Abweisung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Grundbuchberichtigung KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Erfolgsaussicht · Grundbuchberichtigung · ZPO § 114 Abs. 1 · Zuständigkeit
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 14.02.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 22.02.2017 darauf hingewiesen, dass für seinen „Antrag auf Grundbuchberichtigung“ formell ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird, zuständig wäre. Ein Verweisungsantrag wurde nicht gestellt.
Darüber hinaus ist der zugrundeliegende Sachverhalt, auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze vom 01.03.2017 sowie 08.03.2017, nicht nachvollziehbar. In der Folge bietet die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.
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