Freispruch wegen nicht nachgewiesenen Betrugs KI-Titel
Betrug · Freispruch · Tatsachenbeweis · StPO · Kostenentscheidung
Strafrecht
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Betruges
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2023
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.