Wird dem Versicherungsnehmer "schwarz vor Augen" und er dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug, so liegt …
Zivilrecht
Leitsatz
Wird dem Versicherungsnehmer "schwarz vor Augen" und er dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug, so liegt keine Bewußtseinsstörung i. S. d. § 3 Abs. 4 AUB vor. Fraglich ist, ob eine Bewußtseinsstörung vorliegt, wenn er ohnmächtig geworden ist.