In der Firma einer Kommanditgesellschaft ist die Voranstellung des "KG"- Zusatzes zur Täuschung geeignet und …
Zivilrecht
Leitsatz
In der Firma einer Kommanditgesellschaft ist die Voranstellung des "KG"- Zusatzes zur Täuschung geeignet und daher unzulässig.
Tenor
Der Senat ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass das Voranstellen der Rechtsformbezeichnung "KG" dem Gebot der Firmenklarheit nicht gerecht wird (ebenso Bezzenberger, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2 § l KG Rn. 244; Bokelmann. Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 3. Aufl., Rn. 614; ders. GmbHR 1987,177, Hüffer in Großkomm. HGB, 4. Aufl., § 19 Rn. 69; Baumbach/Hueck. GmbHG, 15. Aufl., § 4 Rn. 62. Hesselmahn-Tillmann, Handbuch der GmbH