Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob bei einem ägyptischen Staatsangehörigen, der wegen einer behaupteten Ehrverletzung durch Familienangehörige mit dem Tode bedroht und verfolgt wird, eine interne Schutzalternative in Kairo oder Alexandria bereits deshalb entgegengehalten werden kann, weil in Ägypten kein allgemeines Meldewesen besteht und die Verfolger deshalb den Aufenthaltsort des Betroffenen nur schwer ermitteln könnten, oder ob für die Annahme internen Schutzes weitergehend festgestellt werden muss, dass der Betroffene dort tatsächlich sicher und dauerhaft vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geschützt ist.
Die Frage ist entgegen seiner Auffassung aber nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht nur auf eine interne Schutzalternative verwiesen, sondern zunächst selbstständig tragend angenommen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien nicht gegeben. Das Vorbringen zur Verfolgungsgefahr durch die Familie seiner Zweitfrau sei nicht glaubhaft. Dagegen hat der Kläger keine im Zulassungsverfahren beachtlichen Rügen vorgebracht. Ist das angegriffene Urteil auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützt, hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht wird, scheidet eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2026 - 10 A 1867/26.A -, juris Rn. 24, und vom 23. April 2025 - 4 A 2762/24.A -, juris Rn. 11; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124 Rn. 153.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).