VGH Hessen 5. Senat Urteil LS zitiert von 2

Wird im Verwaltungsstreitverfahren der Gebührenmaßstab einer Gebührenordnung für ungültig erklärt, so kann …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Wird im Verwaltungsstreitverfahren der Gebührenmaßstab einer Gebührenordnung für ungültig erklärt, so kann der Vorschrift, die den neuen Maßstab regelt, rückwirkende Kraft beigelegt werden. Es ist unschädlich, wenn die Anwendung des neuen Gebührenmaßstabes im Einzelfall zu einer Erhöhung der Gebühr führt, sofern nur die Gesamtbelastung aller Pflichtigen nicht erhöht wird.

2. Eine Verpflichtung des Gemeindegesetzgebers, gleichzeitig mit dem "Nehmen" auch das "Behalten" der Anschlüsse gebührenpflichtig zu machen, besteht nicht.

3. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabenpflichtigen wird jedoch verletzt, wenn mit der Einführung der Gebührenpflicht für das Nehmen neuer Anschlüsse die Eigentümer früher angeschlossener Grundstücke ausdrücklich von der Anschlußgebühr freigestellt werden.

4. Nur für die Ableitung der Abwässer, die dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen, kann eine Anschlußgebühr verlangt werden.

5. Zur Vereinbarung privatrechtlicher Vergütungen für gemeindliche Leistungen außerhalb der Satzung.