw. der Vorsitzende des Spruchkörpers, was die Entscheidung über die Akteneinsicht eindeutig der rechtsprechenden Tätigkeit zuweist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 5.12.2012, I-15 VA 15/12, FGPrax 2013, 136). Die Tatsache, dass § 13 FamFG - anders als § 299 Abs. 2 ZPO - die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter ebenfalls dem Richter (und nicht der Behördenleitung wie bei § 229 Abs. 2 ZPO) unterwirft, besagt zunächst nichts anderes, als dass es zwischen Zivilprozess und dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschiedliche Kompetenzzuweisungen bei der Akteneinsicht Dritter gibt. Ob dieser Regelung weitergehende Bedeutung in dem ihr vom Landgericht beigelegten Sinne beikommt, dass damit auch Entscheidungen über Auskünfte in Nachlasssachen der richterlichen und nicht der justizverwaltenden Tätigkeit zuzuordnen sind, erscheint zweifelhaft. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 309/07 S. 399) soll nämlich - soweit es sich bei der ablehnenden Entscheidung (Anm. d. Senats: über das Akteneinsichtsgesuch) um einen Justizverwaltungsakt handelt - die Beschwerde gem. § 23 EGGVG eröffnet sein. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass diesem Satz keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nicht ersichtlich ist, welche Entscheidungen damit gemeint sein könnten (OLG Hamm a.a.O. Rn. 5 unten, m.w.N.). Das lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass der Gesetzgeber die Divergenz zwischen den Regelungen des § 13 FamFG einerseits und des § 229 Abs. 2 ZPO andererseits nicht mit der notwendigen Schärfe gesehen hat. Damit kann aber nicht sicher gesagt werden, dass in der Zuweisung der Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche Dritter an den Richter in § 13 Abs. 7 FamFG im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eine weiterreichenden Kompetenzverlagerung justizverwaltender Tätigkeiten auf Richter im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit seinen Ausdruck gefunden hat.
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4. Das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 13.02.2017 stellt - entgegen dem Wortlaut des Schlusssatzes - auch kein (ausschließliches) Gesuch auf Akteneinsicht i.S.v. § 13 FamFG oder auf Einsicht oder Übersendung einer Erbscheinskopie gem. § 357 FamFG dar. Das folgt schon daraus, dass es eingangs des Schreibens ausdrücklich heißt, es werde um Übermittlung von „Namen und Anschriften der Erben“ bzw. „ggf. Namen und Anschrift des Nachlassverwalters oder Pflegers “ gebeten. Weder § 13 FamFG noch § 357 FamFG stellen für ein derartiges Begehren eine taugliche Rechtsgrundlage dar, weil es an der Tatbestandsmäßigkeit fehlt. Dass die Beteiligte zu 1) möglicherweise insoweit anderer Meinung ist, zwingt das Nachlassgericht nicht dazu, ihr Begehren wider den Wortlaut des Gesetzes als Fall der §§ 13 bzw. 357 BGB zu behandeln. Das Begehren der Beteiligten zu 1) lässt sich auch nicht als Akteneinsichtsantrag gem. § 13 FamFG oder (ausschließliches) Ersuchen gem. § 357 FamFG auslegen. Zwar dürfte es grundsätzlich zutreffend sein, dass die Beteiligte 1) in ihrer Position als Gläubigerin mit ihrem Begehren über die Mitteilung von Erben und Pflegern im Ergebnis die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen etwaige Erben des Schuldners befördern wollte und es daher Ziel ihres Begehrens war, deren Namen (und ggf. auch Anschriften) zu erfahren. Das macht die erbetene Auskunft aber nicht zu einem Akteneinsichtsantrag, denn beide Vorgänge unterscheiden sich erheblich.
Einen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Dritten über Inhalt oder Beteiligte von Gerichtsverfahren kennen weder die ZPO noch das FamFG (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 1968 – RiZ (R) 8/68 –, BGHZ 51, 193-198). Die Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt wird aber auch ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen häufig in billiger Rücksichtnahme auf die Belange der Verfahrensbeteiligten angebracht sein, wenn die nachgesuchte Auskunft mit Leichtigkeit und ohne besondere Verantwortlichkeit erteilt werden kann. Jedoch sind die Grenzen zu beachten, die für die Einsichtsgewährung gelten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.12.1991 – 20 VA 13/91 -; Rpfleger 1992, 267). Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang auf Anfrage Auskünfte, die nur durch Einsicht in die beim Gericht geführten Register erteilt werden können, zu erteilen sind, ist dann - jedenfalls wenn für die begehrte Auskunftserteilung besondere gesetzliche Regelungen fehlen - keine Ausübung der Gerichtsbarkeit mehr, sondern ein Akt der 9 Justizverwaltung (KG Berlin, Beschl. v. 06.04.1993 – 1 VA 1/91 –, ZIP 1993, 1010, 1011 (Sammlung von Schuldnerregisterabschriften); BGH, Beschl. v. 22.09.1993 – IV ARZ (VZ) 1/93 –, NJW-RR 1994, 569, (Microverfilmung des Handelsregisters). Das demgegenüber gesetzlich geregelte Verfahren auf Erteilung einer Akteneinsicht setzt die Benennung eines konkreten gerichtlichen Verfahrens voraus, so dass die Entscheidung, ob dem Gesuch zu folgen ist, eine richterliche ist.
5. Die von der Beteiligten zu 1) begehrte Entscheidung lässt sich auch nicht mit der Erwägung der Ausübung von Gerichtsbarkeit zuordnen, dass sie ggf. einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 13 FamFG vorbereiten will und damit eine deutliche Nähe zum gerichtlichen Verfahren bestünde. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der Beteiligte 1) eine Auskunft auch für den Fall begehrt, dass eine Nachlasssache gerade nicht anhängig ist, also auch dann, wenn eine Zuordnung des Auskunftsbegehrens zu einem gerichtlichen Verfahren ausscheidet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 07.08.2001 – 11 VA 21/01 – NJW-RR 2001, 1630).
6. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Beurteilung, ob in der Erteilung der Negativauskunft eine Justizverwaltungsangelegenheit liegt, „funktional“ zu erfolgen hat. So soll sich aus dem Umstand, dass die Negativauskunft auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgte, ergeben, dass es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt handelt (OLG Koblenz a.a.O.). Eine Maßnahme der Justizverwaltung i.S.v. § 23 EGGVG liegt dann vor, wenn die Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen ist (BGH, Beschl. v. 15.11.1988, IV a ZR ARZ (VZ) 5/88). Dabei geht es u.a. um die Klärung der Frage, ob Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen im konkreten Fall als Akte der Justizverwaltung oder Teil der den Gerichten als Rechtsprechungsaufgabe übertragenen Tätigkeit zu bewerten sind (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG; Rn. 1). In diesem Kontext ist in der Tat nach funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob die Erteilung der sog.
10 Negativauskunft eine Tätigkeit der Justizverwaltung oder eine richterliche Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist daher, in welcher Funktion das handelnde Organ in dem konkreten Fall tätig geworden ist. Das handelnde Organ muss Aufgaben der genannten Art unmittelbar wahrnehmen; es genügt nicht allein, dass die angewendete Rechtsnorm den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten zuzurechnen ist oder dass sich für Verfahren dieser Art tatsächliche Auswirkungen ergeben (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG, Rn. 2). Dass es sich vorliegend um einen Vorgang handelt, der in dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verorten ist, spielt also für die Klärung der Frage der Funktionalität keine Rolle. Vielmehr ist maßgeblich, dass die Auskunft ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren und ohne Zuordnung zu einem konkret richterlichen Handeln ergangen ist. Es handelt sich mithin um eine Justizverwaltungsangelegenheit.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
gez. Lüttringhaus
gez. Hoffmann
gez. Dr. Heinrichs