Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung eines Rentenschadens
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001- 1 Ca 516/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung eines Rentenschadens.
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Die am geborene Klägerin war seit dem 23.04.1971 bei der Be-
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klagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1972
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bis zum 31.01.1980 arbeitete sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
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zeit, danach wieder als Vollzeitbeschäftigte. Im Jahr 1998 beabsichtigte
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sie, aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nach dem plötzlichen Tod ihres
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Ehemannes vorzeitig auszuscheiden. Über den Personalsachbearbeiter
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E. stellte sie am 11.09.1991 einen Antrag auf Auskunft der VBL
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über die ihr zustehende Rente. Eine solche Auskunft erhielt sie unter dem
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30.10.1998 (überreicht mit der Klageschrift, Bl. 6 d.A.). Die Zeiten der
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Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wurden dabei nicht mit einem nur antei-
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ligen Beschäftigungsquotienten berücksichtigt, und zwar aufgrund der Über-
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gangsregelung in § 98 a) Abs. 5 der Satzung der VBL (für Mitarbeiter, die
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ab dem 01.01.1982 ununterbrochen vollbeschäftigt waren).
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Die Klägerin sprach die in der Personalstelle zuständige Sachbearbeiterin,
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die Zeugin S. an, um sich über die Möglichkeiten einer Teilzeitbe-
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schäftigung zu informieren. Sie wurde dabei über die Möglichkeit einer
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Teilzeitbeschäftigung im sog. "Blockmodell" informiert. Der genaue Inhalt
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der Gespräche mit der Zeugin S. ist zwischen den Parteien streitig.
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Unter dem 04.01.1999 stellte die Klägerin gegenüber dem Direktor des Ar-
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beitsamtes einen Antrag auf Änderung der Arbeitszeit, in dem sie
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darum bat, ab dem 01.01.1999 Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wö-
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chentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten zu ver-
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einbaren. Sie äußerte den Wunsch, bis zum 15.06.1999 in Vollzeitform zu
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arbeiten und ab dem 16.06.1999 bis zum Rentenbeginn am 01.12.1999 freige-
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stellt zu werden. Das Schreiben vom 04.01.1999 ging am 18.01.1999 bei der
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Personalverwaltung des Arbeitsamtes ein. Die Parteien schlossen
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am 25.01.1999 eine Änderungsvereinbarung gemäß dem Antrag der Klägerin.
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Zuvor hatte die Klägerin am 21.01.1999 eine Erklärung unterzeichnet, in
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der es heißt:
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"Das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten
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(Stand Juli 1997) und das Merkblatt 1 der VBL wurden
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mir ausgehändigt und sind mit bekannt.
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Auf mögliche Rechtsfolgen - insbesondere auf die
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Folgen für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenver-
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sicherung und der Zusätzlichen Alters- und Hinter-
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bliebenenversorgung von der VBL - wurde ich hingewiesen.
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Ich wurde darüber informiert, daß ergänzende Fragen zur
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Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließ-
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lich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet
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werden können".
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Die Klägerin trat mit dem 30.11.1999 in den Ruhestand und bezieht seitdem
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neben ihrer Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
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stellte eine Versorgungsrente der VBL in Höhe von 651,10 DM brutto.
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Die Klägerin hat behauptet, aufgrund zunehmender gesundheitlicher Be-
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schwerde habe der sie behandelnde Facharzt zu einer Reduzierung der Ar-
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beitszeit geraten. Am 04.01.1999 habe sie daher in der Personalverwaltung
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des Arbeitsamtes die zuständige Sachbearbeiterin S. angeru-
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fen. Diese habe ihr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange emp-
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fohlen, in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999 in Teilzeit nach dem
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sog. Blockmodell zu arbeiten. Bereits dieser Hinweis sei fehlerhaft gewe-
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sen, denn es habe durchaus eine Möglichkeit gegeben, einen gleitenden
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Übergang in die Rente zu gestalten, bei dem keine Rentenverluste eingetre-
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ten wären. Grund für den Hinweis auf das Blockmodell sei gewesen, dass ein
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Azubi dann zum 01.07.1999 eine Festanstellung habe bekommen können. Wäre
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die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung ins Auge gefasst worden, hätte
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dies die Planstelle bis zum 30.11.1999 blockiert. Ferner habe sie sich bei
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Frau S. nach den finanziellen Auswirkungen für ihre Rentenansprüche
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gegenüber der VBL erkundigt. Frau S. habe dazu erklärt, das VBL-Recht
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sei sehr kompliziert und sie müsse sich über die Folgen für die Versor-
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gungsansprüche erst kundig machen. In der Folgezeit habe Frau S. dann
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die Auskunft erteilt, durch die Teilzeitbeschäftigung seien nur geringe
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finanzielle Einbußen in einer Größenordnung von etwa 3,00 DM bis 5,00 DM
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pro Monat zu erwarten. Frau S. habe jedoch bei ihrer Auskunft die Re-
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gelung in § 98 Abs. 4 der Satzung der VBL übersehen. Dies beruhe darauf,
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dass sie die Personalakte der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgearbeitet
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habe, sonst hätte ihr die Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 01.09.1972
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bis 31.08.1980 auffallen müssen. Sie (die Klägerin) habe damals zwar ge-
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sundheitliche Beschwerden gehabt. Diese seien jedoch nicht derart gewesen,
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dass sie unbedingt nur noch hätte teilzeitig arbeiten können. Hätte sie
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von den Rentennachteilen gewusst, hätte sie auf die Teilzeitbeschäftigung
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verzichtet und die Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 nicht unterschrie-
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ben.
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Ihr Fall sei bei der Beklagten später zum Anlass genommen worden, die
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Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, dass Auskünfte über VBL-Renten in Zu-
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kunft nicht mehr von der Beklagten gemacht werden dürften. Im übrigen habe
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die Zeugin S. gegenüber dem Zeugen E. und B. in einem
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Gespräch zugegeben, dass sie ihre (der Klägerin) früheren Teilzeitbeschäf-
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tigungen übersehen habe. Ihr sei durch die Falschauskunft der Beklagten
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ein monatlicher Rentenschaden in Höhe von 318,85 DM entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rück-
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wirkend ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente i.H.
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v. 318,85 DM jeweils imvoraus zum Ersten eines Monats
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auf Lebenszeit neben aller Rentenerhöhungen, die
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zwischenzeitlich eingetreten seien und noch eintreten
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würden, zu zahlen,
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hilfsweise hierzu,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der
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Klägerin alle Rentenerhöhungen, die zwischenzeitlich
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eingetreten seien, die noch eintreten würden und die
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sie wegen dre Teilzeitbschäftigung im Jahre 1999 nicht
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erhalte, zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, Frau S. habe der Klägerin die verschiede-
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nen Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung erläutert. Die Klägerin habe
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sich daraufhin für das sog. "Blockmodell" entschieden. Am 21.01.1999 (also
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nach Eingang des Antrags vom 04.01.1999) sei die Klägerin in der Personal-
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stelle erschienen. Bei diesem Besuch sei das Gespräch auch auf die Versor-
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gungsrente gekommen. Frau S. habe die Klägerin darauf hingewiesen,
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dass sich durch die Teilzeitbeschäftigung die VBL-Rente reduzieren würde.
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Auf Wunsch der Klägerin habe Frau S. dann bei der VBL angerufen und im
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Beisein der Klägerin die Auskunft erhalten, dass wahrscheinlich keine we-
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sentlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Dieses Gespräch habe nur ca.
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zwei bis drei Minuten gedauert. Frau S. habe die Klägerin dabei aus-
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drücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der komplizierten Satzung
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der VBL und deren häufigen Änderungen zu diesem Zeitpunkt keine rechtsver-
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bindlichen Angaben zur späteren Rentenhöhe machen könne und wolle. Frau
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S. habe der Klägerin angeboten, eine verbindliche Rentenauskunft bei
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der VBL zu dem neuen Sachverhalt einzuholen, solange könne man mit dem Ab-
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schluss der Änderungsvereinbarung warten und diese ggf. rückwirkend
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schließen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht gewollt, sondern erklärt,
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sie wolle die Änderung, ohne abzuwarten.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.06.2001 (Bl.
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74 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin S. . Wegen des Ergebnisses der Be-
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weisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhand-
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lung vom 07.06.2001 (Bl. 74 bis 76 d.A.).
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Durch Urteil vom 05.07.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen,
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der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des
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Streitgegenstandes auf 19.054,48 DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird
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auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 85 bis
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89 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 11.09.2001 zuge-
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stellt worden. Sie hat hiergegen am 11.10.2001 Berufung eingelegt und die-
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se am Montag, den 12.11.2001 begründet.
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Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenom-
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men, der Klageantrag zu 1) unzulässig. Jedenfalls habe das Gericht inso-
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weit seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht genügt. Ferner liege ein
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Verstoß gegen § 60 Abs. 4 ArbGG vor. Das Gericht habe seine Entscheidungs-
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findung zudem allein auf die Aussage der Zeugin S. gestützt, ohne die
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anderen von ihr benannten Zeugen, nämlich die Zeugen E. und
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B. zu hören. Die Klägerin behauptet, die Zeugin S. habe die Un-
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wahrheit gesagt. Ihre Aussage stehe auch im Widerspruch zum Schreiben des
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Arbeitsamtes vom 05.01.2001 (überreicht mit Schriftsatz vom
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01.11.2000 (Bl. 44/45 d.A.).
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Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001
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aufzuheben,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend
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ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente in Höhe von je
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318,85 DM bzw. 163,02 €, jeweils im voraus zum 01. eines
139
Monats auf Lebenszeit zu bezahlen,
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3. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, der
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Klägerin alle Rentenerhöhungen, die seit dem 01.12.1999
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eingetreten sind und die noch eintreten werden, zu zahlen.
143
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres
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Schriftsatz vom 12.02.2002 (Bl. 127 bis 130 d.A.).
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht
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eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66
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ArbGG, 518, 519 ZPO).
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage
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zu Recht abgewiesen hat.
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Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund einer schuldhaften Verlet-
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zung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte im Zusammen-
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hang mit der Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 bestehen nicht.
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Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers können sich u.U. besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Deren Voraussetzungen und Umfang ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenzen an dem schutzwürdigen
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Lebensbereich des Vertragspartners. Dabei sind alle Umstände des Einzel-
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falles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Ar-
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beitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers an-
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dererseits sind stets zu berücksichtigen (BAG, Urt. vom 17.10.2000 - 3 AZR
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605/99 - AP 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht m.w.N.; BAG, Urt. vom
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11.12.2001 - 3 AZR 339/00). Besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten
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ergeben sich immer dann, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Zu-
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sammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammen-
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hang mit der Änderung der Vertragsbedingungen den Eindruck erweckt, er
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werde dessen Interessen wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten
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nachteiligen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens oder einer Änderung der
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Vertragsbedingungen bewahren. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich
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bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Um-
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stände des Einzelfalles aus einem vorangegangenem Tun des Arbeitgebers er-
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geben, insbesondere aus dem betrieblichen Interesse, ein Arbeitsverhältnis
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vorzeitig zu beenden (BAG, Urt. vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/99 - AP 24 zu §
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1 BetrAVG). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auf Initiative des
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Arbeitgebers ein Aufhebungsvertrag zustande kommt (BAG, Urt. vom
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17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - a.a.O.). Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer
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vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedoch selbst Klarheit über die
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Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen. Wenn er aus
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persönlichen Gründen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinwirkt,
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darf der Arbeitgeber es ihm grundsätzlich überlassen, sich über die Folgen
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seines Ausscheidens zu unterrichten (BAG, Urt. vom 11.12.2001 - 3 AZR
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339/00). Das gleiche muss gelten, wenn es nicht um die Beendigung des Ar-
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beitsverhältnisses geht, sondern um die Vereinbarung geänderter Vertrags-
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bedingungen, hier der Vereinbarung einer Teilzeitregelung. Unstreitig war
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es die Klägerin, die mit der Bitte um eine Teilzeitvereinbarung an die Be-
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klagte herangetreten ist. Für die Beklagte bestanden daher in dieser Situ-
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ation keine besonderen Informations- oder Aufklärungspflichten. Es war
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völlig ausreichend, wenn sie die Klägerin im Hinblick auf rentenrechtliche
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Auswirkungen auf eine Auskunft bei der VBL verwiesen hat.
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Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte ha-
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be sie dann tatsächlich über die rentenrechtlichen Folgen aufgeklärt, dies
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aber in unzutreffender Art und Weise. Erkundigt sich der Arbeitnehmer vor
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses (oder Veränderung der arbeitsvertragli-
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chen Vereinbarung) beim Arbeitgeber nach dem rechtlichen Schicksal seiner
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Versorgungsansprüche, muss der Arbeitgeber sich entscheiden, ob er die
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Frage beantworten oder an den Träger der Versorgung zur Beantwortung wei-
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terleiten will. Entschließt sich der Arbeitgeber, die Frage selbst zu be-
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antworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen
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(BAG, Urt. vom 10.03.1988 - AZR 420/85 - AP 99 zu § 611 BGB Fürsorge-
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pflicht). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass
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sich die Beklagte entschlossen hätte, die Fragen der Klägerin nach dem
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Schicksal ihrer Altersversorgung bei Vereinbarung einer Teilzeit selbst
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abschließend zu beantworten. Auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der
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Klägerin hat die Beklagte insoweit nur eine vage Auskunft gegeben. Eine
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konkrete Berechnung der zu erwartenden Rentennachteile hat die Beklagte
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auch nach den Behauptungen der Klägerin nicht vorgenommen. Im Gegenteil:
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Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass ergän-
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zende Fragen zur Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließ-
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lich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet werden können und ihr
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im übrigen das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten und das
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Merkblatt I der VBL ausgehändigt. Dies hat die Klägerin unter dem
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21.01.1999 ausdrücklich bestätigt. Aus dem Inhalt der Erklärung selbst so-
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wie aus den mit dieser Erklärung vorgelegten Unterlagen war für die Kläge-
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rin ohne weiteres erkennbar, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie mög-
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licherweise mit rentenrechtlichen Nachteilen verbunden war und dass sie
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sich zur Aufklärung des genauen Betrages an die VBL wenden musste. Von ei-
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ner derartigen genaueren Erkundigung hat die Beklagte die Klägerin auch
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nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht etwa abgehalten. Da-
216
ran ändert auch die von der Klägerin behauptete Erklärung der Zeugin
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S. nichts, wonach die Rentennachteile etwa 3,00 DM bis 5,00 DM monat-
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lich betragen würden. Hierbei handelt es sich nicht um eine konkrete Aus-
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kunft, sondern lediglich um die Abgabe einer Einschätzung. Jedenfalls im
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Zusammenhang mit der Erklärung vom 21.01.1999 und den mit dieser Erklärung
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überreichten Unterlagen bestand für die Klägerin aller Anlass, sich kon-
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kret im Hinblick auf die Rentennachteile zu erkundigen. Auch für sie war
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erkennbar, dass die Zeugin S. hier aufgrund der Gesamtsituation keine
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dezidierte Auskunft erteilten konnte und wollte.
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Aber auch wenn man von einer Erheblichkeit des entsprechenden Sachvorbrin-
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gens der Klägerin ausginge, hätte sie dieses Sachvorbringen jedenfalls
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nicht bewiesen. Die von ihr benannte Zeugin S. hat den Sachvortrag der
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Klägerin nämlich gerade nicht bestätigt. Insoweit ist es es auch nicht er-
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heblich, wenn die Klägerin nunmehr einwendet, die Zeugin S. habe bei
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ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt. Indem die Klägerin versucht, den
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Beweiswert der Aussage der Zeugin zu erschüttern, kann ihr noch nicht der
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Beweis dafür gelingen, dass das Gegenteil von dem der Wahrheit entspricht,
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was die Zeugin S. bekundet hat. Eine Erschütterung der Beweiskraft der
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Aussage würde nur dazu führen, dass die Klägerin als beweisfällig anzuse-
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hen wäre.
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Auch den weiteren Beweisangeboten der Klägerin war - ausgehend von einer
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unterstellten Erheblichkeit ihres Sachvorbringens - nicht nachzugehen. Die
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Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht dezidiert dargelegt, wann sie
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durch andere Personen in welcher Weise konkret im Hinblick auf ihre Ren-
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tenansprüche beraten worden sein soll. Sie macht nicht deutlich, wann der
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von ihr benannte Zeuge E. vor Vereinbarung des Änderungsvertrages
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welche konkreten Auskünfte erteilt haben soll. Unerheblich ist, welche Er-
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klärungen die Zeugin S. später gegenüber den Zeugen E. und
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B. abgegeben haben soll. Selbst wenn die Zeugin S. - wie die
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Klägerin behauptet - später gegenüber den weiteren Zeugen erklärt haben
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sollte, sie habe die früheren Teilzeitbeschäftigungen übersehen, folgt
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hieraus noch nicht zwingend, dass die Zeugin S. die Klägerin in ihrer
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Rentenangelegenheit abschließend und außerdem noch unzutreffend beraten
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hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
252
Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen die Nichtzulassung der Revision findet die Beschwerde statt.
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Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,
255
1. dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
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von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-
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höfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder,
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solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage
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nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer
260
desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsge-
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richts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht,
262
2. dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sie Rechtsstrei-
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tigkeiten betrifft,
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a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das
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Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
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b) über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich
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über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
268
c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus
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unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des
270
Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließ-
271
lich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der
272
Vereinigungen handelt.
273
Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
274
dieses Urteils bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
275
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
276
Postfach, 99113 Erfurt
277
oder
278
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
279
Telefax-Nr.: 03 61 / 26 36 - 20 00
280
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustel-
281
lung dieses Urteils zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die
282
Voraussetzungen der obigen Nr. 2 dargelegt oder die Entscheidung bezeich-
283
net werden, von der das Urteil abweicht.
284
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem
285
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
286
Die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründungsschrift und die sonstigen
287
wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sollen 7-fach, für
288
jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr - bei dem Bundesarbeitsge-
289
richt eingereicht werden.
290
Vogelsang Töhne Kelle