Grundsätze zu dem Begriff des Baudenkmals unter Berücksichtigung des niedersächsischen Denkmalschutzrechtes.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Grundsätze zu dem Begriff des Baudenkmals unter Berücksichtigung des niedersächsischen Denkmalschutzrechtes.
2. Für eine bauliche Anlage, die keinerlei eigene historische Substanz besitzt, besteht kein Denkmalschutz. Vorliegend handelt es sich um eine Gedenkstätte für eine Synagoge.