LG Mönchengladbach · Nordrhein-Westfalen 7. große Strafkammer- Urteil

Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes

Zivilrecht

Tenor

Der Angeklagte K. ist schuldig der Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes.

Die Angeklagten T. und F. sind schuldig der Annahme eines Anerbietens zum Verbrechen des Mordes.

Es werden deshalb kostenpflichtig verurteilt:

Der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von N47 Jahren.

Der Angeklagte T. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts - 1. große Jugendkammer - SV. vom 00.00.0000, Az. N20 Kls N37/N22 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von N47 Jahren und N35 Monaten.

Der Angeklagte F. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - SV. vom 00.00.0000, Az. N14 N18/N27 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und N26 Monaten.

Gründe

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I.

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1. Angeklagter K.

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a)

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Der Angeklagte wurde am 0. Dezember 0000 als ältester von N01 Söhnen geboren. Sein Vater war Arbeiter, seine Mutter Hausfrau. Seine Mutter ging mit den Kindern liebevoll um, war aber mit der Erziehung der N01 Jungen vollständig überfordert. Der Vater brachte den Kindern keine Zuneigung entgegen. Er hatte starke Alkoholprobleme und war insbesondere dann, wenn er Alkohol getrunken hatte, extrem gewaltbereit gegenüber den Kindern. Als ältester wurde der Angeklagte oft vom Vater auch für Vergehen der jüngeren Brüder verantwortlich gemacht. Er schlug den Angeklagten mit Dachlatten und einer Hundepeitsche. Häufig schlug er ihn so, dass der Angeklagte über mehrere Tage nicht richtig sitzen konnte. Die Eltern, insbesondere der Vater, machten es dem Angeklagten schwer, Kontakte zu knüpfen. Freunde durfte er nicht mit nach Hause bringen. Der Vater wendete auch, insbesondere wenn er etwas getrunken hatte, gegenüber der Mutter Gewalt an. Dies führte dazu, dass im Alter von etwa 17 Jahren der Angeklagte gemeinsam mit seinem nächstältesten Bruder gegenüber seinem Vater tätlich wurde, als dieser in betrunkenem Zustand die Mutter angegriffen und bedroht hatte. Dies verschlechterte das Verhältnis zu seinem Vater noch mehr.

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Der Angeklagte wurde im Alter von 7 Jahren auf der Grundschule P. eingeschult. Er kam jedoch dort mit dem Stoff nicht gut zurecht und wechselte im zweiten Schuljahr, da man ihn für geistig zurückgeblieben hielt, auf die Sonderschule in Q., später in M.. Während seiner Schulzeit wurde der Angeklagte häufig von Mitschülern gemobbt und fühlte sich selbst als totaler Außenseiter. Er hatte keine Freunde und vertraute niemandem. Er durfte niemanden mit nach Hause bringen und wurde von anderen Kindern aus dem Dorf gehänselt. Seine Eltern schickten ihn häufig zu seinem Großvater mütterlicherseits. Mit ihm verstand sich der Angeklagte gut. Dieser missbrauchte jedoch das Vertrauen des Angeklagten für sexuelle Übergriffe. Der Angeklagte musste das Glied des Großvaters streicheln und bis zum Samenerguss in den Mund nehmen. Der Großvater stimulierte seinerseits den Penis des Angeklagten und führte einen Finger in dessen After ein. Die Misshandlungen dauerten etwa bis zum 17./18. Lebensjahr des Angeklagten an. Zu diesem Zeitpunkt widersetzte sich der Angeklagte dem Großvater erstmals, indem er ihm seine eigene Schusswaffe an den Kopf hielt.

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Der Angeklagte beendete die Sonderschule mit der 9. Klasse ohne festen Schulabschluss. Er begann als Arbeiter bei der Firma Z.. Eine Ausbildung machte er hier jedoch nicht. Das dort erzielte Einkommen von ca. 1.200,00 DM monatlich musste der Angeklagte zu Hause abgeben. Nebenher arbeitete er schwarz auf einem Bauernhof, um sich hiervon ein Mofa zusammen zu sparen, das er sich mit 16 Jahren kaufen konnte.

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Im Alter von 15 Jahren fing der Angeklagte an, vermehrt Alkohol zu trinken. Er trat einem Schützenverein bei, bei dessen Treffen große Mengen Alkohol konsumiert wurden. Darüber hinaus begann er, auch außerhalb des Vereins zu trinken. Mit einem seiner Brüder zog er häufig Freitagsabends los, trank auch samstags den ganzen Tag über und zog dann Samstagsabends erneut los. Die Woche über trank er zunächst keinen Alkohol. Nachdem er 4 bis 5 Jahre bei der Firma Z. gearbeitet hatte, wechselte er wegen des hier zu erzielenden höheren Einkommens von ca. 19,80 DM bis hin zu über 21,00 DM stündlich in die Firma, in der auch sein Vater arbeitete, die R.. Hier wurde er anfangs auch in der Schicht seines Vaters eingesetzt. Dies gestaltete sich jedoch aufgrund des ohnehin angespannten Verhältnisses zwischen Vater und Sohn zunehmend schwierig. Der Angeklagte fühlte sich von seinem Vater drangsaliert. Er bestand daher darauf, in einer anderen Schicht eingesetzt zu werden, was nach ca. 5 Jahren auch geschah. Aufgrund seines Wechsels wurde er sodann von seinem Vater bedrängt, wieder in dessen Schicht zurückzukehren. Der Angeklagte fing in dieser Zeit an, auch während der Arbeit und nachmittags Alkohol zu trinken. Auch das bei der Firma SL. erzielte Einkommen musste der Angeklagte zu Hause abgeben. Lediglich ein Taschengeld konnte er für sich behalten. Nach ca. weiteren N47 Jahren wurde der Angeklagte aufgrund der Bemühungen seines Vaters wieder in dessen Schicht eingesetzt. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn während der Arbeitszeiten, bei der der Angeklagte seinem Vater während der Schicht ins Gesicht trat und sodann die Firma für immer verließ.

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Die sexuellen Erfahrungen des Angeklagten beschränkten sich bis zu einem Alter von etwa 21 Jahren auf die Erfahrungen, die er durch den Missbrauch seines Großvaters machen musste.

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Etwa im Alter von 18 Jahren (also etwa im Jahr 1976 oder 1977) lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau kennen. Zu sexuellen Kontakten kam es jedoch zunächst nicht. Man freundete sich zwar an. Für intimere Kontakte fehlte jedoch die Gelegenheit, da der Angeklagte seine Freundin nicht mit nach Hause bringen durfte und bei ihr zu Hause eine Oma die Treffen der beiden überwachte. Die Freundin ging dann für 2 Jahre nach VE., wo sie eine Ausbildung als Zimmermädchen begann. Der Angeklagte hielt mit ihr brieflichen Kontakt.

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Am 00. März 0000 verurteilte das Amtsgericht SV. den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

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Am 00. Dezember 0000 verurteilte das Jugendschöffengericht SV. den Angeklagten erstmals wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit betrug zunächst N35 Jahre und wurde dann bis zum 00.00.0000 verlängert. Am 00.00.0000 wurde die Strafe erlassen.

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Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde.:

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„Am Nachmittag des 00.00.0000 war der Angeklagte mit dem seinerzeit 14 Jahre und 1 Monat alten früheren Angeklagten TA. II. zusammen, gegen den das Verfahren eingestellt wurde. Der Angeklagte und II. lockten die am 00.00.0000 geborene, seinerzeit also N47 1/2 Jahre alte HI. CI. unter dem Vorwand, ihr kleine Katzen zeigen zu wollen, in ein Waldgelände nahe dem SO.-straße in HH... Dort drückte der Angeklagte das Kind auf die Erde, hielt dem sich wehrenden und schreienden Mädchen mit einer Hand den Mund zu und zog mit der anderen Hand ihren Schlüpfer bis zu den Füßen herunter. Der Angeklagte und II. schauten sich die Scheide des Kindes an. Der Angeklagte versuchte, einen Finger in die Scheide einzuführen. Dann hielt TA. II. dem Kind den Mund zu und der Angeklagte küsste das Mädchen auf die Scheide. Schließlich entblößte der Angeklagte sein Glied, zeigte es dem Kind und rieb daran. Als die Mutter nach dem Mädchen rief, ließ der Angeklagte von ihm ab. Er säuberte es von Dreck und Blättern, ermahnte es, zu Hause nichts zu sagen, und ließ es laufen.“

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Nachdem seine spätere Ehefrau aus VE. nach SV. zurückkehrte, näherten sich der Angeklagte und sie wieder einander an. Es kam zu ersten intimen Kontakten. Der Angeklagte zog schließlich von zu Hause aus und nahm gemeinsam mit seiner späteren Ehefrau eine Wohnung in SV.. Seine Freundin half ihm, erstmals ein Konto zu eröffnen, auf das sein Gehalt überwiesen wurde. Zum damaligen Zeitpunkt arbeitete der Angeklagte bei der Firma CB. in SV.. Im Alter von 22 Jahren heiratete der Angeklagte seine damals schwangere Freundin. Sein Leben verlief kurze Zeit in geregelten Bahnen. Der Angeklagte ging einer geregelten Arbeit nach, konsumierte jedoch weiterhin Alkohol.

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Am 00. Februar 0000 verurteilte das Amtsgericht KO. den Angeklagten wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM Geldstrafe.

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Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn CO. hervor. Der Angeklagte fühlte sich aufgrund der durch das Kind ihm auferlegten Verantwortung zunehmend überfordert. Er wusste nicht, wie er mit dem Kind umgehen sollte und steigerte seinen Alkoholkonsum. Die Ehe ging in die Brüche und wurde später geschieden.

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Am 00. Mai 0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht SV. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

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Am 15. September 0000 verurteilte das Amtsgericht SV. ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu 55 Tagessätzen zu je 20,00 DM Geldstrafe und erteilte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00. Januar 0000 sowie ein N35-monatiges Fahrverbot.

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Der Angeklagte verlor in der Folgezeit auch seine Arbeitsstelle und sprach vermehrt dem Alkohol zu. Er brach seine Zelte in SV. ab und begann etwa im Jahr N02 auf der Straße zu leben.

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Er schlief zunächst in Q. in der Nähe des Friedhofs und lernte dort den GD. WC. kennen, mit dem er „auf die Walz“ ging. Die beiden zogen durch Deutschland und holten sich regelmäßig die Tagessätze am Sozialamt ab. Der Angeklagte konsumierte in dieser Zeit weiter Alkohol und dann, wenn das Geld hierfür reichte, auch Drogen, insbesondere Kokain und Heroin.

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Am 0. Dezember 0000 verurteilte das Amtsgericht KO. den Angeklagten wegen Diebstahls, vorsätzlichen Betruges, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, Missbrauchs von Ausweispapieren, falschen Anschuldigungen und fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von N47 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Nachdem die Strafaussetzung widerrufen wurde, wurde die Strafvollstreckung am 0. Februar 0000 für erledigt erklärt.

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Am 00. Januar 0000 verurteilte das Amtsgericht QG. den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 30,00 DM.

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Am 15. September 0000 verurteilte das Amtsgericht LO. den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

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Die Strafvollstreckung war am 0. Januar 0000 erledigt.

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Am 15. September 0000 verurteilte das Amtsgericht EC. den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zunächst auf N35 Jahre festgesetzt und sodann bis zum 15. September 0000 verlängert.

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Die Strafvollstreckung war am 00. Mai 0000 erledigt.

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Am 0. Juni 0000 verurteilte das Amtsgericht GV. den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichem Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von N47 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.

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Im Jahre N38 starb der GD. WC., mit dem der Angeklagte durch Deutschland gezogen war, auf einer Parkbank in LO..

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Der Angeklagte steigerte während seiner Obdachlosigkeit seinen Alkoholkonsum. Des Öfteren wurde er als Notfall zur Entgiftung in ein Krankenhaus eingeliefert.

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Nach dem Tod des Herrn WC. lebte der Angeklagte zuletzt in GV. ND..

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Als Folge seines erheblichen Alkoholkonsums kam der Angeklagte hier mit seiner persönlichen Lebenssituation nicht mehr zurecht. Er fasste schließlich den Entschluss, die psychiatrische Abteilung des Stadtkrankenhauses in GV. aufzusuchen. Dort wurde er entgiftet und anschließend entlassen und begab sich zu den „anonymen Alkoholikern“. Durch Vermittlung des Sozialen Dienstes erhielt er eine Stelle in der Küche der Arbeiterwohlfahrt und erhielt später sogar die Möglichkeit, hier als Koch angelernt zu werden. Er versuchte, seinen Alkoholkonsum einzuschränken.

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Mit der Änderung seiner Lebensverhältnisse spürte der Angeklagte auch das Bedürfnis, wieder mit Frauen in Kontakt zu treten.

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Am 0. Februar 0000 verurteilte ihn das Landgericht LA. wegen versuchten Mordes, Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren.

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Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Während eines Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung der Städtischen.Kliniken V. am I. hatte der Angeklagte Anfang N05 die Geschädigte B. kennengelernt.

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Am Abend des 0.0.0000 traf der Angeklagte die Geschädigte B. zufällig an einem Kiosk in V.. Er hatte sich von einem Bekannten ; Herrn K. E., den Pkw, VW Golf, amtliches Kennzeichen OF-PT N01, geliehen und beabsichtige, an diesem Abend einen alten Schulfreund, den gesondert verfolgten S., zu besuchen. Gegen N10.00 Uhr entschl_oß sich die Geschädigte B., den Angeklagten bei der Fahrt in dessen Heimat zu be­gleiten. Der Angeklagte fuhr mit Frau B. im Fahrzeug nach Schwalmtal-Waldniel. Nach Mitternacht trafen sie dort bei dem gesondert verfolgten S. ein. Der Freund aus gemeinsamen Jugend.tagen s.tieg mit in das Fahrzeug des Angeklagten ein . Sie fuhren zunächst nach Z. und von dort zum Venekotensee, der dort in· einem Naherholungsgebiet gelegen war. Es war spät nach 24.00· Uhr in der Nacht. Sie fuhren über einen Feldweg zu dem dort auch gelegenen Wäldchen. Der Angeklagte stellte den Wage_n ab. Sie stiegen aus -und gingen zusammen spazieren. Nun ent­schlossen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte S. dazu, mit der unter Alkoholeinfluß stehenden Geschä­digten B. sexuelle Handlungen vorzunehmen. Um sie einzu­schüchtern, ·teilte der gesondert ·verfolgte S. ihr gegen­über mit, er sei Zuhälter. Sie fesselten der Geschädigten B. die Hände auf· dem Rücken und knebelten sie. ie rissen ihr das

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T-Shirt und den BH hoch und zogen ihr die Hose und Unterhose

41aus. Sie· zogen·sich selbst die Hosen herunter. Der Angeklagte wollte nun den Beischlaf vollziehen. Er steckte· hierzu den Penis

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iin ihre Scheide, zog ihn aus Angst, jemand könne kommen, sofort

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jedoch wieder heraus. Die Geschädigte bat ihn, sie doch bitte aufstehen und sich anziehen· zu lassen. Der Angeklagte meinte . ihr gegenüber jedoch, jetzt käme der Norbert dran. Während er weiter zuschaute, vollzog nun der gesondert verfolgte S. den Analverkehr mit der Geschädigten gegen deren Willen. Anschließend lösten sie der Geschädigten die Fesseln und zogen sich wieder an. Sie begaben sich zurück zu dem Fahrzeug.

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Der Angeklagte brachte den gesondert verfolgten S. nach Hause und fuhr mit der Geschädigten B. in Richtung W.. Auf dem_Parkpla·tz_, Kilometer N03, an der Bundesautobahn N04 setzte der Angeklagte die Geschädigte B. ab.

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Hier konnte sie von den Polizeibeamten der Polizeiautobahn­station T. in völlig verwahrlostem Zustand angetroffen werden. Sie wurde anschließend in das St. M.-Hospital nach Q. verbracht. Bei· ihrer Untersuchung durch die Zeugin P. wies die Geschädigte keine äußeren Verletzungen auf. Auf­grund des Vorfalles befand sie sich jedo·ch in einem völlig aufgelösten· Zustand, sie litt unter großen Angstzuständen und mußte deshalb in die Psychiatrie der Städtischen Kliniken V. am I. wieder aufgenommen werden.'

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Anfang Juni .N05 l.ernte der Angeklagte in dem Lokal

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"Y.:-G.-R." die Zeugin U.-N. kennen, nachdem er eine neue Wohnung-in der Y.-G.-Straße N06 bezogen hatte. Die Zeugin U.-N. hielt sich öfters in diesem Lokal auf. Der Angeklagte war zufällig mit der Zeugin U.-N. in das Gespräch gekommen.,

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Am 00.00.0000 rief der Angeklagte gegen 19.30 Uhr von der Gast­stätte aus in der Wohnung der. Zeugin U.-N. an und

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fragte dies , ob diese noch ein bißchen "herunter" in die Gast­stätte kommen wolle. Die Zeugin U.-N. begab sich· daraufhin in das Lokal "Y.-G.-R.". Der Angeklagte spielt; gerade mit ande.ren Besuchern "Dart". Währenddessen·trank der Angeklagte Bier sowie Asbach-Cola in nicht mehr näher fest­ stellbaren Mengen. Nach Beendigung des Spieles setzte sich· der Angeklagte zu der Zeugin U.-N. an den Tisch. Sie tranken weiterhin Alkohol. Der Angeklagte wirkte auf die Zeugin zwar etwas angetrunken, aber keineswegs betrunken. Schließlich schlug der Angeklagte gegen 24.00 Uhr der Zeugin U.-N. vor, mit in seine Wohnung zu gehen. Denn er wollte seinen neuen Computer der Zeugin zeigen. Die Zeugin U.-N. folgte diesem Ansinnen. Sie begab sich mit in die Wohnung des Angeklagten in der Y.-G.-Straße N09.

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In der Wohnung zeigte der Angeklagte der Zeugin seinen Computer. Die Zeugin versuchte, ihren Namen in den Computer einzugeben.

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Der Angeklagte hatte ein,e Flasche Wein geöffnet. Sie tranken noch etwas von dem Wein. Plötzlich begab sich der Angeklagte in sein Schlafzimmer. Der Angeklagte wollte jetzt·mit der Zeugin geschlechtlich verkehren.

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Der Angeklagte rief der 58-jährigen Frau zu, daß sie zu ihm ins Schlafzimmer kommen solle. Er rief: "Komme her, ich will dir einige· Gläser .zeigen! .Die Frau entgegnete ihm jedoch, daß sie jetzt gehen wolle. Der Angeklagte, der infolge des zuvor ge­nossenen Alkoholes in seiner Steuerungsfähigkeit - zu seinen Gunsten nicht ausschließbar - erheblich eingeschränkt war, griff jedoch jetzt nach der vor ihm stehenden Frau. Er zerrte sie mit beiden Händen in das Schlafzimmer.

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“Er fiel regelrecht über die. Zeugin U.-N. her". Er wollte sie auf sein Bett werfen und zerrte sie in diese Richtung. Die Zeugin

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U.-N., die· von dem Angriff völlig überrascht wurde, wehrte- sich heftig. Sie versuchte, sich zu befr.eie·n. Daraufhin schlug .er wahllos auf die Zeugin ein·. Er schlug mit den·flachen Händen auf ihren Oberkörper und·auch· in ihr Gesicht. Die Zeugin war dem kräftigen

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.Angeklagten jedoch körperl•ic1h unterlegen. D.eshalb -gelang es dem Angeklagten, die Frau völlig auszuziehen. Dies gelang ihm trotz ihrer Gegenwehr. Schließlich warf der Angeklagte die Zeugin auf das Bett, kniete sich auf sie, drückte ihre Arme nach unten und .zog sich .'selbst die Hose herunter. Er drang sodann mit.seinen versteiften Glied gegen den Willen der Zeugin in deren Scheide ein. Anschließend legte der Angeklagte sich auf den Rücken, hielt dabei die Zeugin weiterhin fest, so daß diese jetzt _auf ihm sitzen mußte. Zuerst steckte er sein Glied erneut in ihre Scheide. Dies bereitete der Zeugin große Schmerzen. Sie schrie laut vor·Schmerz auf. Dies nahm der Angeklagte zum Anlaß, ein Kopfkissen auf ihr Gesicht zu drücken, so daß die Zeugin keine Luft mehr bekam. Anschließend führte er sein Glied in den After der Zeugin ein. Auch dies war sehr schmerzhaft für die Zeugin, so daß sie erneut zu Schreien begann. Wiederum drückte der

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Angeklagte der Zeugin das Kopfkissen auf das Gesicht. In diesem Zusammenhang erklärte der Angeklagte der Zeugin, daß er ihr (der

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Zeugin) jetzt einmal zeigen werde , wie sein Vater gestorben sei. Der Vater sei nämlich erstickt. Zur Bekräftigung dieser Worte kniete der Angeklagte· auf der Zeugin und drückte .ihr. mit beiden Händen die Kehle zu. Die Zeugin U.-N. erlitt Todes­angst. Zeitweise war sie auch bewußtlos. Die Peinigungen des Angeklagten schienen kein Ende zu nehmen. Immer wieder und abwechselnd führte der Angeklagte sein Glied in die Scheide und in den After der Zeugin ein. Zwischendurch steckte er auch sein steifes Glied in den Mund der Zeugin. Weil diese sich dagegen je.doch heftig wehrte, spreizte und riß er dere_n Mund mit seinen Händen gewaltsam auf. Als„er sein Glied in ihren Mund schob, drang dieses··bis ganz tief in den Hals hinein, so daß die Zeugin würgen mußte.

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Vor Schmerzen wimmernd bat die Zeugin den Angeklagten immer wieder, daß er sie jetzt doch nach Hause gehen lassen solle. Auch erklärte sie, daß sie zur Polizei gehen und alles sagen würde. Daraufhi,.n drohte der Angekla_gte der Zeugin damit, daß. er sie unter diesen Voraussetzungen umbringen werde ·. Erne ut _wurde die Zeugin für kurze. Zeit unter den Peinigungen des Angeklagten bewußtlos. Als sie wieder zu sich kam, verspürte sie wahnsinnige Schmerzen im Unterleib. Sie sah, daß der Angeklagte vor

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ihr kniete und "daß er Handschuhe tru·g. Der Angeklagte wühlte mit

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einem Gegenstanq,. den· die-Zeugin n-icht näher erkennen„ konnte, in

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ihrer Scheide. Die Zeugin erlitt furchtbare Schmerzen und wurde wieder ohnmächtig. Sie kam wieder z_u sich und merkte, daß der Angeklagte noch einmal sein Glied in ihren After einführte.

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Plötzlich, es war jetzt gegen 4·.30 Uhr i.n der Nacht, ließ der Angeklagte schließlich von der Zeugin ab. Er erklärte ihr, daß sie jetzt die ganze Nacht bei ihm bleiben müsse. Er verbot ihr fortzugehen. Bald schlief der Angeklagte jedoch ein. Diese Gelegenheit ergriff die Zeugin zur Flucht, nachdem sie sich rückversichert hatte, daß der Angeklagte auch fest schlief.

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Die Zeugin begab· sich zurück in ihre Wohnung. I m Verlaufe des Tages, am Freitag, den 00.00.0000, bekam sie Besuch von ihrer Freundin, der Zeugin D.. Die Zeugin D. erkannte, in welch erbärmlichem Zustand sich die Zeugin U.-N. befand.

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Sie fragte diese, "was denn los sei". Daraufhin erzählte die Zeugin U.-N. der Zeugin J. D., was ihr in der Nacht geschehen war. Die Zeugin D. riet ihr, zur Polizei zu gehen. Die Zeugin C.-N. erklärte jedoch, daß sie Angst habe und dazu nicht in der Lage sei. In.der Folgezeit verschlimmerte sich jedoch der Zustand der Zeugin U.-N.. Als diese am Sonntag, den 00.00.0000·, erneut Besuch von der Zeugin D. erhielt, war der Gesundheitszustand. derart schlecht, daß die _ Zeugin D. einen Krankenwagen herbeirief.

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Die Zeugin U.-N. wurde in die Städtischen Kliniken V. eingeliefert.

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Der Zeuge Dr. O. stellte bei der Untersuchung eine ca. 2 cm lange, ca. 2-3 mm tiefe Rißwunde im Bereich des Vaginalgewölbes bei 6 Uhr fest. Diese Rißwunde deutete auf eine Gewalteinwirkung

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hin. Sonstige Verletzungen fanden sich keine bei d·e_r gynäkolo­gischen

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Untersuchung. Die Zeugin U.-N. befand sich jedoch auch in einer äußerst schlechten psychischen Verfassung, so daß sie noch heute·psychologisch-psychiatrisch betreut werden muß. Noch heute leidet die Zeugin U.-N.· unter den schrecklichen Peinigungen des Angeklagten.

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Der Angeklagte kannte die Familie L., die Zeugin A. L. und deren beiden Töchter, unter anderem die 8-jährige F. L., ein hübsches dunkel gelocktes kleines Mädchen, schon se:i,t längerer Zeit "vom Sehen"-. A. L. wohnte mit ihren beiden Töchtern in der Nachbarschaft in der ZV.-straße

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N04 in V.. A. L. und F. L. hielten sich häufiger an dem Kiosk an der Ecke RI.-straße/JQ.-straße auf. Dort verkehrte auch der Angeklagte. Die Familie L. war mit dem Besitzer des Kiosks bekannt. Ein näherer Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Familie L. fand jedoch nicht statt .

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Am 00.00.0000 nach 18.00 Uhr fuhr der Anlgeklagte mit dem erneut geliehenen Fahrzeug VW Golf, amtliches Kennzeichen OF -PT N01 , zu dem Anwesen MI.-straße N11 in V.. am I.. Er wollte dort das Fahrzeug reinigen, nachdem er Fliesen weggefahren hatte. Während er das Fahrzeug auf dem Hof des Anwesens reini gte, tra_f er auf die dort spielenden Kinder , den Zeugen HX., einen 10-jährigen Jungen aus seiner Nachbarschaft, sowie auf die am 00.0.0000 geborene F. L.. F. L. sah, daß der Angeklagte sein Auto putzte und fragte ihn, ob sie ihm helfen könne; was der Angeklagte ihr auch erlaubte. Während F. L. dem Angeklagten half, fand dieser schließlich Gefallen an dem Mädchen. Er wollte mit ihr sexuell verkehren. Als der das Mädchen begleitende Junge von seiner Mutter in· das Haus hinein­gerufen wurde, faßte der Angeklagte den Entschlluß, das Mädchen mit zu sich in die Wohnung in die Y.-G.-Straße zu nehmen. Der Angeklagte versprach dem Mädchen; daß er ihm in der Wohnung Geld für deren Mitarbeit geben wolle. Die 8-jährige F. L. folgte dem Angeklagten ohne jeden Argwohn.· Der Angeklagte fuhr mit dem Mädchen im Fahrzeug seines Freundes die wenigen Meter zu sein·er Wohnung in die Y.-G.-Straße.

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In der Wohnung des Angeklagten in der Y.-G.-Straße be­fanden sic.h noch Kleidungsstücke von· der Vormieterin. Unter einem Vorwand hieß er das Kind, diese Kleider anzuprobieren. Der. Angeklagte. forderte sie auf, eine Art Wickelkleid anzuziehen. Er versprach ihr, dabei z_u helfen. Er stellte sich nun vor das Kind und zog es aus. Als F. L. nackt war, drückte er das Kind auf das Bett und rieb gegen deren Willen seinen Finge_r an ihrer Scheide. F. L. bat den Angeklagten, ihr nicht weh zu tun. Als er.seinen Finger in ihre Scheide steckte, schrie sie laut vor Schmerz auf. Das bei dem Mädche.n austretende Blut wischte er ab. Anschließend drehte er das Mädchen um und hielt es mit beiden Händen fest. Sodann versuchte er, seinen Penis in ihren After einzuführen:. Hierzu hob er ihren Unterkörper an, da sie auf· dem Rück en lag, befeuchtete seinen Penis mit Speichel und schob ihn in dem After.hin und her, bis es zum Samenerguß kam•. U m das schreiende Kind .zu beruhigen , sagte er ihr,

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er würde sie gleich nach Hause fahren. Sie rief immer wieder, .sie wolle zu ihrer Mutter. Der Angeklagte stand dann auf und zog sich an. Auch das geschädigte Kind zog sich wieder an.

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Nachdem F. BL. den Angeklagten aufgefordert hatte, sie nach Hause zu fahren, begaben sie sich beide gegen 19.30 Uhr zu dem Fahrzeug. Der Angeklagte fuhr das Mädchen, nachdem er mit seinem Fahrzeug zunächst auch auf die nahegelegene Autobahn aufgefahren war, schließlich zu· der Kleingartenanlage in der XK.-straße in V.. Bei der zuvor ziellosen Fahrt hatte F. GP. den Angeklagten immer wieder gebeten, er solle sie zu ihrer Mutter fahren. Obwohl F. FQ. bei dieser Gelegenheit wiederholt beteu_ert hatte, sie .werde nichts erzählen,bekam der Angeklagte plötzlich Angst vor der Entdeckung der Tat. Auf der Fahrt in die Kleingartenanlage war in ihm der Entschluß gereift, daß er das Mädchen töten wollte, um der Entdeckung seiner Tat zu entgehen.

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Auf einem dort gelegenen Parkplatz hielt der Angeklagte schließlich das Fahrzeug an. Sofort und unvermittelt schlug er mit seinen Händen und Fäusten auf das Mädchen ein. Das Mädchen wurde schließlich·ohnmächtig. Er stieg aus seinem Fahrzeug aus und zog das Mädchen auf der Beifahrerseite aus dem Fahrzeug. Er brachte- das Kind- in den nahegelegenen Wald. Der. Angeklagte umfaßte von vorne ihren Hals und drückte zu, um das Mädchen zu erwürgen. Er wollte die Zeugin seiner Tat beseitigen, um der Entdeckung zu entgehen. Als die Arme des Mädchens regungslos an den Seiten·herunterhingen ließ der Angeklagte, in der Annahme sie sei tot, von dem Mädchen ab und begab sich zurück zu dem Fahrzeug. Er fuhr nach Hause in die Wohnung in der NU.-straße.

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F. UV. war jedoch nicht zu Tode gekommen. .Wider Erwarten kam sie wieder zu Bewußtsein. Sie irrte nachts durch den wald. Schließlich konnte sie von einer Zivilstreife·auf dem Fahrstrei­f.en der Bundesautobahn N12/PO. aufgegriffen werden. Der Zeuge Polizeihauptmeister GY. fuhr

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das Kind sofort in die Städtischen Kliniken V.. Hier wurde es von dem Zeugen Dr. O. untersucht. Am anderen Tage wurde das Kind auch dem rechts­ medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. BG. vorgestellt. Dieser konnte bei der körperlichen Untersuchung ekzessive Stauungsblutaustritte im Gesicht und flächenhafte Einblutungen in das Augenweiß beider Augen feststellen. Im Zusammenhang mit

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dem Spurenbild am Hals bestanden für den Sachverständigen Prof. Dr. BG. keinerlei Zweifel, daß es zu einer massi ve n Kompression der Halsweichteile gekommen war und daß diese Kompression nicht nur kurze Zeit (Sekunden) gedauert haben muß. Im Hinblick darauf erschien es für den Sachverständigen Prof. Dr. BG. eher zufällig, daß F. L. die Kompression der Halsweich­teile lebend überstanden hatte und nicht an den Folgen der .Störung der Hirndurchblutung oder der Atemtähigkeit gestorben war. Auch waren in dem Ausstreichstrich aus dem Zwickel aus der Unterhose von, F. L. Spermien nachzuweisen, so daß von diesem Befund her von einem Analverkehr mit Samenerguß auszu­gehen war.

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F. L. konnte den Angeklagten als mutmaßlichen Täter bezeichnen.

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Nachdem der Angeklagte in seinen ersten Vernenmungen zunächst bestritten hatte, die Taten am 0.00.0000 und am 00.00.0000 in der ooen dargesteilten Weise begangen zu haben_, räumte· er unmittel ­bar nach seiner Festnahme am 00.00.0000 gegen 2.05 Uhr, nach seiner Festnahme wegen der Tat zum Nachteil von F. L., alle Taten in vollem Umfange ein.

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Das Landgericht erkannte wegen dieser Taten auf folgende zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren zusammengefassten Einzelfreiheitsstrafen: für die Tat zu Lasten der Frau DH. 6 Jahre, für die Tat zu Lasten der Frau BJ.-SZ. 7 Jahre und für die Tat zu Lasten der OJ. XM. ebenfalls 7 Jahre.

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Die Sicherungsverwahrung ordnete das Gericht jedoch nicht an, da es in Übereinstimmung mit dem damals hinzugezogenen Sachverständigen NH. eine sichere Prognose für die Begehung auch zukünftiger Taten nicht abzugeben vermochte, weil nicht abzusehen sei, wie der erstmalig anstehende längere Strafvollzuges auf den Angeklagten wirken würde.

83

Der Angeklagte geriet während der Haftzeit, die mit der Untersuchungshaft am 00.00.0000 begann und bis zum Februar 0000 dauerte, mehrfach in Konflikt mit Mitinsassen. Unter anderem wurde er angegangen, da Mitinsassen den Grund für seine Inhaftierung erfahren hatten. Er wurde zunächst in AY. inhaftiert, dann nach LA. verlegt, zwischendurch schloss sich ein Krankenhausaufenthalt an. Sodann wurde er erneut nach AY., von hier nach KZ. und schließlich nach BP. verlegt. Mit der Haftentlassung wurde der Angeklagte durch Beschluss des Landgerichts BP. vom N26. Februar 0000 unter die gesetzlich vorgesehene Führungsaufsicht gestellt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf N47 Jahre festgelegt und der Angeklagte der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. Neben weiteren Auflagen wurde dem Angeklagten u.a. verboten, Alkohol zu konsumieren, und ihm aufgegeben, bis zum Ablauf jeden Quartals eine Urinprobe zur Auswertung auf Alkoholmarker abzugeben. In den Gründen des Beschlusses hieß es u.a.:

84

„Es ist nicht zu erwarten, dass der - im erwachsenen Leben bis zur Inhaftierung durchgängig delinquente - Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Der Verurteilung liegen mehrere Straftaten aus dem Bereich der Schwerstkriminalität zugrunde, darunter der Missbrauch und die versuchte Tötung eines 8-jährigen Mädchens und ein extrem schweres, mit „furchtbaren Schmerzen“ des Opfers verbundenes Sexualdelikt. Nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt sind alle therapeutischen Ansätze während der Strafhaft mit niederschmetternden Ergebnissen gescheitert; er werde als nicht behandelbar betrachtet. Nach Einschätzung des der Kammer aus vielen Verfahren als sehr kompetent und zuverlässig bekannten Sachverständigen QI., der den Verurteilten im Anstaltsauftrag im August 0000 exploriert hat, liegt bei dem Probanden ein maximal ungünstige und besorgniserregende Kriminalprognose aufgrund einer Kombination von Grenzbegabung, Dissozialität und pädophilen Neigungen vor.

85

Insgesamt ist somit für ein Entfallen der Führungsaufsicht kein Raum. Die Kammer hat die Dauer der Führungsaufsicht - auch im Hinblick auf die Dauer der verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe - auf N47 Jahre festgesetzt, um so nachhaltig auf die künftige Lebensführung des Verurteilten einwirken zu können. Nach § 68a Abs. 1 StGB war es geboten, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin zu unterstellen, auch um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützten.

86

(…..)

87

Das Alkoholverbot war im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die der Konsum von Alkohol und seine gutachterlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (bei derzeitiger Abstinenz im geschützten Raum) bei den Anlasstaten gespielt hat, aus präventiven Gründen erforderlich; der Verurteilte hat hiergegen auch keine Bedenken erhoben, da er aufgrund einer bestimmten Medikamentierung im Hinblick auf seine Parkinson-Erkrankung ohnehin keinerlei Alkohol trinken dürfe.

88

(…..)

89

Von Weisungen in Bezug auf mögliche therapeutische Ansätze ist, der Sichtweise der Justizvollzugsanstalt entsprechend, abgesehen worden, nachdem diese schon innerhalb des Vollzuges keine Erfolge gebracht haben.“

90

Nach der Haftentlassung kam der Angeklagte zunächst bei einem früheren Mithäftling im PE. unter, in dessen Firma er auch arbeitete. Nachdem bekannt geworden war, dass der Angeklagte zuvor straffällig gewesen und wegen welcher Delikte er inhaftiert gewesen war, wurde er von Medien und Bewohnern aus der Umgebung verfolgt. Mit Hilfe der Bewährungshelferin wurde er sodann in einem Obdachlosenheim in AY. untergebracht, wo er lebte, bis er Mitte des Jahres N39 erfuhr, dass sein Vater im Sterben liege. In Absprache mit der Bewährungshelferin kehrte er zunächst für einige Tage in sein Elternhaus zurück, in dem seine inzwischen pflegebedürftige Mutter weiterhin lebte und durch den Bruder gepflegt wurde. Dann zog der Angeklagte zunächst in das Haus seines Bruders. Hier lernte er seine spätere Lebensgefährtin, Frau MW. JL., kennen. Nach ca. 1 Woche zog er in die Wohnung der Frau JL., wo beide gut über 1 Jahr gemeinsam wohnten. Die Beziehung zu Frau JL. war zunächst von Zuneigung und Verständnis geprägt. Der Umgang mit der Lebensgefährtin gestaltete sich auch in sexuellem Bereich anfangs zärtlich und rücksichtsvoll.

91

Der Angeklagte nahm an dem KURS-Programm zur Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter teil. Hierbei nahm er zweimal wöchentlich Kontakt zu dem ihn betreuenden Polizeibeamten SM. auf. Der Angeklagte zeigte sich kooperativ. Bei Gesprächen des betreuenden Beamten mit der Lebensgefährtin des Angeklagten ergaben sich keine Auffälligkeiten.

92

Frau JL. brachte den Angeklagten in der Firma ihres Arbeitgebers, der Firma DQ., unter, wo der Angeklagte im Herbst N39 seine Tätigkeit aufnahm. Hier fing er an, mehrmals wöchentlich seine Lebensgefährtin herunterzumachen. Er beschimpfte sie und erlitt Wutausbrüche, in deren Verlauf er u.a. Handys gegen die Wände schmiss. Der Angeklagte entschuldigte sich gegenüber der Zeugin JL. jeweils zunächst für sein Verhalten. Entsprechende Szenen wiederholten sich jedoch regelmäßig. Der Angeklagte fing auch an, mit der Zeugin abends auszugehen und hier etwas zu trinken. Zunehmend erlebte die Zeugin auch, dass der Angeklagte dazu überging, zu Hause zu trinken. Dabei gelang es ihm, den Alkohol zu konsumieren und dennoch bei den im Rahmen der Führungsaufsicht regelmäßig durchgeführten Alkoholtests durch entsprechende Manipulationen keine Anzeichen von Alkoholkonsum zu zeigen.

93

Der Angeklagte verlor in der Folgezeit seine Arbeitsstelle bei der Firma DQ.. Da die gemeinsam bewohnte Wohnung zu teuer und Sozialleistungen zu deren Finanzierung nicht mehr bewilligt wurden, entschloss sich der Angeklagte, zukünftig in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz in MB. zu leben. Frau MW. JL. zog ab 0. Januar 0000 in eine kleinere Wohnung. Auf dem Campingplatz in MB. lernte der Angeklagte Herrn WT. kennen, der eine Firma betrieb, in der Wohnwagen entrümpelt und abgerissen wurden. Der Angeklagte arbeitete mit Herrn WT. zusammen, der jedoch im Frühjahr N40 verstarb. Der Angeklagte fühlte sich mit der Abwicklung der Aufträge des Herrn WT. überfordert.

94

Der Angeklagte steigerte seinen Alkoholkonsum weiter. Gegenüber seiner Lebensgefährtin zeigte er sich immer aggressiver und gewaltbereiter. In sexueller Hinsicht bedrängte er Frau JL. zunehmend und verlangte von ihr, mit ihm Analverkehr auszuführen, was sie zunächst verweigerte. Der Angeklagte gab sodann eines Abends der Frau JL. eine Tablette, nach deren Einnahme Frau JL. die ganze Nacht fest schlief. Am nächsten Morgen stellte sie erhebliche Blutungen an ihrem After fest und vermutete aufgrund dessen, dass der Angeklagte mit ihr im schlafenden Zustand den Analverkehr durchgeführt habe. In einem weiteren Fall versuchte der Angeklagte ebenfalls gegen den Willen der Frau JL. mit dieser sexuell zu verkehren. Da sie sich wehrte und ihn wegstieß, fiel er vor die Heizung, wo er sich Verbrennungen zuzog. Mit dem Vorwurf an Frau JL., sie würde ihm Liebe verweigern, suchte der Angeklagte in mindestens zwei Fällen Prostituierte auf.

95

Am 00. September 0000 verurteilte das Amtsgericht DP. den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.

96

Am 00. Juli 0000 wurde er vom Amtsgericht KO. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 180 Tagessätzen von je 15,00 € Geldstrafe verurteilt.

97

Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte K. von dem Landgericht GO. wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

98

b)

99

Der Angeklagte verfügt nur über eine geminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit. Ein bei ihm durchgeführter Intelligenztest ergab einen Intelligenzquotienten von 66. Dies entspricht einer Intelligenzminderung.

100

Der Angeklagte ist ferner dissozial. Er ist nicht in der Lage, Normen und Regeln einzuhalten und aus gemachten Fehlern zu lernen. Bei ihm bestehen ein erhöhtes Aggressionspotential mit gleichzeitig verminderter Frustrationstoleranz, ein Mangel an Beharrlichkeit und Ausdauer sowie die Neigung zum Missbrauch psychotroper Substanzen (Alkohol und Drogen). Der Angeklagte weist ferner Züge einer narzisstischen Persönlichkeit auf und verfügt darüber hinaus über sadistische Tendenzen. Im sexuellen Bereich kommen ferner pädophile Neigungen hinzu, ohne dass dies zu einer ausschließlichen sexuellen Fixierung führen würde. Letztlich leidet der Angeklagte unter einer fehlenden männlichen Identität und sexueller Unreife, die dazu führen, dass er trotz pädophiler Tendenzen sexuell letztlich nicht festgelegt ist. Es fällt ihm jedoch schwer, eine Frau als adäquate Partnerin zu akzeptieren. Um Sexualität ausüben zu können, ist er häufig auf das Gefühl von Macht als Druckmittel angewiesen.

101

Die beim Angeklagten festgestellten psychischen Störungen sind aufgrund des Gesamttäterbildes nicht therapierbar.

102

2. Angeklagter F.

103

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in KO. geboren. Er hat N09 Schwestern und einen Halbbruder. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte ca. 7 Jahre alt war. Zwischenzeitlich sind beide Eltern verstorben. Sein Vater war als Gerüstbauer tätig und seine Mutter als Hausfrau. Mit seinen Schwestern hat der Angeklagte keinen Kontakt.

104

Der Angeklagte hat keine Erinnerung mehr an seine frühe Kindheit und den Besuch von Kindergarten oder Grundschule. Seine Erinnerung setzt in einem Alter von 6 bis 7 Jahren ein. Er erinnert sich, in diesem Alter eine Sprachschule besucht zu haben. Anschließend besuchte er bis zu einem Alter von 12 Jahren eine Förderschule in KO.. Der Angeklagte meint sich zu erinnern, bereits in einem Alter von 12 Jahren neben der Schule nachmittags als Trockenbauer gearbeitet zu haben. Im Jahr N41 gab der Angeklagte die Schule vollständig auf, um stattdessen arbeiten zu gehen und Geld zu verdienen. Im gleichen Jahr kam der Angeklagte aufgrund von Selbstmordgedanken erstmalig in die Psychiatrie. Von dort aus zog er nach SV., wo er meint, sich zu erinnern, ein Internat besucht zu haben. In SV. verblieb der Angeklagte bis zum Jahre N11.

105

Am 00.00.0000 wurde die Tochter des Angeklagten geboren. Im Jahr N11 zog der Angeklagte mit seiner Mutter, seiner Freundin und seiner Tochter in eine gemeinsame Wohnung. Da die Wohnung zu klein wurde, folgte im Jahr N42 ein weiterer Umzug. In der neuen Wohnung wohnte der Angeklagte bis zum Jahre N43 und betätigte sich zu dieser Zeit als Schwarzarbeiter für verschiedenste Arbeiten. Zeitweise lebte der Angeklagte von Arbeitslosenunterstützung. Mit der Mutter seiner Tochter hat der Angeklagte keine Beziehung mehr.

106

Der Angeklagte ist zuckerkrank und benötigt Insulin. Er hatte in der Vergangenheit Probleme mit Cannabis.

107

Der Angeklagte ist im Rahmen dieses Verfahrens von einem durch das Gericht bestellten Gutachter untersucht worden. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten eine angeborene mittelgradige Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten von 47 besteht.

108

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

109

1.

110

Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft SV. in einem Verfahren wegen Diebstahls von der Verfolgung ab gemäß § 45 Abs. 2 JGG.

111

2.

112

Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft SV. in einem Verfahren wegen Beleidigung von der Verfolgung ab gemäß § 45 Abs. 1 JGG.

113

3.

114

Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft SV. in einem Verfahren wegen Körperverletzung von der Verfolgung ab gemäß § 45 Abs. 1 JGG.

115

4.

116

Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft SV. in einem Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage von der Verfolgung ab gemäß § 45 Abs. 1 JGG.

117

N47.

118

Am 00.00.0000 stellte das Amtsgericht KO. ein Verfahren wegen Körperverletzung nach einer Ermahnung ein gemäß § 47 JGG.

119

6.

120

Am 00.00.0000 stellte das Amtsgericht KO. ein Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung ein gemäß § 47 JGG.

121

7.

122

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht KO. den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch eine gemeinschaftliche Begehungsweise in N09 Fällen und wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einem zweiwöchigen Dauerarrest.

123

8.

124

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht SV. den Angeklagten wegen Körperverletzung. Er wurde verwarnt und musste Arbeitsleistungen erbringen.

125

9.

126

Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht KO. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Jugendstrafe in Höhe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde später erlassen.

127

10.

128

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht SV. den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde später erlassen.

129

11.

130

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht KO. den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen und die Strafe verbüßt.

131

12.

132

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht KO. den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro.

133

13.

134

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht DP. den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von N35 Monaten.

135

14.

136

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht KO. den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten.

137

15.

138

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht SV. den Angeklagten unter Einbeziehung der Vorentscheidung vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr, welche letztendlich verbüßt wurde.

139

16.

140

Mit Urteil vom 00.00.0000, Az. N14 - N15 Js N16/N27 - N18/N27, verurteilte das Amtsgericht SV. den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

141

„In einer nicht näher konkretisierbaren Nacht im Juni N40 rieb der Angeklagte seinen Penis bis zur Ejakulation an der Scheide der am 00.00.0000 geborenen KS. F., wobei er zu ihr ins Bett ging, während sie schlief.

142

Am N19. und 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte allein mit der Geschädigten tagsüber im Wohnzimmer der Familie auf. Beide Gelegenheiten nutzte er dazu, dem Kind jeweils einen Finger in die Scheide einzuführen und es dort auch zu reiben. Zu einer Defloration kam es dabei nicht. Nichts desto trotz hatte die Geschädigte wegen dieses Verhaltens Schmerzen.

143

Am 00.00.0000 gegen 17.50 Uhr küsste der Angeklagte im Parkhaus „JR.“ auf dem obersten Parkdeck die Geschädigte KS. F. mit einem Zungenkuss. Desweiteren streichelte er sie oberhalb der Kleidung an der Scheide und rieb durch die Bekleidung seinen Unterkörper an dem auf seinem Schoß sitzenden Mädchen.“

144

Bei der Strafzumessung hat das Amtsgericht folgende Erwägungen angestellt:

145

„Bei der Strafzumessung war zum einen vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auszugehen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht und vom Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht.

146

Zu Gunsten des Angeklagten muss dessen Teilgeständigkeit berücksichtigt werden. Zudem war vorliegend aufgrund der Intelligenzminderung des Angeklagten von einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Die Einsichtsfähigkeit dagegen war unumwunden gegeben, da der Angeklagte sehr wohl weiß, dass sein Verhalten verboten war. Allerdings konnte er sein Handeln aufgrund seiner Intelligenzminderung nicht kontrollieren. Insoweit lagen mithin die Voraussetzungen des § 21 StGB vor, was hier zu einer Minderung der Strafrahmen führt. Die Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB war mithin für den Fall des schweren sexuellen Missbrauchs ein Mindestmaß der Strafe von 6 Monaten anzunehmen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. N35 StGB).

147

Zu Gunsten des Angeklagten muss dessen Teilgeständigkeit bezüglich der Tat Nr. 4. berücksichtigt werden.

148

Zu seinen Lasten musste berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es musste zudem zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass die Geschädigte F. wie auch ihre Familie durch die Folgen der Tat schwer betroffen sind. Das Gericht konnte sich persönlich einen Eindruck davon verschaffen, wie schwer die psychische Betroffenheit der Geschädigten durch die Tat vorliegend ist. Die Geschädigte versucht dies durch Überaktivität zu verdrängen und kann bis heute nicht frei über die Vorgänge sprechen. Die Einschätzung wird auch durch die Familie der Geschädigten, die ihr eine gesteigerte Aktivität seit den Vorfällen attestieren.

149

Vor dem Hintergrund dieser Faktoren hielt das Gericht für jeden Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Einzelstrafe in Höhe von jeweils 2 Jahren für angemessen, für den Fall Nr. 4 (auf dem Parkdeck) eine solche in Höhe von 1 Jahr, für den Fall Nr. 1 eine solche Einzelstrafe in Höhe von 2 Jahren. Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht sodann unter nochmaliger Berücksichtigung der oben genannten für und wider den Angeklagten sprechenden Punkte eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 9 Monaten gebildet. Diese ist auch für sich genommen tat- und schuldangemessen.

150

Aufgrund ihrer Höhe konnte diese Freiheitsstrafe nicht noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.“

151

3. Angeklagter T.

152

Der Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 in SV.-ZT. geboren. Er ist in RJ. aufgewachsen und hat dort die Grundschule auf der GU.-straße besucht. Anschließend besuchte er die Sonderschule in HL. bis zu einem Alter von ca. 14 Jahren. Er verließ die Schule ohne Abschluss. Nachdem er nach dem Schulabgang zunächst keiner Tätigkeit nachging, begann er mit 17 Jahren in der Niederrheinkaserne zu arbeiten. Er arbeitete dort 9 Jahre lang als Helfer in der Druckerei, wurde jedoch wegen häufiger Verspätungen gekündigt. Nach der Kündigung verbrachte er zunächst wieder einige Jahre zu Hause bei seinen Eltern und fand schließlich nach 2,N47 Jahren eine neue Anstellung bei einer Druckerei in HL.. Auch dort wurde ihm jedoch gekündigt, da er sich zunehmend unzuverlässig zeigte.

153

Der Vater des Angeklagten lebt im Altersheim. Er war in der Vergangenheit als Textildrucker tätig. Die Mutter des Angeklagten, die zu Lebzeiten als Putzfrau arbeitete, ist an Krebs verstorben. Der Angeklagte hatte drei ältere Brüder, von denen N09 bereits verstorben sind.

154

Der Angeklagte hat in seinem Leben bislang keine illegalen Drogen konsumiert. Er trank jedoch zeitweise regelmäßig Alkohol, wobei sich dies auf eine Flasche Bier pro Tag beschränkte.

155

Der Angeklagte ist im Rahmen dieses Verfahrens durch einen gerichtlich bestellten Gutachter untersucht worden. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass die Persönlichkeit des Angeklagten im Wesentlichen durch Züge der Selbstunsicherheit, Passivität und durch eine intellektuelle Minderbegabung gekennzeichnet ist. Der Angeklagte weist einen Intelligenzquotienten von 74 auf.

156

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

157

1.

158

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu 8 Tagessätzen zu je 20,00 DM Geldstrafe.

159

2.

160

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 15 Tagessätzen zu je 30,00 DM Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 20.04.1984 und N35 Monat(e) Fahrverbot.

161

3.

162

00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 30 Tagessätze zu je 40,00 DM Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 09.06.1989.

163

4.

164

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Hehlerei zu 70 Tagessätzen zu je 30,00 DM Geldstrafe.

165

N47.

166

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu 3 Monat(e) Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 00.00.0000 die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 00.00.0000 und der Strafrest erlassen mit Wirkung vom 00.00.0000.

167

6.

168

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV. den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM Geldstrafe.

169

7.

170

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen und versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung ist erledigt am 00.00.0000.

171

8.

172

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen zu 3 Monaten Freiheitsstrafe.

173

9.

174

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM Geldstrafe.

175

10.

176

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Hehlerei zu 60 Tagessätzen zu je N47,00 EUR Geldstrafe.

177

11.

178

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR Geldstrafe.

179

12.

180

Am 00.00.0000 verurteilte das AG SV.-ZT. den Angeklagten wegen Exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen zu 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR Geldstrafe.

181

13.

182

Mit Urteil vom 00.00.0000, Az. N20 KLs-N15 Js N21/N22- N37/N22, verurteilte das Landgericht SV. den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

183

„1.

184

An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Sommer N40 öffnete der Angeklagte dem am 00.00.0000 geborenen RC. CG. und dem am 00.00.0000 geborenen SF. TY. zum ersten Mal unbekleidet die Tür. Als die Kinder seine Wohnung betreten hatten, stellte der Angeklagte einen Pornofilm an, begann sich vor den Kindern selbst zu befriedigen und forderte diese auf, seinen Penis zu berühren. Als die Kinder hierauf nicht eingingen, bot er ihnen an, sie dürften mit seinem Roller fahren, wenn sie sich entkleiden und zulassen, dass er an ihnen den Oralverkehr ausübe. Daraufhin entkleideten sich die beiden Kinder und setzten sich jeweils auf einen Sessel. Der Angeklagte nahm zuerst den Penis des Zeugen TY. und sodann den Penis des Zeugen CG. für jeweils N47 bis 10 Minuten in seinen Mund und führte den Oralverkehr bis zum Orgasmus der Jungen durch. Sodann händigte er den Kindern seinen Rollerschlüssel aus.

185

2.

186

Am Sonntag, dem 00.00.0000 besuchten die beiden Kinder den Angeklagten gemeinsam. Der Angeklagte war wieder vollständig entkleidet und übte an beiden Kindern den Oralverkehr wie vorstehend beschrieben aus und stellte ihnen danach seinen Roller zur Verfügung.

187

N35.-7.

188

In der Woche vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 besuchte der Zeuge CG. den Angeklagten am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils vormittags und verbrachte die Nacht von Samstag auf Sonntag bei ihm. Bei mindestens drei Gelegenheiten übte der Angeschuldigte den Oralverkehr an dem Kind, teils bis zum Orgasmus, aus. In den anderen Fällen masturbierte der Angeklagte bei dem Zeugen CG. ebenfalls bis zum Orgasmus.

189

Die beiden geschädigten Kinder haben die vorgenannten Ereignisse als unangenehm empfunden, die Handlungen des Angeklagten aber in Kauf genommen, um im Gegenzug Roller fahren zu dürfen. Auch heute noch ist es ihnen sehr unangenehm, über die Vorfälle zu sprechen, negative psychische Folgen sind allerdings bei beiden bislang nicht in Erscheinung getreten.“

190

Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus:

191

„Hinsichtlich der N01 Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern war gemäß § 176a Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren auszugehen.

192

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles sieht die Kammer nicht. Die dem Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Handlungen weichen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 176a Abs. 2 Ziff. 1 StGB nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

193

Der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB war auch nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Fähigkeit des Angeklagten, aufgrund von Eingangsmerkmalen des § 20 StGB das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei Begehung der Taten nicht erheblich vermindert.

194

Insbesondere ist das Eingangsmerkmal der „anderen seelischen Abartigkeit“ in der Person des Angeklagten nicht erfüllt.

195

Die Kammer folgt insoweit zwar der Einschätzung des Sachverständigen, wonach bei dem Angeklagten pädophile Neigungen im Sinne einer Nebenströmung (ausschließlich gerichtet auf Jungen) vorliegen, die in den unter Ziff. III festgestellten Taten zu Tage getreten sind. Anders als der Sachverständige wertet die Kammer diese Pädophilie allerdings nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern ist überzeugt, dass der Angeklagte die Taten trotz der pädophilen Neigung voll verantwortlich begangen hat.

196

Der Sachverständige ist zwar zu der Einschätzung gekommen, die pädophile Neigung habe sich in der Persönlichkeit des Angeklagten in einem Maße verfestigt, dass dieser seinem Trieb trotz Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermochte. Dies überzeugt die Kammer jedoch nicht. Vielmehr ist sie aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit davon überzeugt, dass die unter Ziff. III festgestellten Taten für den Angeklagten lediglich Ersatzhandlungen darstellten und nicht Ausdruck einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitskerns sind. Der Angeklagte hat die Taten zur Überzeugung der Kammer lediglich begangen, weil ihm zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse keine bzw. nicht ausreichende erwachsene Sexualpartner zur Verfügung standen.

197

Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, unter welchen Voraussetzungen man bei einer Pädophilie aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit annehmen kann. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen sieht die Kammer diese Voraussetzungen allerdings als nicht erfüllt an. Im Einzelnen:

198

Allein die Tatsache, dass der Angeklagte - wie unter Ziff. III festgestellt - sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen hat, vermag eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht zu begründen. Dies ist Tatbestandsvoraussetzung der §§ 176, 176a StGB und führt nicht per se zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. Denn nicht jede Devianz in Form einer Pädophilie ist gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.05.2010 - 2 StR 48/10 - RuP 2010, 226).

199

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte - entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des Sachverständigen - nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg pädophile Phantasien gehabt hat. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Angeklagte Pornofilme mit ausschließlich erwachsenen Darstellern und auch Nacktbilder nur von erwachsenen Frauen in seiner Wohnung hatte, für die Kammer gegen derartige Phantasien.

200

Auch für die Feststellung eines dranghaften Bedürfnisses des Angeklagten hat die Hauptverhandlung keinerlei Anknüpfungstatsachen ergeben. Allein die festgestellten Taten lassen nicht auf einen derartigen Drang schließen. Im Gegenteil spricht die Art der Tatausführung für die Kammer dagegen, dass der Angeklagte ein beherrschendes Bedürfnis nach sexuellen Kontakten mit Kindern verspürt hat. Der Angeklagte ist nicht etwa offensiv vorgegangen, sondern hat eine sich ihm günstig erscheinende Gelegenheit in seiner Wohnung genutzt, ohne für die Tatausführung bzw. vorbereitung besonderen Aufwand betreiben oder größere Widerstände überwinden zu müssen. Auch ist der Angeklagte in Momenten, in denen sich ihm derartige Möglichkeiten nicht boten, nicht etwa aktiv auf die Suche gegangen, um sich andere Gelegenheiten zu schaffen, sondern konnte - ohne für die Kammer erkennbare negative Auswirkungen - auf sexuellen Kontakt zu Kindern verzichten. Darüber hinaus hat der Angeklagte sogar die Möglichkeit, sexuelle Handlungen an dem älteren Bruder des geschädigten SF. TY. vorzunehmen, als dieser vor einigen Jahren im Kindesalter mehrfach bei ihm zu Besuch gewesen ist, nicht wahrgenommen.

201

Schließlich konnte die Kammer ebenso wenig feststellen, dass die pädophile Neigung zu deutlichen Leiden des Angeklagten oder zu zwischenmenschlichen Problemen geführt hat.

202

Auch der Sachverständige konnte auf Nachfragen der Kammer keine weiteren - etwa im Rahmen der Exploration zutage getretenen - Tatsachen mitteilen, welche die von der Kammer abweichende Einschätzung des Sachverständigen begründen könnten.

203

Nach alledem wertet die Kammer die pädophile Neigung als allgemeine Störung der Persönlichkeit des Angeklagten, die keinen Einfluss auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hat.

204

Im Übrigen ist der Angeklagte zwar leichtgradig intelligenzgemindert, diese Intelligenzminderung hat jedoch zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer nicht - auch nicht im Zusammenspiel mit der bestehenden pädophilen Neigung - zu einer Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt.

205

Auch haben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte infolge des Genusses alkoholischer Getränke im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen wäre.

206

Bei der Festlegung der zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer sich insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

207

Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu werten, durch welches den geschädigten Kindern eine Aussage vor der Kammer erspart werden konnte. Darüber hinaus sprach zugunsten des Angeklagten, dass negative psychische Folgen der Tat bei beiden Geschädigten bislang nicht in Erscheinung getreten sind und der Angeklagte nicht offensiv vorgegangen ist, sondern sich ihm bietende Gelegenheiten lediglich ausgenutzt hat. Auch die leichtgradige Intelligenzminderung des Angeklagten hat die Kammer, wenn sie auch nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hat, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Gleiches gilt für die pädophile Neigung, die die Taten des Angeklagten - ohne seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich zu beeinträchtigen - jedenfalls begünstigt hat.

208

Gegen den Angeklagten sprach insbesondere die erhebliche Zahl der - wenn auch überwiegend nicht einschlägigen - Vorstrafen.

209

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erschien der Kammer für die unter 1. und 2. aufgeführten Fälle jeweils eine

210

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

211

als tat- und schuldangemessen, wobei zusätzlich zu den obigen Aspekten der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen war, dass bei diesen Taten der schwere sexuelle Missbrauch jeweils zulasten zweier Kinder begangen wurde.

212

Für die übrigen (unter Ziff. 3. aufgeführten) Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zulasten des RC. CG. erschien der Kammer unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Aspekte jeweils eine

213

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

214

als tat- und schuldangemessen.

215

2.

216

Hinsichtlich der unter Ziff. III. 3.-7. festgestellten zwei Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zulasten des RC. CG. war gemäß § 176 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren auszugehen. Auch insofern kam eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aus den obigen Erwägungen nicht in Betracht.

217

Bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat die Kammer erneut die oben aufgeführten Aspekte berücksichtigt. Für die beiden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist daher jeweils eine

218

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten

219

tat- und schuldangemessen.“

220

II.

221

Der Angeklagte K. war mit dem Angeklagten F. in der Zelle mit der Nummer N28 in der Justizvollzugsanstalt KU., Zweiganstalt SV., inhaftiert. Der Angeklagte K. war zu einer Haft von 10 Jahren verurteilt, außerdem war Sicherungsverwahrung angeordnet.

222

Als den Angeklagten K. im April N29 die Nachricht erreichte, dass er eine Erbschaft gemacht hatte, begann er den Plan zu entwickeln, aus dem Gefängnis auszubrechen. Dies erwähnte er bereits zu diesem Zeitpunkt mehrfach gegenüber dem Angeklagten F..

223

Nachdem am 00.00.0000 der Angeklagte T. auf die Zelle der Angeklagten F. und K. verlegt wurde, unterbreitete der Angeklagte K. den Angeklagten T. und F. einen Tatplan im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt. Der Plan sah vor, dass sie zu Dritt aus dem Gefängnis fliehen sollten, indem sie bei der abendlichen Essensausgabe oder aber bei der abendlichen Ausgabe von Medikamenten, einen der Gefängniswärter in die Zelle hereinziehen und mit einem zu diesem Zweck hergestellten Tatwerkzeug niederschlagen würden. Hierbei war es dem Angeklagten K. wichtig, einen Tag abzupassen, an dem nur ein JVA-Bediensteter in die Zelle kam. Er wollte allerdings nicht tätig werden, wenn ein besonders starker JVA-Beamter, der „der Bär“ genannt wurde, oder eine weibliche Vollzugsperson die Zelle aufschloss. Der Angeklagte K. nahm hierbei billigend in Kauf, dass der niedergeschlagene JVA-Beamte zu Tode kommen würde. Anschließend wollte der Angeklagte K. die Schlüssel des niedergeschlagenen Beamten an sich nehmen und mit den Mitangeklagten die Zelle verlassen, ein Stockwerk tiefer gehen und an der Pforte einen weiteren JVA-Mitarbeiter überwältigen, um an dessen Autoschlüssel zu gelangen.

224

Der Angeklagte K. machte den Angeklagten F. und T. bei Unterbreitung des Tatplans deutlich, dass es ihm egal sei, wenn der niederzuschlagende Beamte der Justizvollzugsanstalt bei dem Fluchtversuch sterben würde und erweckte gegenüber den Mitangeklagten F. und T. den Eindruck „über Leichen gehen“ zu wollen. Die Mitangeklagten F. und T. nahmen den Vorschlag des Angeklagten K. an und erklärten sich diesem gegenüber bereit, an der Tat mitzuwirken. Innerlich hatten sie dabei den Vorbehalt, sich tatsächlich nicht an der Flucht beteiligen zu wollen, sondern hatten vor, die Zelle nicht mit dem Angeklagten K. zu verlassen. Durch die Zustimmung des Angeklagten F. und des Angeklagten T. war der Angeklagte K. zur Tatausführung nunmehr fest entschlossen, was für die Angeklagten F. und T. auch erkennbar war. Gemeinsam zerlegten alle drei Angeklagten einen in ihrer Zelle befindlichen Stuhl dergestalt, dass sie die massiven, ca. 40 cm langen, vierkantigen aus Eisen gefertigten Stuhlbeine von der Sitzfläche abbrachen, so dass diese als Schlagwerkzeuge genutzt werden konnten. Die Stuhlbeine deponierten sie griffbereit, eines am Fenster der Zelle, N09 unter dem Schrank in der Nähe des Eingangs und das vierte unter dem Schrank des Angeklagten K.. Die Stuhlbeine sollten verwendet werden, um den JVA-Beamten niederzuschlagen.

225

Noch bevor die Angeklagten ihren Plan in die Tat umsetzen konnten, wurde der Angeklagte T. am 00.00.0000 in eine andere Haftanstalt verlegt. Stattdessen wurde der Zeuge YP. am 00.00.0000 in die Zelle der Angeklagten K. und F. verlegt. Der Angeklagte K. unterbreitete daraufhin auch dem Zeugen YP. den Plan, aus der Haftanstalt auszubrechen, und forderte ihn auf, ebenfalls mitzuwirken. Der Zeuge YP. lehnte eine Beteiligung an dem Vorhaben jedoch ab. Am Folgetag vertraute der Zeuge YP. sich einem Beamten der Justizvollzugsanstalt an und teilte diesem den Fluchtplan der Angeklagten K. und F. mit.

226

Bei der daraufhin erfolgenden Durchsuchung des Haftraums wurden die Stuhlbeine sichergestellt.

227

III.

228

Die Feststellungen zu I.1. beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Landgerichts SV. vom 00.00.0000 zu Az. N44 KLs N26/N27 und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.

229

Die Feststellungen zu I. 2. und I. 3. beruhen auf den Ausführungen der Angeklagten F. und T. im Rahmen der Hauptverhandlung und den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 00.00.0000 betreffend den Angeklagten F. und vom 00.00.0000 betreffend den Angeklagten T., sowie der auszugsweisen Verlesung der Urteile des Landgerichts SV. vom 00.00.0000 zu Az. N20 KLs-N15 Js N21/N22-N37/N22 und des Amtsgerichts SV. vom 00.00.0000 zu Az. N14-N15 Js N16/N27-N18/N27.

230

Die Feststellungen zu II. beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten F. und T., soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

231

1.

232

Der Angeklagte zu 1. hat in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht.

233

2.

234

Der Angeklagte F. hat von seinem Verteidiger die folgende Erklärung verlesen lassen:

235

„Ich schicke voraus, dass ich am 00.00.0000 in Untersuchungshaft genommen wurde und am 00.00.0000 durch das Amtsgericht SV. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Entgegen dem Rat meines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt B., habe ich gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Ich hatte bereits seit Beginn meiner Inhaftierung begonnen, mich mit meinen Taten auseinanderzusetzen und hatte vor, diese Auseinandersetzung bis zum Strafende fortzuführen. Ich hatte ferner die Absicht, in der Haft meine Diabetes (Typ 1) in den Griff zu bekommen und darüber hinaus Lesen und Schreiben zu lernen. Kurz gesagt, ich wollte nach Endstrafenverbüßung ein neues Leben anfangen.

236

Schon während der Untersuchungshaft lernte ich den Angeklagten K. kennen, der mir dann auch erzählte, dass er die Absicht habe, aus der JVA zu flüchten.

237

Ich nahm dessen Fluchtabsicht nur zur Kenntnis, bis er mich dann eines Tages konkret darauf ansprach und mich fragte, ob ich nicht mitmachen würde. Das habe ich aber ganz entschieden abgelehnt, und zwar aus dem eingangs erwähnten Grund, nach Strafende neu anzufangen.

238

In der Folgezeit bedrängte mich der Angeklagte K., mitzumachen. Er las mir u. a. einen Brief vor, aus dem hervorging, dass er geerbt habe. Das war etwa im April N29. Ich weiß nicht, wie ich dazu gekommen bin, meine Meinung bezüglich des Nichtmitmachens zu ändern. Irgendwie übte der Angeklagte K. Druck auf mich aus, dem ich mich letztlich nicht entziehen konnte. Ich habe ihm also gesagt, dass ich mitmachen würde, obwohl für mich klar war, dass ich auf keinen Fall mit ihm fliehen wollte.

239

Bestätigt wird das durch die Aussage des Zeugen GM. YP., der am 00.00.0000 als Zugang auf unseren Haftraum N28 kam. Auch diesem erzählte der Angeklagte K. von seinem Fluchtvorhaben. Der Zeuge wird bestätigen, dass ich ihn, als der Angeklagte K. nicht im Haftraum war, gesagt habe, dass ich auf keinen Fall bei der Flucht mitmachen würde. In Gegenwart des Angeklagten K. fehlte mir aber der Mut, ihm, also dem Angeklagten K., das zu sagen.

240

Aus diesem Grund habe ich versucht, in einen anderen Haftraum verlegt zu werden. Ich habe versucht, das über den psychologischen Dienst, Herr LN. zu erreichen, den ich ständig gebeten habe, sich für eine Verlegung einzusetzen. Ich bitte, diesen als Zeugen zu laden. Ich hatte mir vorgestellt, dass sich das Thema Flucht für mich erledigt hätte, wenn ich keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten K. haben würde.

241

Der Angeklagte K. hat auch den Gefangenen YJ. UO. in die Fluchtpläne eingeweiht, der aber eine Beteiligung abgelehnt hat. Dieser Zeuge wird bestätigen, dass der Angeklagte K. es verstanden hat, mich psychisch so unter Druck zu setzen, dass ich ihm gegenüber letztlich meine Beteiligung an der Flucht zugesagt habe.

242

Der vorgenannte Zeuge wird auch bestätigen, dass ich dem Angeklagten K. zwar zugesagt habe, letztlich aber auf keinen Fall die Flucht mit ihm durchführen wollte.

243

Uns wird vorgeworfen, den Tod eines Justizvollzugsbeamten billigend in Kauf genommen zu haben. Diesen Vorwurf weise ich ganz entschieden zurück. Gegenstand des Planes war ausschließlich, einen Vollzugsbeamten niederzuschlagen, ihn also körperlich zu verletzen. Wie das geht, sieht man doch tagtäglich in Spielfilmen oder im Fernsehen. Ein Schlag genügt und die Person geht bewusstlos zu Boden. Ich habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, dass der Vollzugsbeamte dabei getötet werden könnte.“

244

Im Anschluss hat er bestätigt, dass der Inhalt zutreffend sei und es sich um seine Einlassung handele. Darüber hinaus gehende Fragen hat der Angeklagte nicht beantwortet.

245

3.

246

Der Angeklagte T. hat durch seinen Verteidiger folgende Erklärung verlesen lassen:

247

„Ich war seit dem 00.00.0000 auf dem Haftraum N28 in der Zweigestelle der JVA KU., in SV., zusammen mit den Untersuchungsgefangenen K. und F. untergebracht.

248

Schon vor meiner Unterbringung im Haftraum N28 soll Herr K. gegenüber Herrn F. gesagt haben, dass er die Anstalt verlassen wolle. Ab dem 00.00.0000 gaben Herr K. und Herr F. auch mir gegenüber an, aus der JVA flüchten zu wollen. Herr K. hat mich dann gefragt, ob ich mitflüchten will. Ich lehnte das ab. Auch den F. hat er gefragt ob er abhaut. Dieser antwortete darauf nicht.

249

Am Montag oder Dienstag in der 23. Kalenderwoche N29 hat der Herr K. vor dem Mittagessen nach einer Kopfschmerztablette gefragt. Der Bedienstete öffnete die Haftraumtüre und sprach mit dem auf dem Bett liegenden K.. Daraufhin ist der Bedienstete eine Kopfschmerztablette holen gegangen. Die Haftraumtüre blieb dabei die ganze Zeit geöffnet. Die geöffnete Haftraumtüte bekam der Gefangene K. nicht mit, da er zwischenzeitlich eingeschlafen war. nachdem dem Gefangenen K. die Kopfschmerztablette ausgehändigte worden war und die Türe wieder verschlossen wurde, wies F. den K. darauf hin, dass die Türe eine längere Zeit offen gestanden habe und er eine Gelegenheit gehabt hätte, zu fliehen. Der K. wollte dann vom F. wissen warum er ihm nicht Bescheid gesagt habe. F. sagte dann, dass K. ja geschlafen habe. K. sagte dann, dass er wohl Pech habt hatte, diese Situation zu verpassen.

250

Am Wochenende der 23. Kalenderwoche im Jahre N29 nach dem Abendessen haben F. und K. dann versucht, einen Tisch zu zerlegen. Nachdem dies nicht funktionierte haben die beiden einen Stuhl zerlegt. Der Gefangene K. hat mir gedroht, wenn ich mich nicht beteiligen würde, haue er mir eine rein. Ich habe dann geholfen, den Stuhl zu zerstören. Jedoch nicht, weil ich wirklich beabsichtigte mich an einer Flucht zu beteiligen, sondern weil ich Angst hatte, dass der Gefangene K. seine Drohung wahr macht. Wir haben dann den Stuhl auf die Seite gelegt. Ich musste den Stuhl festhalten während K. die Stuhlbeine unter Einsatz seines Körpergewichtes abbrach. Anschließend haben die beiden anderen Gefangenen die Stuhlbeine unter den Matratzen versteckt. Die Lehne und die Sitzfläche des Stuhls wurden hinter dem Schrank links in der Zelle versteckt. Zwei Tage nach dem Vorfall mit dem Stuhl bin ich in die Haupthaftanstalt verlegt worden. Ich hatte mich bis zu diesem Zeitpunkt keinem Beamten anvertraut, weil der K. mir gedroht hatte, er würde mir den Hals umdrehen, wenn ich etwas sage.

251

Ich bin mir nicht sicher, ob der F. tatsächlich fliehen wollte. Er selbst hat nie viel über eine mögliche Flucht gesprochen.

252

Wie weit der K. bei seiner Flucht tatsächlich gegangen wäre, weiß ich nicht. Das kann ich nicht einschätzen. Ich bin jedenfalls kein Typ, der versucht aus einem Gefängnis auszubrechen und dabei in Kauf nimmt, Andere zu verletzen oder gar zu töten. Ich habe meine Bereitschaft gegenüber K. und F. nur vorgetäuscht. Tatsächlich hätte ich bei so etwas nie mitgemacht. Ich hatte Angst vor dem K..

253

Soweit mir vorgehalten wird, ich hätte darüber hinaus ein geschärftes Messer gehabt, so muss ich darauf hinweisen, dass es sich um ein einfaches Brotmesser gehandelt hat. Dies war so stumpf, dass ich hiermit keine Brötchen zerschneiden konnte, um mir diese zu schmieren. Ich habe das Messer daher am Boden einer rauen Schüssel etwas geschärft, um mir die Brötchen besser schneiden zu können. Soweit mir unterstellt wird, ich hätte dieses Messer geschärft, um es gegen Dritte zu verwenden, so trifft dies nicht zu. Ich bin kein gewalttätiger Mensch. Ich wollte hiermit wirklich nur meinen Alltag erleichtern und ein scharfes Messer haben, um mir Speisen zuzubereiten, insbesondere, um Brötchen zu schneiden.

254

Wenn jetzt andere Insassen, mit denen ich teilweise etwas zu tun hatte, behaupten, ich hätte ihnen gegenüber geäußert, ich würde aus der Haft entfliehen wollen, so habe ich dies nur geäußert, um diesen Leuten zu imponieren. Eine ernstliche Absicht zu flüchten gab es bei mir nie. So bestand bei mir schon gar nicht die Absicht, irgendjemanden zu verletzen oder gar zu töten.

255

Zusammenfassen möchte ich also nochmals darauf hinweisen, dass ich nie die Absicht hatte, mich an einem Fluchtversuch bzw. gewaltsamen Fluchtversuch zu beteiligen. Ich habe das nur gegenüber K. und F. vorgegeben, da ich Angst vor Repressalien hatte. Später habe ich dies nach meiner Verlegung geäußert, um mich wichtig zu machen.“

256

Der Angeklagte bestätigte die von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung als zutreffend. Darüber hinaus gehende Fragen hat der Angeklagte nicht beantwortet.

257

4.

258

Soweit der Angeklagte zu 1. von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und die Angeklagten zu 2. und 3. den Sachverhalt abweichend von den unter II., getroffenen Feststellungen geschildert haben, steht dieser für die Kammer insbesondere auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugen YP. und OU. fest:

259

a)

260

Der Zeuge YP. wurde nach der Verlegung des Zeugen T. auf die Zelle der Angeklagten K. und F. verlegt, die ihm daraufhin ihren - wie unter II. dargestellten - Fluchtplan unterbreiteten. Hierbei schilderte der Angeklagte K. auch, dass es ihnen egal sei, wenn der niederzuschlagende Beamte bei dem Vorfall getötet würde. Der Zeuge YP. hat ohne Belastungstendenzen über die von ihm erlangten Erkenntnisse berichtet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine zu Unrecht erfolgende Belastung durch den Zeugen YP. begründen könnten. Gegen einen Belastungswillen des Zeugen YP. spricht, dass dieser den Tatbeitrag des Angeklagten F. im Rahmen seiner Vernehmung relativiert und insofern ausgesagt hat, dass er diesen nur für einen „Mitläufer“ gehalten habe. Die Aussage des Zeugen YP. stimmt im Übrigen mit der Einlassung des Angeklagten F. überein. So hat der Zeuge YP. dargelegt, dass der Angeklagte F. ihm gegenüber - in Abwesenheit des Angeklagten K. - geäußert hat, in Wahrheit nicht mit diesem fliehen zu wollen. Soweit der Zeuge YP. im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, er habe die Absichten des Angeklagten K. nicht ernst genommen, so hat er dies im Anschluss relativiert und deutlich gemacht, dass er die Pläne selbst durchaus ernst genommen hätte, dass er sie aber im Nachhinein für wenig aussichtsreich gehalten habe.

261

b)

262

Soweit der Angeklagte F. sich dahingehend eingelassen hat, dass der mögliche Tod eines JVA-Beamten nicht im Raum gestanden habe, sondern lediglich beabsichtigt gewesen sei, einen Beamten niederzuschlagen und der Angeklagte T. erklärt hat, dass er nicht wisse, wie weit der Angeklagte K. bei seiner Flucht gegangen wäre, so folgt die Kammer dem nicht.

263

Der Zeuge OU. hat den Angeklagten T. nach Bekanntwerden der Fluchtpläne als Beschuldigten vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung hat der Angeklagte T. berichtet, dass der Angeklagte K. geplant hat, einen Beamten der Justizvollzugsanstalt niederzuschlagen und es ihm - dem Angeklagten K. - hierbei gleichgültig gewesen sei, wenn der Beamte hierbei versterben würde. Der Angeklagte T. hat die Aussage des Zeugen K., wie er gegenüber dem Zeugen OU. schilderte, so verstanden, dass der Angeklagte K. „über Leichen gehen“ würde. Der Angeklagte T. hat gegenüber dem Zeugen OU. des Weiteren angegeben, dass auch der Angeklagte F. sich den Plänen des Angeklagten K. angeschlossen hat.

264

Der Zeuge OU. hat die Aussage des Zeugen T. detailliert wiedergegeben, er ließ keine Belastungstendenzen erkennen und war in der Lage, sich gut an den Vorfall zu erinnern. Aufgrund dieser Aussage steht für die Kammer fest, dass die Angeklagten untereinander die möglicherweise tödlichen Folgen ihres Fluchtversuches erörtert haben und hierbei deutlich wurde, dass der Angeklagte K. den Tod des niederzuschlagenden Beamten in Kauf nehmen würde.

265

c)

266

Die Zeugin OM. hat ausgesagt, dass die massiven Stuhlbeine, die die Angeklagten von dem Sitz des Stuhls abgebrochen haben, bei der Durchsuchung der Zelle an den unter Ziffer II. dargelegten Orten aufgefunden worden sind. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin sich noch sehr detailliert an die Vorkommnisse erinnert, da es nach ihrer Aussage für sie das erste Mal gewesen ist, dass sie mit einem geplanten Ausbruch konfrontiert worden ist.

267

Die Kammer hat die Stuhlbeine im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.

268

IV.

269

Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

270

1.

271

Der Angeklagte K. hat sich gem. § 30 Abs. 2, Alt. N35 StGB strafbar gemacht, mit einem anderen ein Verbrechen verabredet zu haben.

272

a)

273

Der Angeklagte K. hat mit den Angeklagten F. und T. verabredet, einen Mord an einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt KU., Zweiganstalt SV., zu begehen.

274

(1)

275

Der Angeklagte K. beabsichtigte, einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt niederzuschlagen. Sein Vorsatz umfasste hierbei in Form eines dolus eventualis auch den Umstand, dass der niedergeschlagene Beamte zu Tode kommen würde. Ein Täter handelt dann mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Im konkreten Fall war dem Angeklagten K. bewusst, dass der mit der massiven Waffe niederzuschlagende Beamte zu Tode kommen könnte. Neben der Tatsache, dass er diese mögliche Folge ausdrücklich mit den Mitangeklagten und dem Zeugen YP. erörterte, ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorhatte, den Beamten mit dem massiven scharfkantigen Schlagwerkzeug einen derart heftigen Schlag zu versetzen, dass dieser unmittelbar zu Boden gehen würde. Bereits die geplante Begehungsweise legt somit nahe, dass hierbei tödliche Folgen eintreten können. Der Angeklagte hatte vor, dies in Kauf zu nehmen, um seinen Fluchtplan in die Tat umsetzen zu können.

276

(2)

277

Die verabredete Tat stellt einen Mord im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB dar, da die Tat der Ermöglichung einer weiteren Straftat in Form der Gefangenenmeuterei im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB diente.

278

Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein (BGH Urt. v. N26.N35.1993 -1 StR 870/92, BGHSt 39, Seite 159); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er annimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom N35.6.2015 - 2 StR 422/N22, NStZ 2015, 693, beck-online).

279

Der Angeklagte K. beabsichtigte, den Beamten der JVA niederzuschlagen, um sich auf diese Weise mit den Mitangeklagten aus dem Haftraum entfernen und im Anschluss einen weiteren Beamten überwältigen und dessen PKW-Schlüssel entwenden zu können, um sodann aus dem Gefängnis zu fliehen und sich mit dem PKW zu entfernen. Der Angriff auf den ersten JVA-Beamten erfolgte insoweit, um den gewaltsamen Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt, der sich daran anschließen sollte und nach dem gefassten Tatplan das Überwältigen und Berauben eines weiteren Beamten der Justizvollzugsanstalt beinhaltete, zu ermöglichen (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall im Bezug auf § 122 Abs. 2 a. F., der dem 121 Abs. 1 Nr.2 StGB entspricht, BGH, Urteil vom 10.03.1970 - 1 StR 508/69).

280

(N35)

281

Darüber hinaus beabsichtigte der Angeklagte K., das Mordmerkmal der Heimtücke zu verwirklichen.

282

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. BGH, NJW 1985, 334; NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270; NStZ N40, 232; NStZ N40, 337).

283

Arglos ist das Tatopfer, wenn es nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ 2007, 700; NStZ N43, 29; NStZ 2012, 270; NStZ N40, 232). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2005, 309; NStZ 2008, 510; NStZ 2012, 35; ebenso BGH, Urteil vom 19.10.N39, Az. 1 StR 273/N37, zitiert nach Juris Online; Urteil vom 16.02.2012, Az. N35 StR 346/N37, zitiert nach Juris Online; Urteil vom 05.06.N40, Az. 1 StR 457/12, zitiert nach Juris Online). Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (vgl. BGH, NStZ 2007, 700). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, NStZ 2008, 510; NStZ N39, 634; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270; NStZ N40, 232). Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, NStZ 2008, 510; NStZ-RR 2010, 175; NStZ N39, 634; NStZ 2012, 270; NStZ 2012, 693; NStZ N40, 232).

284

Der Plan des Angeklagten K. sah vor, dass ein Beamter der Justizvollzugsanstalt bei der Ausgabe von Medikamenten oder Abendessen überrascht und niedergeschlagen werden sollte. Insofern war es für das Vorhaben des Angeklagten gerade von Bedeutung, dass der anzugreifende Beamte sich keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit bewusst sein und somit arg- und wehrlos sein würde.

285

Die Arglosigkeit - die der Angeklagte beabsichtigte auszunutzen - entfällt auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der anzugreifenden Person um einen Beamten der Justizvollzugsanstalt handeln sollte, der Kraft seiner Tätigkeit täglich mit verurteilten Kriminellen in Kontakt gerät, die er zu bewachen hat. Denn es kommt insoweit nicht auf ein allgemein begründetes Misstrauen des Anzugreifenden, sondern allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnete (BGH, Urteil vom 10.03.N38, NStZ N38, 394, beck-online). Dies sollte nach dem gefassten Tatplan gerade nicht der Fall sein, da ein alltäglicher Vorgang - die Essens- oder Medikamentenausgabe - zum Angriff genutzt werden sollte.

286

b)

287

Die Tat, hinsichtlich derer der Angeklagte K. sich mit den Angeklagten F. und T. verabredet hatte, war in der Vorstellung des Angeklagten K. auch hinreichend konkretisiert.

288

Die Verabredung eines Verbrechens setzt nicht die Festlegung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat, sondern nur voraus, dass diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. Eine strafbare Verabredung wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Ausführung im Einzelnen noch offen bleiben (BGH, Urteil vom 28.06.2007, Az. N35 StR 140/07, NStZ 2007, 697, beck-online).

289

Eine Konkretisierung der Tat in ihren wesentlichen Zügen liegt hier vor. Der Angeklagte K. war fest entschlossen, einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt bei der Medikamenten- oder Essenausgabe zu überraschen und mit einem zu diesem Zweck abgebrochenen massiven Stuhlbein niederzuschlagen, um die Flucht aus der Justizvollzugsanstalt mit einem geraubten PKW zu ermöglichen. Offen blieb lediglich, welcher Beamte der Justizvollzugsanstalt Tatopfer sein sollte. Dies vermag die Bestimmtheit der verabredeten Tat nicht in Frage zu stellen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Identität des Tatopfers für den Angeklagten nicht von weitreichender Bedeutung war. Der Angeklagte beschränkte sich auf die Vorgabe, dass ein bestimmter Beamter („der Bär“) als Tatopfer ausscheide, ebenso wie weibliche Bedienstete. Damit war der Kreis potentieller Opfer jedoch ausreichend umrissen. Auch die Tatsache, dass ein Zeitpunkt für die Tatbegehung noch nicht feststand, lässt die ausreichende Bestimmtheit nicht entfallen. Der Angeklagte hatte den Tatzeitpunkt bereits insofern eingegrenzt, als er die Tat bei der Medikamenten- oder Essenausgabe ausführen wollte. Die Tatausführung konnte demnach täglich erfolgen, sofern ein männlicher Beamter - mit Ausnahme des „der Bär“ genannten Beamten - die Zelle betrat.

290

c)

291

Es ist im Hinblick auf die Strafbarkeit des Angeklagten K. auch irrelevant, dass die Angeklagten F. und T. ihrerseits einen inneren Vorbehalt im Hinblick auf ihre Beteiligung an der Tat hatten. Auch wenn von zwei Verabredeten der eine nur zum Schein mitwirkt, so liegt dennoch objektiv eine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB vor. Deswegen kommt für den tatsächlich zum Verbrechen Entschlossenen eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB in Betracht (Schönke/YP./Weißer/Heine StGB § 30 Rn. 26-29, beck-online).

292

d)

293

Der Angeklagte K. war auch subjektiv ernstlich zur Tatausführung entschlossen. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

294

2.

295

Indem der Angeklagte F. dem Tatplan des Angeklagten K. zustimmte, hat er sich wegen der Annahme des Erbietens eines Verbrechens in Form eines Mordes strafbar gemacht, § 30 Abs. 2, 2. Alt. StGB.

296

a)

297

Indem der Angeklagte K. gegenüber dem Angeklagten F. äußerte, mit diesem fliehen zu wollen und zur Ermöglichung der Flucht bereit zu sein, einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt niederzuschlagen, hat er sich gegenüber dem Angeklagten F. erboten, ein Verbrechen zu begehen. Denn der Angeklagte K. hat sich bereit erklärt, einen Justizvollzugsbeamten zu ermorden (s. o.).

298

b)

299

Indem der Angeklagte F. sich bereit erklärte, an dem Tatplan mitzuwirken, hat er das Angebot des Angeklagten K. angenommen.

300

c)

301

Der Angeklagte F. handelte auch vorsätzlich im Hinblick auf die Erteilung seiner Zustimmung zu der angebotenen Tatbegehung. Der innere Vorbehalt des Angeklagten F., die Tat als solche in Wahrheit nicht zu wollen, führt in dieser Konstellation nicht zu seiner Straflosigkeit. Bei der Annahme eines Erbietens genügt es für den Vorsatz des Annehmenden, dass dieser damit rechnet, der Anbietende werde seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln (BGH, Urteil vom 07.04.1998, Az. 1 StR 801/97). Strafgrund für § 30 Abs. 2, 2. Alt StGB ist die mit der Erbietensannahme verbundene abstrakte Gefahr, der Erbietende werde sich faktisch zur Einlösung seiner angenommenen Zusage verpflichtet sehen und deshalb seine Zusage unter Umständen trotz späterer besserer Einsicht tendenziell zu erfüllen geneigt sein (Hoyer in SK StGB, § 30 Rn 41). Diese abstrakte Gefahr hat der Angeklagte F. durch die Annahme des Angebotes des Angeklagten K. geschaffen. Er ging bei der Abgabe seiner Annahmeerklärung auch davon aus, dass der Angeklagte K. diese ernst nehmen und deshalb die Tat verwirklichen würde.

302

Der Angeklagte F. handelte mit Vorsatz hinsichtlich der heimtückischen Begehungsweise der Tat, da ihm bekannt war, dass der Tatplan vorsah, einen arg- und wehrlosen Beamten der Justizvollzugsanstalt niederzuschlagen. Das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht liegt bei dem Angeklagten F. dagegen nicht vor, da er selbst nicht beabsichtigte, eine Gefangenenmeuterei zu begehen.

303

d)

304

Eine Strafbarkeit des Angeklagten F. scheidet auch nicht deshalb aus, weil anzunehmen ist, dass der Angeklagte K. seinerseits bereits fest zur Tatausführung entschlossen war und deshalb die Annahme des Erbietens durch den Angeklagten F. keinen Einfluss auf dessen Tatentschluss hatte. Insofern hat die Kammer berücksichtigt, dass die Annahme eines Erbietens im Hinblick auf ihre Strafbarkeit einen Unterfall der Anstiftung bildet und deshalb eine Strafbarkeit nicht begründet ist, wenn der Anbietende seinerseits bereits fest zur Tatausführung entschlossen ist (Hoyer in SK StGB, § 30 Rn 42). Von einer solchen Konstellation geht die Kammer jedoch vorliegend nicht aus. Der Angeklagte K. hatte zwar bereits einen Tatplan entwickelt, er wollte diesen jedoch nur nach Zustimmung seiner Mitinsassen in die Tat umsetzen. Für diese Sichtweise spricht zum einen, dass der Angeklagte K. nach übereinstimmender Aussage der Angeklagten F. und T. mehrfach auf diese eingeredet hat, an dem Tatplan mitzuwirken und zugleich Druck auf diese ausgeübt hat. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Angeklagte K. bereits ohne die erklärte Zustimmung bzw. Annahme des Angeklagten F. zur Tatausführung entschlossen gewesen wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte K. die Zustimmung der Angeklagten F. und T. auch benötigte, da er deren Unterstützung brauchte, um die Tatwerkzeuge herzustellen.

305

e)

306

Eine Strafbarkeit des Angeklagten F. scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Angeklagte F. davon ausging, ohne sein Zutun könne die Tat nicht vollendet werden. Die Kammer hat insofern berücksichtigt, dass eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn derjenige, der das Erbieten zur Begehung eines Verbrechens annimmt, mit innerem Vorbehalt handelt und zugleich davon ausgeht, ohne sein Mitwirken könne die Tat von dem anderen nicht begangen werden (BGH, Urteil vom 07.04.1998, Az. 1 StR 801/97). Auch eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Der Angeklagte F. konnte - nachdem er dem Angeklagten K. geholfen hatte, die Tatwerkzeuge herzustellen - nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte K. ohne seine Mitwirkung nicht in der Lage sein würde, die Tat seinerseits zu begehen. Zumal der Angeklagte T. - nach seiner eigenen Einlassung auch gegenüber dem Angeklagten F. - ebenfalls vorspiegelte, an der Tat mitwirken zu wollen. Dementsprechend bestand aus Sicht des Angeklagten F. die Gefahr, dass auch ohne sein Mitwirken der Mord verübt würde.

307

f)

308

Der Angeklagte F. handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer schließt sich insofern in eigener Wertung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen EJ. an, der im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass der Angeklagte zwar unter eine mittelgradigen Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten von 47 leidet und aufgrund der Intelligenzminderung und einer mittelgradigen dissozialen Entwicklung erhebliche Schwächen der Ich-Funktion aufweist, diese Faktoren aber nicht dazu führen, dass der Angeklagte die Einsicht in das von ihm begangene Tatunrecht verloren haben könnte. Auch eine die Schuldfähigkeit ausschließende Aufhebung der Steuerungsfähigkeit liegt bei dem Angeklagten nicht vor.

309

3.

310

Der Angeklagte T. hat sich ebenfalls wegen der Annahme des Erbietens eines Verbrechens in Form eines Mordes strafbar gemacht, § 30 Abs. 2, 2. Alt. StGB.

311

a)

312

Indem der Angeklagte K. gegenüber dem Angeklagten T. äußerte, mit diesem fliehen zu wollen und zur Ermöglichung der Flucht bereit zu sein, einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt niederzuschlagen, hat er sich gegenüber dem Angeklagten T. erboten, ein Verbrechen zu begehen. Denn der Angeklagte K. hat sich bereit erklärt, einen Justizvollzugsbeamten zu ermorden (s. o.).

313

b)

314

Indem der Angeklagte T. sich bereit erklärte, an dem Tatplan mitzuwirken, hat er das Angebot des Angeklagten K. angenommen.

315

c)

316

Der Angeklagte T. handelte auch vorsätzlich im Hinblick auf die Erteilung seiner Zustimmung zu der angebotenen Tatbegehung. Der innere Vorbehalt des Angeklagten T., die Tat als solche in Wahrheit nicht zu wollen, führt in dieser Konstellation nicht zu seiner Straflosigkeit. Insofern gelten die unter Ziffer 2 c) zu dem Angeklagten F. gemachten Ausführungen entsprechend. Der Angeklagte T. handelte auch mit Vorsatz hinsichtlich der heimtückischen Begehungsweise der Tat, da auch er wusste, dass der Tatplan die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines JVA-Beamten beinhaltete.

317

Das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht liegt bei dem Angeklagten T. dagegen nicht vor, da er selbst nicht beabsichtigte, eine Gefangenenmeuterei zu begehen.

318

d)

319

Die Kammer geht auch davon aus, dass die Annahmeerklärung des Angeklagten T. kausal für den Tatentschluss des Angeklagten K. geworden ist. Insofern geltend die unter Ziffer 2 d) gemachten Ausführungen entsprechend.

320

e)

321

Eine Strafbarkeit des Angeklagten T. scheidet auch nicht deshalb aus, weil er davon ausging, ohne sein Zutun könne die Tat nicht vollendet werden. Der Angeklagte T. hatte gemeinsam mit dem Angeklagten F. dafür gesorgt, dass gefährliche Tatwerkzeuge entstanden sind, die dem Angeklagten K. zur Verfügung standen. Der Angeklagte T. war nach eigener Aussage auch nicht sicher, ob der Angeklagte F. fliehen wollte. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte T. insofern angegeben, dass auch der Angeklagte F. ihm gegenüber angegeben hätte, fliehen zu wollen („Ab dem 00.00.0000 gaben Herr K. und Herr F. auch mir gegenüber an, aus der JVA flüchten zu wollen“). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst von einer Beteiligung an der Tat absehen würde, ging der Angeklagte somit nicht davon aus, seine beiden Mitinsassen könnten die Tat ohne ihn nicht ausführen. Eine entsprechende Einschätzung hat der Angeklagte T. auch zu keinem Zeitpunkt geäußert.

322

f)

323

Der Angeklagte T. handelte rechtswidrig und schuldhaft. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen EJ., dem die Kammer sich in eigener Wertung anschließt, liegt bei dem Angeklagten T., der einen Intelligenzquotienten von 74 aufweist, eine Lernbehinderung vor. Der Angeklagte T. zeigt zudem eine starke Unsicherheit im Umgang mit anderen Menschen und ein sehr geringes Aggressionspotential und stellt sich insgesamt als schwächliche Persönlichkeit dar. Aus diesen Umständen resultiert nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen allerdings keine Schuldunfähigkeit. Auch aus der Situation, in der die Tat sich abspielte, nämlich in einer Haftzelle, die nur geringe Möglichkeiten zum Ausweichen bietet, ist eine verminderte Schuldfähigkeit nicht abzuleiten. Der Angeklagte T. weist keine generellen erheblichen Einschränkungen seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auf.

324

V.

325

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

326

1.

327

Hinsichtlich des Angeklagten K. ist die Kammer gem. §§ 30 Abs. 2, 1 StGB von dem Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen und hat diesen gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Es ergibt sich mithin gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren.

328

Bei der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte K. die Angeklagten T. und F. durch seine dominante Verhaltensweise instrumentalisiert und dazu bewegt hat, an dem geplanten Fluchtversuch mitzuwirken. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits in erheblichem Umfang wegen der Begehung von Gewaltdelikten vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hält die Kammer eine Strafe von

329

N47 Jahren Freiheitsstrafe

330

für tat- und schuldangemessen.

331

2.

332

a)

333

Hinsichtlich des Angeklagten F. ist die Kammer gem. §§ 30 Abs. 2, 1 StGB von dem Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen und hat diesen gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

334

Der gemilderte Strafrahmen war erneut gem. § 21, 49 StGB zu mildern, da die Kammer nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen EJ. zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte F. bei Begehung der Tat nur vermindert schuldfähig war. Der Sachverständige EJ. hat insofern ausgeführt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Intelligenzminderung hinsichtlich der Fähigkeit, Auswirkungen eigenen Handels einzuschätzen und kritisch zu beurteilen, stark eingeschränkt ist. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich dem Einfluss einer sehr durchsetzungsfähigen Person mit hohem Aggressionspotential, wie dem Angeklagten K., zu widersetzen, ist bei dem Angeklagten F. stark eingeschränkt, weshalb seine Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert war.

335

Gem. § 49 Abs. 1 Nr. N35 StGB beläuft sich der Strafrahmen im Hinblick auf den Angeklagten F. somit auf 6 Monate bis N37 Jahre und N35 Monate.

336

Bei der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte F. sich durch das dominante Auftreten des Angeklagten K. beeindruckt gezeigt hat und dieser den Angeklagten F. im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat erheblich unter Druck gesetzt hat. Insofern hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass die Tat sich in der Justizvollzugsanstalt ereignet hat und deshalb die Möglichkeiten des Angeklagten F., sich dem Einfluss des Angeklagten K. zu entziehen, zumindest erschwert waren und eine Offenbarung Dritten gegenüber erfordert hätten.

337

Zu Lasten des Angeklagten F. war zu berücksichtigen, dass er bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist.

338

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte erachtet die Kammer eine Strafe von

339

1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

340

für tat- und schuldangemessen.

341

b)

342

Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sich die unter Ziffer II. dargestellte Tat vor der Verurteilung durch das Amtsgericht SV. vom 00.00.0000, Az. N14 - N15 Js N16/N27 - N18/N27, ereignete. Daher war aus der oben genannten Strafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen nach dem Urteil des Amtsgericht SV. vom 00.00.0000 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe war nach § 54 Abs. 1 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe angemessen zu erhöhen. Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

343

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Heranziehung der durch das Amtsgericht im Urteil vom 00.00.0000 angestellten Erwägungen, erschien der Kammer eine

344

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten

345

als tat- und schuldangemessen.

346

3.

347

a)

348

Hinsichtlich des Angeklagten T. ist die Kammer gem. §§ 30 Abs. 2, 1 StGB von dem Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen und hat diesen gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Es ergibt sich mithin gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren.

349

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte T. in seiner Intelligenz erheblich gemindert ist und zu Selbstunsicherheit und Passivität neigt. Auch wenn eine verminderte Schuldfähigkeit bei dem Angeklagten T. nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht anzunehmen ist, so hat die Kammer die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, den der Sachverständige als „typischen Mitläufer“ bezeichnet hat, bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte nicht die treibende Kraft hinter den Ausbruchsplänen war, sondern sich den Vorschlägen des Angeklagten K. untergeordnet und diese bestätigt hat. Auch insofern hat die Kammer berücksichtigt, dass die Inhaftierung des Angeklagten

350

T. es diesem erschwerte, sich dem Einfluss des Angeklagten K. zu entziehen.

351

Zu Lasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach - wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer die Straßenverkehrsdelikte, die zwischen 26 und 35 Jahre zurückliegen, im Rahmen der Strafzumessung nicht für relevant erachtet.

352

Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte, hält die Kammer eine Strafe von

353

3 Jahren Freiheitsstrafe

354

für tat- und schuldangemessen.

355

b)

356

Diese Tat beging der Angeklagte vor der Verurteilung durch das Landgericht SV. vom 00.00.0000, Az. N20 KLs-N15 Js N21/N22-N37/N22. Daher war aus der oben genannten Strafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen nach dem Urteil des Amtsgericht SV. vom 00.00.0000 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe war nach § 54 Abs. 1 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe angemessen zu erhöhen. Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

357

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Heranziehung der durch das Amtsgericht im Urteil vom 00.00.0000 angestellten Erwägungen erschien der Kammer eine

358

Gesamtfreiheitsstrafe von N47 Jahren und 3 Monaten

359

als tat- und schuldangemessen.

360

VI.

361

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.